STRE201310019 BFH 3. Senat 20121122 III R 24/11 Urteil § 74 Abs 2 EStG 2002, § 103 SGB 10, § 104 SGB 10, § 107 Abs 1 SGB 10, § 74 Abs 2 EStG 2009, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009 vorgehend FG Köln, 24. März 2011, Az: 15 K 1055/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II durch den Kindergeldberechtigten) Hat ein Sozialleistungsträger wegen der Leistungen nach dem SGB II, die er dem Kind eines Kindergeldberechtigten gewährt hat, keinen Anspruch auf Erstattung von Kindergeld, weil das Kind in einem eigenen Haushalt lebt und das Kindergeld an das Kind weder abgezweigt noch weitergeleitet worden ist, so besteht dennoch ein Erstattungsanspruch, wenn der kindergeldberechtigte Elternteil ebenfalls Sozialleistungen nach dem SGB II bezieht . 1 I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog vom Jobcenter, dem Beigeladenen und Revisionskläger (Beigeladener), im streitigen Zeitraum (August 2008 bis Januar 2009) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Bestreitung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Leistungen beliefen sich auf monatlich 1.414,69 € (August 2008) und 1.425,69 € (ab September 2008). Zur Bedarfsgemeinschaft gehörten auch die Ehefrau des Klägers sowie die gemeinsame Tochter. Der im Juli 1989 geborene Sohn (S) des Klägers lebte im streitigen Zeitraum in einer eigenen Wohnung. Auch S erhielt Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II. Bei der Berechnung der Höhe der Leistungen nach dem SGB II für den Kläger berücksichtigte der Beigeladene im Streitzeitraum das Kindergeld für die Tochter als Einkommen des Klägers, nicht aber den Anspruch auf Kindergeld für S. 2 Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) setzte gegenüber dem Kläger Kindergeld für S durch Bescheid vom 26. Januar 2009 ab August 2008 fest. Da der Beigeladene einen Erstattungsanspruch geltend gemacht hatte, stellte sie darüber hinaus in dem Bescheid fest, dass der Anspruch des Klägers auf Kindergeld für S für die Zeit von August 2008 bis Januar 2009 in Höhe von 934 € erfüllt sei. Ab Februar 2009 zahlte die Familienkasse das Kindergeld für S an den Kläger aus. 3 Gegen den Abrechnungsbescheid wandte sich der Kläger mit seinem Einspruch. Die Familienkasse wies den Rechtsbehelf als unbegründet zurück. 4 Im anschließenden Klageverfahren hob das Finanzgericht (FG), das den Beigeladenen am Verfahren beteiligt hatte, den Abrechnungsbescheid sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung auf (Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1174). Es war der Ansicht, dass in den Fällen, in denen das Kind eines Hilfeempfängers in einem eigenen Haushalt lebe, das Kindergeld nur dann als dessen Einkommen anzurechnen sei, wenn es an dieses abgezweigt worden oder ihm zumindest tatsächlich zugeflossen sei. S habe in einem eigenen Haushalt gelebt und einen eigenen Anspruch auf Sozialleistungen gehabt; auch sei das Kindergeld nicht an S ausgezahlt oder abgezweigt worden. Der Beigeladene habe daher den Kindergeldanspruch des Klägers nicht als Einkommen berücksichtigt. 5 Gegen das Urteil des FG wenden sich sowohl die Familienkasse als auch der Beigeladene jeweils mit ihrer Revision. 6 Die Familienkasse trägt zur Begründung ihrer Revision vor, das FG gehe zwar zutreffend davon aus, dass abgezweigtes oder weitergeleitetes Kindergeld als Einkommen des im eigenen Haushalt lebenden Kindes anzusehen sei. Allerdings sei der Umkehrschluss unzutreffend, dass das Kindergeld in den übrigen Fällen nicht als Einkommen von Eltern anzusehen sei, die selbst Leistungen nach dem SGB II bezögen. 7 Der Beigeladene trägt zur Begründung der von ihm eingelegten Revision im Wesentlichen vor, die für einen Erstattungsanspruch erforderliche Gleichartigkeit von Kindergeld und Leistungen nach dem SGB II sei hier gegeben, weil das Kindergeld für S, wenn es an den Kläger ausgezahlt worden wäre, als dessen Einkommen anzusehen gewesen wäre. Lediglich für die im Haushalt des Klägers lebende Tochter sei das Kindergeld angerechnet worden. 8 Die Familienkasse und der Beigeladene beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 9 Der Kläger beantragt, die Revisionen als unbegründet zurückzuweisen. 10 Ein Erstattungsanspruch bestehe nicht. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe im Beschluss vom 14. Juli 2011 1 BvR 932/10 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2011, 3215) klargestellt, dass das Kindergeld in voller Höhe für das Kind einzusetzen sei. Dies gelte auch dann, wenn es in einem eigenen Haushalt lebe. Aus diesem Grund sei das Kindergeld nicht als sein ---des Klägers-- Einkommen anzusetzen. 11 II. Die Revisionen der Familienkasse und des Beigeladenen sind begründet. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat einen Erstattungsanspruch des Beigeladenen zu Unrecht verneint. Der angefochtene Abrechnungsbescheid ist rechtmäßig. 12 1. Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Kindergeldanspruch des Klägers nicht nach § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (EStG) i.V.m. § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) wegen eines Erstattungsanspruchs des Beigeladenen im Hinblick auf die gegenüber S erbrachten Sozialleistungen erloschen ist. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.