STRE201250809 BFH 8. Senat 20120626 VIII R 40/10 Urteil § 20 Abs 1 Nr 7 EStG 2002, § 20 Abs 2 S 1 Nr 4 S 2 EStG 2002, § 20 Abs 2 S 1 Nr 4 S 1 Buchst c EStG 2002, Art 3 Abs 1 GG vorgehend FG Münster, 22. Juni 2010, Az: 9 K 2179/08 E, Urteilnachgehend BFH, 6. November 2012, Az: VIII R 40/10, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland (Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 2; Finanzinnovation, Emissionsrendite; Rückgriff auf die Marktrendite) 1. NV: Die Verhältnisse im Zeitpunkt der Emission einer Anlage sind dafür maßgebend, ob Wertpapiere und Kapitalforderungen dem in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG beschriebenen Typus von Finanzinnovationen zuzuordnen sind . 2. NV: Zum Begriff der Emissionsrendite . 3. NV: Schuldverschreibungen, die im Zeitpunkt der Emission zwar eine geringfügige Mindestverzinsung ausweisen, deren Gesamtverzinsung aber im Wesentlichen von der im Zeitpunkt der jeweiligen Emission nicht kalkulierbaren Kursentwicklung diverser Aktien abhängt, haben keine Emissionsrendite . 1 I. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Verluste aus der Veräußerung von Schuldverschreibungen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2006 geltenden Fassung (EStG) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin ihres im November 2007 verstorbenen Ehemannes, mit dem sie im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde. 2 Die Klägerin und ihr Ehemann zeichneten 2004 und 2005 zwei sog. EMTN (= Euro Medium Term Notes) Schuldverschreibungen. Emittiert wurden die Papiere von der SGA Société Générale Acceptance N.V. mit Sitz auf den Niederländischen Antillen, garantiert wurden die Schuldverschreibungen von der Société Générale S.A. (Paris). In den Verkaufsprospekten für die Schuldverschreibungen wurden diese als solche "mit einem variablen Zinssatz gebunden an einen Korb bestehend aus 25 Aktien deutscher bzw. ausländischer Aktiengesellschaften" bezeichnet. Die Verkaufsprospekte enthalten folgende Bedingungen: 3 Bei der Schuldverschreibung EMTN Schuldverschreibung 2004/2011 mit der ISIN (= International Securities Identification Number) DE000SG091G9 (im Folgenden: Schuldverschreibung A) war als Emissionstag der 8. November 2004 festgelegt. Das Datum der Endfälligkeit war der 15. November 2011, die Rückzahlung der Schuldverschreibung hatte zu 100 % zu erfolgen. Die Schuldverschreibungen waren verzinst, der erste Zinszahltag war der 15. November 2005, worauf jährlich bis zum 15. November 2011 ein weiterer Zinszahltag folgte. Der Zinssatz für eine Bewertungsperiode (Zeitraum zwischen zwei Bewertungstagen) entsprach einem Prozentsatz, der sich an der Wertentwicklung der im Korb enthaltenen 25 Aktien orientiert und nach den Bestimmungen eines sog. "Pricing Supplement" zu berechnen war. Der Zinssatz entspricht der niedrigsten in Prozent ausgedrückten Abweichung des Wertes einer der jeweiligen Korbaktien an einem Bewertungstag vom Vorjahreswert. Sofern die niedrigste prozentuale Abweichung in einem Jahr weniger als 2 % betragen sollte, entsprach der Zinskupon in diesem Jahr einem Mindestzins in Höhe von 2 %. Der anfängliche Ausgabekurs je Schuldverschreibung betrug 100 € zzgl. eines Ausgabeaufschlages von maximal 3 % und der üblichen Bankprovision. 4 Bei der zweiten Schuldverschreibung handelte es sich um die EMTN Schuldverschreibung 2005/2011 (ISIN DE000SG2AX37; im Folgenden: Schuldverschreibung B). Auch diese Schuldverschreibung war mit einem variablen Zinssatz, gebunden an einen Korb bestehend aus 25 Aktien deutscher bzw. ausländischer Aktiengesellschaften, ausgestattet. Emissionstag war lt. Verkaufsprospekt der 3. Juni 2005; Datum der Endfälligkeit war der 9. Juni 2011, wobei auch hier eine Rückzahlung zu 100 % zugesagt war. Erster Zinszahltag war der 8. Juni 2006; auf diesen folgten jährlich weitere Zinszahltage bis zum 9. Juni 2011. Die Schuldverschreibung war in ähnlicher Weise verzinst wie die Schuldverschreibung A, wobei der Mindestzins hier 1,5 % betrug. Die genaue Berechnung des Zinssatzes erfolgte --wie bei der Schuldverschreibung A-- auf mathematisch genaue Weise im "Pricing Supplement". 5 Die Klägerin und ihr Ehemann zeichneten die Schuldverschreibung A am 29. Oktober 2004 (Wertstellung zum 8. November 2004) mit einem Nominalbetrag von 97.100 € zu einem Kurs von 103 %. Daraus ergaben sich Anschaffungskosten von 100.013 €. Die Schuldverschreibung B zeichneten sie am 27. Mai 2005 (Wertstellung 3. Juni 2005) mit einem Nominalbetrag von 145.700 € wiederum zu einem Kurs von 103 %. Die daraus resultierenden Anschaffungskosten betrugen 150.071 €. 6 Beide Schuldverschreibungen veräußerten die Klägerin und ihr Ehemann schon vor Endfälligkeit am 24. Juli 2006 mit Wertstellung zum 26. Juli 2006. Die Schuldverschreibung A veräußerten sie zu einem Kurs von 93,52 % (Veräußerungserlös 90.807,92 €); die Schuldverschreibung B veräußerten sie zu einem Kurs von 91,09 % (Veräußerungserlös 132.718,13 €). In der für die Kläger gefertigten Erträgnisaufstellung der X-Bank vom 20. Februar 2007 sind insoweit "Ausl. Kursdifferenzerträge (KAP 32)" und als Einnahmen i.S. von § 20 EStG ./. 9.205,08 € und ./. 17.352,87 € ausgewiesen (Veräußerungsverluste ohne Berücksichtigung von Courtagen und Transaktionsentgelten). 7 In ihrer Einkommensteuererklärung 2006 setzten die Klägerin und ihr Ehemann die vorgenannten Verluste von zusammen ./. 26.557,95 € --wie in der Erträgnisaufstellung vorgesehen-- als ausländische Kapitalerträge in Zeile 32 der Anlage KAP an. Saldiert mit im vorliegenden Verfahren unstreitigen positiven ausländischen Kapitalerträgen von 8.468,26 € ergaben sich insoweit Verluste von ./. 18.089,69 € für die Klägerin bzw. ./. 9.044,84 € für den Ehemann. 8 Auf Nachfrage des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt --FA--) erläuterte die Klägerin, es handele sich bei den Schuldverschreibungen um sog. Zinsbonuszertifikate mit gesicherter Kapitalrückzahlung zum Laufzeitende ohne Zusicherung eines Kapitalertrags. Die Papiere fielen unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Dazu überreichte sie eine Bestätigung der Société Générale, nach der die Schuldverschreibungen als Finanzinnovationen einzuordnen seien. 9 Am 8. Februar 2008 erließ das FA einen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr, in dem es die von der Klägerin und ihrem Ehemann geltend gemachten Verluste von ./. 26.557,95 € nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigte. Vielmehr ging das FA für die Klägerin und ihren Ehemann von ausländischen Kapitalerträgen in Höhe von jeweils 4.234 € aus. Nach Auffassung des FA sei bei den Schuldverschreibungen die Ertragsebene von der Vermögensebene problemlos abgrenzbar, demgemäß fielen Veräußerungsverluste nicht unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen. 10 Mit der dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, bei den Schuldverschreibungen seien das Entgelt für die Kapitalüberlassung und ein Vermögenszuwachs rechnerisch nicht eindeutig abgrenzbar und bestimmbar. 11 Mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 234 veröffentlichten Urteil vom 22. Juni 2010 gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt. Nach Meinung des FG müsse der von der Klägerin und ihrem Ehemann realisierte Veräußerungsverlust nach der Marktrendite bzw. nach der Differenzmethode gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 1. Halbsatz EStG als "Kapitalertrag" erfasst werden. 12 Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). 13 Aufgrund der variablen Verzinsung anhand der Wertentwicklung eines bestimmten Aktienbaskets seien die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c EStG erfüllt. Bei den hier zu beurteilenden Schuldverschreibungen handele es sich um sog. unechte Finanzinnovationen, die wegen variabler Verzinsung zwar keine Emissionsrendite hätten, bei denen aber eine Trennung der Ertrags- von der Vermögensebene möglich sei. 14 Das FA beantragt,das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen. 15 Die Klägerin beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 16 II. Die Revision ist unbegründet. Sie ist deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zutreffend hat das FG die Verluste der Klägerin und ihres Ehemannes aus der Veräußerung der 2004 und 2005 gezeichneten Schuldverschreibungen der Société Générale bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) erfasst. 17 1. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c 2. Alternative, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 4 EStG zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung von sonstigen Kapitalforderungen, bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt, soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite entsprechen. Haben die Kapitalforderungen keine Emissionsrendite oder weist der Steuerpflichtige sie nicht nach, gilt gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung als Kapitalertrag. Dies gilt gemäß Satz 4 entsprechend für die Einlösung bei Endfälligkeit von Kapitalforderungen. Diese durch das Steueränderungsgesetz 2001 (StÄndG 2001) eingeführte Fassung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG ist gemäß § 52 Abs. 37b EStG für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Sie kommt daher auch im Streitfall zur Anwendung. 18 2. Die von der Klägerin und ihrem Ehemann im Streitjahr veräußerten Schuldverschreibungen der Société Générale erfüllen als Schuldverschreibungen, die bei Endfälligkeit mit einer Kapitalrückzahlungsgarantie von 100 % des Nennwerts und Zinsansprüchen in ungewisser Höhe ausgestattet sind, die Voraussetzung von sonstigen Kapitalforderungen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG. Der Tatbestand von § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG verlangt hierfür lediglich, dass die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Der Erwerber der vorstehend genannten Schuldverschreibungen erwirbt eine auf Geldleistung gerichtete Forderung gegen die Emittentin, nämlich zum jeweils vereinbarten Rückzahlungstermin (9. Juni 2011 bzw. 15. November 2011) einen Betrag in Höhe von 100 % des Nennwerts ausbezahlt zu bekommen. Die Rückzahlung des Kapitalvermögens ist damit zugesagt. Dass die Schuldverschreibungen auch zu verzinsen waren, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. 19 3. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des FG, die in Rede stehenden Schuldverschreibungen hätten keine Emissionsrendite und der von der Klägerin und ihrem Ehemann erlittene Veräußerungsverlust sei im Rahmen der Marktrendite gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 1. Halbsatz EStG zu erfassen. 20 Ob Wertpapiere und Kapitalforderungen dem in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG beschriebenen Typus von Finanzinnovationen zuzuordnen sind, hat ausgehend von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Emission der Anlage zu erfolgen. Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang der tatbestandlichen Beschreibung der steuerbaren Finanzinnovationen in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG mit der Regelung der fraglichen Einkünfte ihrer Höhe nach gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 2. Halbsatz sowie Satz 2 EStG nach Maßgabe der Emissionsrendite oder des Unterschieds zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung der Anlage. Beide Merkmale, die Typenbeschreibung wie auch die Vorgaben für die Berechnung der steuerbaren Einkünfte bilden zusammen den maßgeblichen Steuertatbestand. Die gesetzliche Ausrichtung der Besteuerung an der Emissionsrendite bezieht diesen Steuertatbestand auf den Zeitpunkt der Emission. Folglich ist auch die Typenbestimmung auf die Ausgestaltung der fraglichen Wertpapiere bzw. Kapitalforderungen im Zeitpunkt der Emission zu beziehen (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu im Einzelnen mit diversen Nachweisen Senatsurteile vom 13. Dezember 2006 VIII R 62/04, BFHE 216, 199, BStBl II 2007, 568; vom 20. November 2006 VIII R 97/02, BFHE 216, 79, BStBl II 2007, 555; vom 11. Juli 2006 VIII R 67/04, BFHE 215, 86, BStBl II 2007, 553; vom 13. Dezember 2006 VIII R 6/05, BFHE 216, 206, BStBl II 2007, 571). 21
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