Berichtigungsbeschlusses - Beweiskraft
Protokolls über die mündliche Verhandlung) NV: Ergeht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein Urteil, wird den Beteiligten aber stattdessen ein Gerichtsbescheid zugestellt, dann kann dies im Fall
Vorliegens eines mechanischen Versehens nach § 107 Abs. 1 FGO berichtigt werden. Eine solche Berichtigung wird nicht dadurch gehindert, dass ein Beteiligter im Hinblick auf den Gerichtsbescheid bereits einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat . 1 I. Die nicht postulationsfähige Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb vor dem Finanzgericht (FG) ein Klageverfahren. In diesem Verfahren führte der zuständige Einzelrichter am 31. August 2011 eine mündliche Verhandlung durch, an der die Klägerin nicht teilnahm. Die Verhandlung wurde mit dem Beschluss geschlossen, dass die Entscheidung am Schluss der Sitzung verkündet werde. Im Protokoll über die mündliche Verhandlung ist vermerkt: "Nach Beratung
Gerichts wurde um 10:25 das folgende Urteil verkündet: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten
Verfahrens". 2 Im Anschluss hieran setzte der Einzelrichter unter dem Datum vom 31. August 2011 einen Gerichtsbescheid mit dem vorstehend genannten Tenor ab. Nach der Rechtsmittelbelehrung konnte innerhalb eines Monats nach Zustellung
Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung beantragt werden. Dieser Gerichtsbescheid wurde der Klägerin am
beim FG in der Streitsache anhängigen Verfahrens aus, er lege das erforderliche Rechtsmittel ein. Ihm sei nicht bekannt, ob und wann welche Entscheidungen ergangen und welche Rechtsmittel hiergegen möglich seien. Vorsorglich stelle er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dem Telefax-Schreiben war ein an den Rechtsanwalt gerichtetes Schreiben der Klägerin vom 26. Oktober 2011 beigefügt. In diesem führt die Klägerin aus, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe gegen sie zu Unrecht eine Steuerschuld festgesetzt. Der Rechtsanwalt solle sie vor dem FG vertreten. Allerdings laufe die Beschwerdefrist mit Ablauf
heutigen Tags ab. Mit einem nachfolgenden ebenfalls per Telefax eingereichten Schreiben vom
halb nicht mehr als Urteil und könne daher nicht nach § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) berichtigt werden. Das FG könne den durch mündliche Verhandlung zu überprüfenden Gerichtsbescheid nicht in ein Urteil umwandeln. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung gehe einem Berichtigungsverfahren vor. Diese Möglichkeit habe das FG der Klägerin genommen, weil es ohne gesetzliche Grundlage einen Berichtigungsbeschluss erlassen habe. Damit sei eine Verletzung
rechtlichen Gehörs gegeben, auf dem das Urteil beruhe, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich bei der erneuten mündlichen Verhandlung durch ergänzenden Sachvortrag die Entscheidungsgrundlage geändert hätte. 6 Die Klägerin beantragt,den Rechtsstreit zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung an das FG zurückzuverweisen, damit dieses die mündliche Verhandlung anberaumen kann;hilfsweise für den Fall, dass dem vorstehenden Antrag nicht stattgegeben wird, das Beschwerdeverfahren durchzuführen mit dem Antrag, die Revision zuzulassen. 7 Das FA hat sich zu dem klägerischen Begehren nicht geäußert. 8 II. Das Begehren der Klägerin hat insgesamt keinen Erfolg. Ihrem Antrag, den Rechtsstreit an das FG zwecks Erledigung
gegen den Gerichtsbescheid vom
1 FGO ausgelegt werden. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat zunächst mit ihrem am 26. Oktober 2011 um 10.19 h an das FG übersandten Schreiben lediglich das "erforderliche Rechtsmittel" eingelegt, ohne darzutun, gegen welche gerichtliche Entscheidung
FG sich dieses Rechtsmittel richten soll. Am gleichen Tag hat der Klägervertreter mit dem um 17.47 h an das FG übersandten Schreiben klargestellt, dass sich das Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 15. September 2011 richtet. Beantragt wurde jedoch nicht die Änderung oder Aufhebung
Berichtigungsbeschlusses vom
ihr gegenüber ergangenen Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung beantragt habe (§ 90a Abs. 2 Satz 1 FGO). Wegen der in diesem Fall gegebenen Rechtsfolge
3 Halbsatz 2 FGO, wonach der Gerichtsbescheid nicht als ergangen gelte, gehe der Berichtigungsbeschluss
FG ins Leere und sei damit gegenstandslos. 12 b) Diese Rechtsauffassung teilt der beschließende Senat nicht. Ergeht in einem Finanzrechtsstreit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein Urteil, dann wird dieses als solches mit der Verkündung gemäß § 104 Abs. 1 FGO und nicht erst mit der Zustellung wirksam und bindend (BFH-Urteil vom 23. Oktober 2003 V R 24/00, BFHE 203, 523, BStBl II 2004, 89). Weicht die später zugestellte schriftliche Urteilsfassung von der verkündeten Entscheidung ab, dann ist die schriftliche Fassung im Falle
Vorliegens einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 107 Abs. 1 FGO zu berichtigen (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 IV R 11/06, BFH/NV 2009, 937). 13 Nichts anderes kann gelten, wenn den Beteiligten statt
verkündeten Urteils in der schriftlichen Fassung ein Gerichtsbescheid i.S.
1 FGO zugestellt wird. In einem solchen Fall ist eine Berichtigung gemäß § 107 Abs. 1 FGO durchzuführen, denn diese Vorschrift erfasst grundsätzlich auch Gerichtsbescheide (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 107 FGO Rz 1). Ein solcher Berichtigungsbeschluss ist unabhängig davon zulässig, ob vor Ergehen eines solchen Berichtigungsbeschlusses oder --wie im Streitfall-- erst danach, aber noch vor
sen Zustellung gegen den schriftlich zugestellten Gerichtsbescheid ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden ist. 14 c) Ein Berichtigungsverfahren nach § 107 Abs. 1 FGO dient der Beseitigung von Schreib- und Rechenfehlern und von ähnlichen mechanischen Versehen. Dementsprechend muss es sich um einen Irrtum in der Erklärung handeln; ein Fehler in der gerichtlichen Willensbildung muss ausgeschlossen sein (Brandt in Beermann/Gosch, FGO, § 107 Rz 5, m.w.N. aus der ständigen Rechtsprechung
BFH). 15 Liegt ein solches mechanisches Versehen i.S.
FGO vor, dann ist die Berichtigung weder antrags- noch fristgebunden; die Unrichtigkeit ist vielmehr jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Sie kann von Amts wegen sowie nach Einlegung von Rechtsmitteln und auch nach Eintritt der Rechtskraft vorgenommen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juli 1991 X B 164/90, BFH/NV 1992, 120). Auch steht der Berichtigung nicht entgegen, dass gegen die zu berichtigende gerichtliche Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden ist und infolge der durchzuführenden Berichtigung der Erfolg
Rechtsmittels entfallen kann (BFH-Beschluss vom 18. Juli 1985 VI B 124/84, BFH/NV 1986, 167). Dementsprechend kann durch einen Antrag auf mündliche Verhandlung i.S.
2 Satz 1 FGO eine erforderliche Berichtigung nach § 107 FGO nicht gehindert werden. 16 d) Durch diese Auslegung wird entgegen der klägerischen Auffassung die Möglichkeit eines Beteiligten auf Anfechtung der gerichtlichen Entscheidung nicht in unzulässiger Weise beschränkt. Zwar hat eine Berichtigung zur Folge, dass der Berichtigungsbeschluss auf die Zeit
Wirksamwerdens der gerichtlichen Entscheidung, hier also auf den Zeitpunkt der Urteilsverkündung, zurückwirkt. 17 Auch hat die Durchführung eines Berichtigungsverfahrens grundsätzlich keinen Einfluss auf den Lauf der für das (berichtigte) Urteil geltenden Rechtsmittelfrist (Brandis in Tipke/ Kruse, a.a.O., § 107 FGO Rz 7, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung). Anders ist es hingegen dann, wenn sich erst auf Grund der berichtigten Entscheidung die zutreffende Grundlage für das weitere Handeln der Beteiligten ergibt (Beschluss
Bundesgerichtshofs --BGH-- vom
Berichtigungsbeschlusses werden die Verfahrensbeteiligten darüber belehrt, dass das (berichtigte) Urteil mittels der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden kann. Der Lauf der Rechtsmittelfrist beginnt mithin erst mit der Zustellung
Berichtigungsbeschlusses (BGH-Beschluss in NJW 1955, 989; vgl. auch Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 55 FGO Rz 38). 18 e) Im Streitfall hat ein Versehen i.S.
1 FGO vorgelegen. Auf Grund der Beweiskraft
Protokolls über die mündliche Verhandlung (§ 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nrn. 6 und 7 und § 165 der Zivilprozessordnung) steht fest, dass der Einzelrichter
FG am 31. August 2011 im Streitfall ein klageabweisendes Urteil verkündet hat. Es ist daher offensichtlich, dass der nachfolgend schriftlich abgefasste Gerichtsbescheid auf einem eindeutigen Versehen und damit auf einer offenbaren Unrichtigkeit i.S.
1 FGO beruht. Dass der Fehler nicht allein aus der zu berichtigenden gerichtlichen Entscheidung, sondern erst mittels Heranziehung
Protokolls feststellbar ist, spielt keine Rolle (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom
FGO beachtet worden sind, scheitert die Beschwerde daran, dass der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel i.S.
2 Nr. 3 FGO nicht gegeben ist. Wie oben (unter 2.) ausgeführt, konnte das FG ungeachtet
von der Klägerin gestellten Antrags auf mündliche Verhandlung den Berichtigungsbeschluss erlassen. In der fehlenden Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung liegt daher kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201250800&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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