STRE201310009 BFH 8. Senat 20121204 VIII R 42/09 Urteil § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG 1997, § 48 Abs 2 FGO, § 58 Abs 2 FGO vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 6. Mai 2009, Az: 2 K 442/02, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Anscheinsbeweis und 1 %-Regelung - Klagebefugnis einer aufgelösten GbR Der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher PKW spricht, ist entkräftet, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind . 1 I. Die Revisionsbeklagten, A und B, sind die ehemaligen Gesellschafter der AB GbR (GbR). A und B hatten sich zur GbR zusammengeschlossen, um im Rahmen dieser Gesellschaft ihre Anwaltstätigkeit auszuüben. Die Gesellschaft ermittelte ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Seit 2006 ist die Gesellschaft aufgelöst. 2 Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die GbR sowie der Umsatzsteuerfestsetzung 1999 streiten die Beteiligten über die Frage, ob für einen auf B. zugelassenen PKW Porsche 911 im Streitjahr ein privater Nutzungsanteil zu berücksichtigen ist. 3 Mit Bescheid vom 16. August 2001 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) den von der Gesellschaft im Streitjahr erzielten Gewinn auf 236.286 DM fest. Darin enthalten war u.a. ein privater Nutzungsanteil für den PKW Porsche 911 in Höhe von 21.166 DM. Das FA ging bei der Veranlagung davon aus, dass die Zulassung des zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehörenden PKW Porsche 911 auf B während des gesamten Kalenderjahres bestanden habe. Entsprechend verfuhr das FA bei der Festsetzung der Umsatzsteuer. 4 Während des nach erfolglosem Einspruch eingeleiteten Klageverfahrens stellte sich heraus, dass der PKW Porsche 911 im Streitjahr nur in der Zeit vom 22. April bis zum 4. November 1999 auf B zugelassen war. Daneben war auf den Revisionsbeklagten zu 2. während des gesamten Streitjahres ein in seinem Privatvermögen befindlicher Porsche 928 S4 zugelassen; nämliches gilt für den Zeitraum 22. Juli bis 31. Dezember 1999 für einen im Privatvermögen gehaltenen Volvo V70 T5. Die fünf zum Haushalt des B und seiner Ehefrau gehörenden Kinder waren im Streitjahr minderjährig. 5 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 2011 veröffentlichten Urteil insoweit statt, als das FA für den Zeitraum 1. Januar bis zum 21. April 1999 sowie für die Zeit vom 22. Juli bis zum 31. Dezember 1999 einen privaten Nutzungsanteil angesetzt hatte; im Übrigen wies es die Klage ab. 6 Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Nach seiner Auffassung wird der Anscheinsbeweis für die private Nutzung des im Betriebsvermögen der GbR befindlichen PKW Porsche 911 durch das Vorhandensein anderer gleichwertiger privater PKW nicht widerlegt. Zu Bedenken sei, dass es sich um Luxusautos der Marke Porsche handle und beim Halten derartiger Luxusgüter wirtschaftliche Gründe nur eine untergeordnete Rolle spielten. Bei Luxusgütern sei die Anschaffung in der Regel stets unwirtschaftlich; wer Luxusautos fahre, mache das aus Neigung. Ob das Halten eines vergleichbaren privaten PKW bei möglicher privater Nutzung des betrieblichen PKW sinnlos sei, spiele deshalb keine Rolle. 7 Das FA beantragt,das Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. Mai 2009 2 K 442/02 aufzuheben und die angefochtenen Bescheide dahin zu ändern, dass eine private Nutzung des PKW Porsche 911 nach der 1 %-Regel für das gesamte Streitjahr zugrunde gelegt wird. 8 Der Revisionsbeklagte A beantragt,die Revision zurückzuweisen. 9 II. Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 10 1. Die Klage ist ursprünglich von der AB GbR erhoben worden, nur diese war gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO zur Klage befugt (zur Beteiligtenfähigkeit der GbR vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Mai 2004 IX R 83/00, BFHE 206, 162, BStBl II 2004, 898). Während des Revisionsverfahrens hat sich jedoch herausgestellt, dass die GbR nicht mehr existiert und bereits seit dem Jahr 2006 aufgelöst ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die GbR vollbeendigt ist. Damit verliert sie sowohl ihre Beteiligtenfähigkeit als auch ihre Prozessfähigkeit (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. März 2001 VIII B 11/01, BFH/NV 2001, 1280; vom 16. Januar 1996 VIII B 128/95, BFHE 179, 239, BStBl II 1996, 426). Die Klagebefugnis gegenüber Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen steht damit wieder den i.S. von § 48 Abs. 2 FGO betroffenen Gesellschaftern zu, d.h. den Revisionsbeklagten als ehemaligen Gesellschaftern der AB GbR (Senatsurteile vom 6. März 1990 VIII R 28/84, BFHE 160, 140, BStBl II 1990, 558; vom 28. März 2000 VIII R 6/99, BFH/NV 2000, 1074; vom 23. Februar 2000 VIII R 66/98, BFH/NV 2000, 977; vom 25. April 2006 VIII R 52/04, BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 48 FGO Rz 101, m.w.N.). 11 Das gilt indes nur für Verfahren betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Im Übrigen besteht eine Personengesellschaft auch bei deren Auflösung so lange fort, bis alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Ansprüche und Verpflichtungen, zu denen auch die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 33, 37 der Abgabenordnung) zwischen der Gesellschaft und der Finanzbehörde gehören, abgewickelt sind (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschluss vom 9. Dezember 1987 V B 61/85, BFH/NV 1988, 576; BFH-Urteil vom 21. Mai 1971 V R 117/67, BFHE 102, 174, BStBl II 1971, 540; FG München, Urteil vom 24. Februar 2011 14 K 1715/08, juris; Steinhauff in HHSp, § 48 FGO Rz 108; Spindler in HHSp, § 57 FGO Rz 37). Dazu gehört auch die hier strittige Umsatzsteuerfestsetzung des Jahres 1999. Insoweit gilt die AB GbR trotz ihrer Auflösung als fortbestehend. 12 2. Das FG hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, B habe den Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung des betrieblichen PKW Porsche 911 spreche, entkräftet. Zum einen sei der Porsche 911 nicht während des gesamten Kalenderjahres auf B zugelassen gewesen, sondern nur für den Zeitraum 22. April bis 4. November 1999; die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 21. April 1999 sowie vom 5. November 1999 bis zum 31. Dezember 1999 scheide damit für jegliche private Nutzung aus. Auch hätten B jedenfalls für den Zeitraum 22. Juli bis 4. November 1999 gleichwertige Fahrzeuge zur privaten Nutzung zur Verfügung gestanden. Der im Privatvermögen befindliche und auf den B zugelassene PKW Porsche 928 S4 sei dem betrieblich genutzten Porsche 911 in etwa geleichwertig. Da die Ehefrau des B in der zweiten Jahreshälfte 1999 über einen im Privatvermögen befindlichen PKW Volvo V70 T5 verfügen konnte, sei der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung des betrieblichen Kfz spreche, auch für den Zeitraum 22. Juli bis 4. November 1999 erschüttert. 13 3. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. 14
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