2 Nr. 1 FGO setzt voraus, dass eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausgestellt wird, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung
Rechts erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärbar ist. Dazu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist und
halb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung
Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat. Der Hinweis, beim Bundesfinanzhof (BFH) seien in ähnlich gelagerten Fällen bereits Revisionsverfahren anhängig, reicht ebenso wenig aus wie das Vorbringen, der BFH habe über eine bestimmte Rechtsfrage noch nicht entschieden. Sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, ist eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (z.B. BFH-Beschlüsse vom
BFH und Literaturbeiträgen zur Berufstätigkeit von Ingenieuren und Architekten i.S.
1 Nr. 1 Satz 2
Einkommensteuergesetzes (EStG) fehlt (vgl. nur die Nachweise bei Brandt in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 18 EStG Rz 161 und 162). Die Beschwerde befasst sich in diesem Zusammenhang zwar mit mehreren Urteilen
BFH und mit Auffassungen in der Literatur. Die Zitate erfolgen jedoch einzig zu dem Zweck, die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung
Finanzgerichts (FG) aufzuzeigen. Mit anderen Worten: Die Klägerin macht mit den Zitaten deutlich, dass die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage eigentlich schon in ihrem Sinne geklärt wurde und ihr Fall anhand der geklärten Rechtsgrundsätze anders zu entscheiden gewesen wäre. Damit kann die Zulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung der Sache aber nicht erreicht werden. 6 2. Divergenz 7 a) Zur Darlegung einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) wäre insbesondere erforderlich gewesen, einen abstrakten tragenden Rechtssatz
angefochtenen FG-Urteils sowie einen tragenden abstrakten Rechtssatz einer divergierenden Entscheidung herauszuarbeiten und so gegenüberzustellen, dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom
G nicht voraussetzt, dass die konkret ausgeübte Tätigkeit ein konstruierendes Element enthält. Einen davon abweichenden Rechtssatz hat das FG seiner Entscheidung weder ausdrücklich noch konkludent --im Rahmen lediglich fallbezogener Ausführungen-- zugrunde gelegt. Dazu bestand auch kein Anlass, weil das FG über einen anderen Sachverhalt entschieden hat. In der vermeintlichen Divergenzentscheidung ging es um den interdisziplinären Beruf
Wirtschaftsingenieurs, der Merkmale
Ingenieurs und
Betriebswirts vereint. Die Bauleitertätigkeit eines Steuerpflichtigen, der ein Studium
Wirtschaftsingenieurwesens erfolgreich absolviert hatte, konnte als Ingenieurtätigkeit qualifiziert werden, weil diese ein konstruierendes Element nicht notwendigerweise enthalten muss. Dagegen war Gegenstand
Betriebs der Klägerin nach den Feststellungen
FG die Unternehmensberatung, also die betriebswirtschaftliche Beratung. Die Gesellschafter der Klägerin waren keine Wirtschafts-ingenieure, sondern hatten den Beruf der Architektin bzw.
Ingenieurs erlernt. Sie verfügten nach den Feststellungen
FG gerade nicht über die wirtschaftswissenschaftlichen Kenntnisse eines beratenden Betriebswirts bzw. vermochten den entsprechenden Nachweis nicht zu erbringen. Die Beschwerde verkennt, dass es sich bei dem "normalen" Ingenieur --und über einen solchen hatte das FG im angegriffenen Urteil entsprechend seiner Feststellungen zu befinden-- um einen wissenschaftlich oder auf wissenschaftlicher Grundlage ausgebildeten Fachmann der Technik (Brandt in HHR, § 18 EStG Rz 161) und nicht der Betriebswirtschaft handelt. Wenn zur Berufstätigkeit
Ingenieurs typischerweise auch überwachende, kontrollierende und rein beratende Tätigkeiten gerechnet werden, die Tätigkeit folglich ein konstruierendes Element nicht enthalten muss (BFH-Urteile vom
Verfahrensmangels einer Verletzung
1 Satz 1 FGO ausgeführt werden, dass die mangelnde Sachaufklärung in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder, wenn dies nicht geschehen sein sollte, weshalb die rechtzeitige Rüge nicht möglich war (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 120 Rz 69 und 70, m.w.N.). 12 b) Solches Vorbringen enthält die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht. Auch dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ist keine Rüge oder auch nur ein Hinweis zu entnehmen, dass die fachkundig vertretene Klägerin eine dahingehende Aufklärung wünschte, dass ihre Tätigkeit --entgegen der Annahme
FG-- nicht ausschließlich betriebswirtschaftlich angelegt ist. 13
Verfahrens entspreche, wenn sie durch keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getragen werde, so ist damit ein Verfahrensmangel nicht schlüssig geltend gemacht worden. Denn zu einer solchen --nicht durch Ermittlungen und tatsächliche Feststellungen gestützten-- Sachverhaltsunterstellung ist es im Streitfall nicht gekommen. Vielmehr hat das FG aufgrund
ausführlichen klägerischen Sachvortrags und der Angaben in diversen Steuererklärungen ausreichende eigene tatsächliche Feststellungen zu den Berufen der Gesellschafter der Klägerin und deren Unternehmensgegenstand getroffen. Selbst wenn das FG dem Vorbringen der Klägerin, wonach z.B. auch die Planung von Hochbauprojekten, also eine typische Ingenieur- und Architektentätigkeit, zu ihren unternehmerischen Aktivitäten gehört habe, keine hinreichende Beachtung geschenkt haben sollte, so ist auch damit eine mögliche Verletzung
1 Satz 1 FGO nicht ausreichend erkennbar gemacht worden. Denn die unzureichende Würdigung von Beteiligtenvorbringen stellt grundsätzlich keinen Verfahrensfehler dar (BFH-Beschluss vom 27. August 2008 IX B 207/07, BFH/NV 2008, 2022, m.w.N.). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201250803&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.