G setzt keine Beendigung der unternehmerischen Betätigung
Veräußerers voraus) Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S.
G setzt keine Beendigung der unternehmerischen Betätigung
Veräußerers voraus . 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin der W-GmbH, die im Streitjahr 2000 die Errichtung und Erhaltung sowie die Führung von Kliniken, ... insbesondere zur Behandlung von Gefäßerkrankungen sowie zur Durchführung von Laseroperationen, zum Gegenstand hatte. Gesellschafter (jeweils zur Hälfte) und Geschäftsführer der W-GmbH waren die Ärzte Y und Z. Die W-GmbH hat ihren Geschäftsbetrieb in gemieteten Räumen auf dem Grundstück U-Straße ... in X ausgeübt. Mieter waren die W-GmbH, Y und Z. 2 Mit einem am 28. Februar 2000 notariell beurkundeten Vertrag veräußerten - die W-GmbH zum Buchwert an Z "ihren gesamten Bestand an technischen Anlagen und Maschinen, anderen Anlagen und Betriebs- und Geschäftsausstattung, wie diese aus der (...) Anlage hervorgehen" und - Z an Y zu einem Kaufpreis von 1 DM seine Geschäftsanteile an der W-GmbH. Außerdem vereinbarten die W-GmbH und Y einerseits und Z andererseits, dass "sämtliche Rechte und Pflichten aus ... (dem vorstehend erwähnten) Mietverhältnis ... auf ... (Z) übergehen und von diesem im Innenverhältnis übernommen werden". Die Vertragsparteien waren sich ferner "einig, dass die Konzession zum Betrieb der ... Klinik (§ 30 GewO) auf den Käufer übergeht". Zudem trat Z in die Rechte und Pflichten aus den mit der W-GmbH bestehenden Arbeitsverhältnissen und weiteren Dauerschuldverhältnissen ein. 3 Nicht mitveräußert wurden ein Farbstofflaser und ein "EpiLight gepulstes Lichtsystem". 4 Z betrieb unter der bisherigen Anschrift mit den erworbenen Wirtschaftsgütern und dem von der W-GmbH übernommenen Personal eine Klinik für Venenmedizin in der Rechtsform eines Einzelunternehmens. Die W-GmbH führte ihr Unternehmen an anderer Stelle in X fort. 5 Im Rahmen einer Außenprüfung bei der W-GmbH kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die Veräußerung
Anlagevermögens im Streitfall nicht als eine Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs. 1a
Umsatzsteuergesetzes (UStG) anzusehen sei. Die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer sei daher um ... DM zu erhöhen. Die W-GmbH habe ihr Unternehmen in X fortgeführt, wenn auch unter anderer Anschrift. Auch seien nach der am
Anlagevermögens sei eine Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs. 1a UStG, denn Z habe mit Wirtschaftsgütern und Rechtsverhältnissen, die er aufgrund
am
Veräußerers erworben. Das Unternehmen
Veräußerers existiere auch nach der Übertragung der Wirtschaftsgüter unter seinem bisherigen Namen, mit seinem bisherigen Patientenstamm und Firmenwert fort. 10 Die in § 1 Abs. 1a Satz 3 UStG und in Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG
Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) geregelte Rechtsfolge einer Geschäftsveräußerung im Ganzen, dass der Erwerber an die Stelle
Veräußerers trete bzw.
sen Rechtsnachfolger werde, habe somit nicht eintreten können. 11 Da es nach Auffassung
FG im Rahmen
G nur auf die Verhältnisse beim Erwerber ankommen solle, könne bereits der Verkauf einzelner Wirtschaftsgüter eine Geschäftsveräußerung im Ganzen sein. Das aber widerspreche dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Die Entscheidung
FG führe in der Praxis dazu, dass in jedem Fall
Verkaufs von Anlagevermögen zu ermitteln sei, wie der Käufer mit dem Erwerb verfahre. Es könne zu erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten kommen. "Aus einem Betrieb heraus" könnten zwei oder mehr Geschäftsveräußerungen erfolgen, was gegen § 1 Abs. 1a UStG verstoßen würde. Schließlich wäre die gesetzliche Unterscheidung in § 1 Abs. 1a UStG zwischen dem Unternehmen als solchem und einem in seiner Gliederung gesondert geführten Betrieb gegenstandslos. 12 Das FA beantragt,das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 13 Die Klägerin beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 14 Die Klägerin teilt die Ansicht
FG. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe wiederholt entschieden, dass die Nichtübertragung betriebswesentlicher Wirtschaftsgüter der Annahme einer Geschäftsveräußerung nicht entgegenstehe, wenn der Erwerber unabhängig davon eine fortführungsfähige Sachgesamtheit erwerbe und ein hinreichend ähnliches Unternehmen mittels
erworbenen Substrats auch tatsächlich fortführe. Im Streitfall sei der Erwerber auf dem Gebiet der Lasermedizin nicht tätig gewesen. Daher sei es für ihn wirtschaftlich sinnlos gewesen, Einzelwirtschaftsgüter zu erwerben, die er nicht benötige. Eine Geschäftsveräußerung könne nicht davon abhängen, dass der Erwerber Wirtschaftsgüter übernehme, die für ihn wirtschaftlich sinnlos seien. 15 Die Ansicht
FA, dass der Veräußerer seine unternehmerische Betätigung beenden müsse, finde nirgendwo eine Stütze und widerspreche dem Wortlaut und der Intention der Richtlinie 77/388/EWG. Ferner genüge für eine Geschäftsveräußerung die Veräußerung eines fortführungsfähigen Unternehmensteils. Die veräußerten Vermögensgegenstände umfassten sämtliche Wirtschaftsgüter, die für die Fortführung
Unternehmensbereichs "Venenmedizin" erforderlich gewesen seien. 16 II. Die Revision
FA ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S.
G angenommen. 17 1. Nach § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für
sen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird (§ 1 Abs. 1a Satz 2 UStG). Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle
Veräußerers (§ 1 Abs. 1a Satz 3 UStG). 18 a) § 1 Abs. 1a UStG dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 8 und Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG in nationales Recht und ist entsprechend dieser Bestimmung richtlinienkonform auszulegen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18. Januar 2005 V R 53/02, BFHE 208, 491, BStBl II 2007, 730). 19 Nach Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 19 der Richtlinie 2006/112/EG
Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem --MwStSystRL--) können die Mitgliedstaaten die Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens, die entgeltlich erfolgt, so behandeln, als ob keine Lieferung vorliegt, und den Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger
Übertragenden ansehen. 20 Die Bestimmung bezweckt nach der Rechtsprechung
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), die Übertragung von Unternehmen oder Unternehmensteilen zu erleichtern und zu vereinfachen (EuGH-Urteile vom
Anlagevermögens einschließlich
Übergangs der Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis und weiteren Dauerschuldverhältnissen, dem gewollten Übergang der Konzession zum Betrieb einer Klinik und der im Zeitpunkt der Übertragung bestehenden Arbeitsverhältnisse handelt es sich um Teilvermögen i.S.
8 der Richtlinie 77/388/EWG und in richtlinienkonformer Auslegung um einen in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführten Betrieb i.S.
G. 25 a) Der Begriff
Teilvermögens bezieht sich nicht auf einen oder mehrere lose Bestandteile eines Unternehmens, sondern auf eine Kombination von ihnen, die zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausreicht, auch wenn diese Tätigkeit nur Teil eines größeren Unternehmens ist, von dem sie abgespalten wurde (Schlussanträge
Generalanwalts Jacobs vom 26. September 2002 --Zita Modes--, Slg. 2003, I-14393, Rz 36). Der EuGH stellt dementsprechend in Anbetracht
Zwecks, die Übertragung von Unternehmensteilen zu erleichtern und zu vermeiden, dass die Mittel
Begünstigten übermäßig steuerlich belastet werden, für die Übertragung eines Unternehmensteils darauf ab, dass die Bestandteile erfasst werden, mit denen eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann (EuGH-Urteile in Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128, Rz 39 f.; in UR 2011, 937, DStR 2011, 2196, Rz 25). Dies ist hier der Fall. 26 b) Die für die Bejahung einer Teilvermögensveräußerung erforderliche Sachgesamtheit ergibt sich im Streitfall aus der einheitlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern
Anlagevermögens, der Nachfolge in das bestehende Mietverhältnis für die Geschäftsräume U-Straße ... in X sowie in weitere Dauerschuldverhältnisse, dem vereinbarten Übergang der Konzession zum Betrieb einer Klinik und
Übergangs der im Zeitpunkt der Übertragung bestehenden Arbeitsverhältnisse auf Z. Er führte die Klinik auf dem Gebiet der Venenmedizin in den Geschäftsräumen fort. Die übernommenen Vermögensgegenstände umfassten alle Bestandteile, mit denen Z den Unternehmensteil "Venenmedizin" der W-GmbH fortführen konnte. Es ist daher unerheblich, dass Z für seine Tätigkeit unwesentliche Wirtschaftsgüter nicht übernommen hat (vgl. BFH-Urteile in BFHE 200, 97, BStBl II 2004, 626; in BFHE 219, 229, BStBl II 2008, 165; ebenso Abschn. 1.5. Abs. 3 Satz 1
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). Die vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten
Z im Unternehmensteil "Venenmedizin" stimmten überein. 27 aa) Aus den Urteilen
EuGH in den Rechtssachen --Abbey National-- (Urteil vom 22. Februar 2001 C-408/98, Slg. 2001, I-1361, BFH/NV Beilage 2001, 48), --Zita Modes-- (Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128, Rz 32 bis 40) und --Schriever-- (UR 2011, 937, DStR 2011, 2196, Rz 22 bis 25) sowie dem geschilderten Vereinfachungszweck
8 der Richtlinie 77/388/EWG folgt, dass die im Rahmen der Geschäftsveräußerung im Ganzen erforderliche Möglichkeit der Fortführung aus der Sicht
Erwerbers zu bestimmen ist. 28 Auch ohne Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit durch die veräußernde W-GmbH konnte Z den Klinikbetrieb fortführen. Dies schließt es im Streitfall aus, eine Geschäftsveräußerung i.S.
G von der Beendigung der unternehmerischen Betätigung bei dem Veräußerer abhängig zu machen (im Erg. ebenso Büchter-Hole, EFG 2012, 1194; Birkenfeld in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 34 Rz 111). 29 bb) Aufgrund der unionsrechtlich (Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 19 MwStSystRL) vorzunehmenden Abgrenzung der begünstigten Teilvermögensveräußerung in § 1 Abs. 1a UStG kommt die Heranziehung ertragsteuerrechtlicher Definitionen zum Vorliegen der Veräußerung eines Teilbetriebs i.S.
1 Satz 1 Nr. 1
Einkommensteuergesetzes nicht in Betracht (gl.A. Wäger, UR 2004, 26; Meyer in Offerhaus/Söhn/ Lange, § 1 UStG Rz 378).
halb ist es umsatzsteuerrechtlich unerheblich, dass ertragsteuerrechtlich eine Teilbetriebsveräußerung nur angenommen wird, wenn der veräußernde Gewerbetreibende die bisher in diesem Teilbetrieb entfaltete Tätigkeit endgültig einstellt (vgl. dazu BFH-Urteile vom
G vorliegt, trat der erwerbende Z gemäß § 1 Abs. 1a Satz 3 UStG an die Stelle der veräußernden W-GmbH, soweit die Teilvermögensveräußerung reichte. Die, z.B. für eine etwaige Fortführung von Vorsteuerberichtigungsverpflichtungen der Veräußerin relevanten, von der Übertragung erfassten Wirtschaftsgüter ergeben sich aus der der notariellen Urkunde beigefügten Anlage. 32 bb) Soweit das FA vorträgt, dass unter Zugrundelegung der Vorentscheidung bereits der Verkauf einzelner Wirtschaftsgüter eine Geschäftsveräußerung i.S.
G sein könne, folgt der Senat dem nicht. Wie dargelegt, liegt im Streitfall eine für eine begünstigte Teilvermögensveräußerung erforderliche Sachgesamtheit vor. Dies ist nicht mit der bloßen Übertragung einzelner Gegenstände, mit denen keine unternehmerische Tätigkeit ausgeführt wird, vergleichbar oder gleichzusetzen. 33 cc) Entgegen den Bedenken
FA können --sofern die Voraussetzungen
G erfüllt sind-- aus einem Unternehmen auch mehrere Teilvermögen jeweils nicht steuerbar auf mehrere Erwerber übertragen werden. 34 Eine abweichende rechtliche Beurteilung ergibt sich nicht aus dem Urteil
Hessischen FG vom 29. Dezember 2011 1 K 3828/05 (juris). Denn
sen Sachverhalt ist nicht mit dem
Streitfalls vergleichbar. Dort hat die Erwerberin von der Veräußerin nur den Warenbestand erworben. Die Erwerberin hat diesen Warenbestand auch nicht in der Absicht erworben, den Geschäftsbetrieb selbst weiter fortzuführen. Überdies wurde sie nicht in die Lage versetzt, den Geschäftsbetrieb fortzuführen (vgl. unter I.2.d und e
Urteils). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201310016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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