G liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch Vereinbarung mit einem Verkehrsbetrieb das Recht zum Erwerb einer vergünstigten Jahresnetzkarte (Jobticket) einräumt, soweit sich dies für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt . 2. Dieser geldwerte Vorteil fließt den Arbeitnehmern mit Ausübung
Bezugsrechts, also dem Erwerb der Jahresnetzkarten, zu . 3. Auf diesen Zeitpunkt ist der Vorteil aus der Verwertung
Bezugsrechts nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten . 1 I. Streitig ist, ob monatliche Zahlungen, die die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Rahmen eines sog. Jobticketprogramms an zwei Verkehrsbetriebe geleistet hat, unter die 44 €-Freigrenze
2 Satz 9
Einkommensteuergesetzes (EStG) fallen. 2 Die Klägerin schloss mit dem A-Verkehrsverbund --und der B-Gesellschaft-- im September 2002 eine (sich ohne Kündigung jeweils um ein weiteres Jahr verlängernde) Vereinbarung über die Ausgabe sog. Jobtickets. Danach können alle Mitarbeiter der Klägerin ein solches Ticket erwerben (§ 1 Abs. 2 der Vereinbarung). Bei den Jobtickets handelt es sich um ermäßigte, auf den Namen der Mitarbeiter ausgestellte, nicht übertragbare Jahreskarten für das Verbundnetz
A-Verkehrsverbunds bzw. der B-Gesellschaft (§ 1 Abs. 2 der Vereinbarung). 3 Für alle Mitarbeiter mit Wohnort in bestimmten Postleitzahlbezirken, die mit den Tarifgebieten
A-Verkehrsverbunds und der B-Gesellschaft übereinstimmen (im Jahr 2005: 5 547), entrichtet die Klägerin monatlich einen der Höhe nach bestimmten Grundbetrag (im Jahr 2005: im Durchschnitt 6,135 € je Mitarbeiter) an die beiden Verkehrsbetriebe (§ 2 Abs. 1 der Vereinbarung). 4 Durch Zahlung
Grundbetrags erhielt jeder Mitarbeiter der Klägerin das Recht, ein sog. Jobticket als ermäßigte Jahreskarte zu erwerben (§ 2 Abs. 3 der Vereinbarung). Hierfür war von dem Mitarbeiter ein monatlicher Eigenanteil (§ 2 Abs. 4 der Vereinbarung) durch zwingend vorgeschriebenen Lastschrifteinzug (§ 2 Abs. 5 der Vereinbarung) an den A-Verkehrsverbund bzw. die B-Gesellschaft zu entrichten. Ausgabe und Zahlung der Jobtickets wurden über das DB-Abo-Center abgewickelt. Nach Erteilung einer Einzugsermächtigung durch die Mitarbeiter, die ein Jobticket bezogen, wurde der Eigenanteil für das Jobticket vom Girokonto
Mitarbeiters monatlich abgebucht. 5 Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung stellte der Lohnsteuer-Außenprüfer fest, dass die Klägerin im Jahr 2005 für 5 547 Mitarbeiter Grundbeträge in Höhe von insgesamt 408.370 € (5 547 Mitarbeiter x 6,135 € x 12 Monate = 408.370 €) an die Verkehrsbetriebe A und B entrichtet, aber nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen hatte. Der Lohnsteuer-Außenprüfer beurteilte diese Beträge als steuerbaren geldwerten Vorteil, der im Streitfall 73,62 € (12 x 6,135 €) je Arbeitnehmer betrage und nicht monatlich, sondern sofort und in vollem Umfang zugeflossen sei. Die monatliche 44 €-Freigrenze für Sachbezüge sei
halb überschritten. Denn bei den von den einzelnen Arbeitnehmern erworbenen Jobtickets handele es sich ausnahmslos um Jahreskarten. Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung solcher Karten fließe nach der Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH) insgesamt im Zeitpunkt der Überlassung zu. Die Inanspruchnahme
Arbeitgebers erfolge aus Vereinfachungsgründen, weil gleiche Berechnungsfehler bei einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern gemacht worden seien. 6 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte dem und erließ unter dem Datum 18. Dezember 2007 einen entsprechenden Haftungsbescheid. 7 Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 180 veröffentlichten Gründen ab. Der angefochtene Haftungsbescheid sei rechtmäßig. Denn die den Arbeitnehmern der Klägerin eingeräumte Möglichkeit, eine verbilligte Jahreskarte der Verkehrsbetriebe, die den öffentlichen Nahverkehr im Umland der Klägerin betreiben, zu erwerben, stelle einen geldwerten Vorteil dar. Hierüber bestehe zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit. Auch über die Höhe
gesamten geldwerten Vorteils bestehe Übereinstimmung. Diesen habe der Prüfer nach dem von der Klägerin an die Verkehrsbetriebe entsprechend den Vereinbarungen über die Ausgabe von A-/B-Jobtickets vom
FG Rheinland-Pfalz vom
Arbeitnehmers einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat. 13
Empfängers einen geldwerten Vorteil im Sinne einer objektiven Bereicherung bejahen würde (vgl. BFH-Urteile vom
Arbeitnehmers sind. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, d.h. wenn die Leistung
Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft
Arbeitnehmers zufließt (vgl. H 70
Lohnsteuer-Handbuchs 2005 unter "Allgemeines zum Arbeitslohnbegriff"; Schmidt/ Krüger, EStG,
BFH, zuletzt Urteile vom
Einzelfalls (BFH-Urteile vom
Bezugsrechts durch den Arbeitgeber, sondern erst mit Ausübung
Rechts, d.h. der Inanspruchnahme der Sach- oder Dienstleistung durch den Arbeitnehmer zugeflossen (vgl. BFH-Urteil vom
halb die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuerhaftungsschuld fehlerhaft bestimmt (c und d). 19 a) Auch die Beteiligten gehen zu Recht davon aus, dass im Streitfall kein Bar-, sondern Sachlohn i.S.
G dadurch zugewendet worden ist, dass die Klägerin ihren Arbeitnehmern das Recht zum Bezug vergünstigter Jahresnetzkarten der Verkehrsbetriebe A und B eingeräumt hat. Durch die Zuwendung dieses Bezugsrechts waren die Arbeitnehmer der Klägerin auch bereichert. Denn sie hatten für die Anschaffung von Jahresnetzkarten der Verkehrsbetriebe A und B im Rahmen
Jobticketprogramms einen geringeren als den Normalpreis zu entrichten. 20 b) Das Recht zum Bezug vergünstigter Jahresnetzkarten
A-Verkehrsverbunds und der B-Gesellschaft (Bezugsrecht) ist den Arbeitnehmern der Klägerin nach den unangefochtenen und bindenden Feststellungen
FG auch aufgrund ihrer Beschäftigung gewährt worden und daher zu Recht vom FG als Arbeitslohn beurteilt worden. 21 c) Der streitgegenständliche geldwerte Vorteil ist den Arbeitnehmern der Klägerin mit Ausübung
Bezugsrechts, also dem (einmaligen) Erwerb der Jahresnetzkarten sofort zugeflossen. Damit ist der Vorteil in ihr wirtschaftliches Eigentum gelangt. Bei Arbeitnehmern der Klägerin, die das Bezugsrecht nicht ausgeübt und keine Jahresnetzkarten erworben haben, ist hingegen kein Zufluss zu verzeichnen. Denn allein das Einräumen von Ansprüchen vermag den Zufluss von Arbeitslohn noch nicht zu bewirken (BFH-Urteile vom 23. Juni 2005 VI R 124/99, BFHE 209, 549, BStBl II 2005, 766; VI R 10/03, BFHE 209, 559, BStBl II 2005, 770; vom 20. Juni 2001 VI R 105/99, BFHE 195, 395, BStBl II 2001, 689). 22 aa) Für den Zufluss
in dem Bezugsrecht verkörperten geldwerten Vorteils ist unerheblich, ob das Jobticket(-Abonnement) von Arbeitnehmern oder Verkehrsbetrieben gekündigt werden kann. Denn der durch den Arbeitgeber vermittelte Preisnachlass ist mit dem Erwerb
ermäßigten Jobtickets zugeflossen. Dieser tatsächliche Vorgang wird durch eine Kündigung und die damit einhergehende Rückgewähr von Leistungen nicht berührt. Auch der Umstand, ob die am Jobticketprogramm teilnehmenden Arbeitnehmer ihren Eigenanteil an die Verkehrsbetriebe einmalig oder monatlich entrichten, ist für den Zufluss
arbeitgeberseitig gewährten Vorteils ohne Belang. Denn für den Zufluss der Leistung ist unerheblich, ob der Leistungsempfänger eine Gegenleistung schuldet und erbringt. Weiter ohne Bedeutung für den Zufluss
Bezugsrechts sind die Einzelheiten der Zahlung, die der Arbeitgeber für den "Erwerb"
an seine Arbeitnehmer vermittelten Vorteils aufzuwenden hat. Auch hier können etwa --wie im Streitfall-- monatliche Zahlungen an den vorteilsgewährenden Dritten keinen anteiligen monatlichen Zufluss
Bezugsrechts bewirken. Denn der Vorteil aus diesem Recht ist den Arbeitnehmern im Streitfall mit Ausübung
Rechts sofort und nicht aufgrund arbeitgeberseitiger Zahlungen an einen Dritten zugeflossen. 23 bb) Damit ist im Streitfall schließlich für die Frage
Zuflusses auch bedeutungslos, ob das Recht der Arbeitnehmer zum Erwerb
Jobtickets ausdrücklich von der Zahlung
monatlichen Grundbetrags durch den Arbeitgeber abhängt. Mit ihrer gegenteiligen Auffassung verkennt die Klägerin, dass weder die Bedingung, unter der das Bezugsrecht steht, noch der Umstand der monatlichen Zahlung
Grundbetrags durch die Klägerin vom bezugsberechtigten Arbeitnehmer verlangt, das Bezugsrecht jeden Monat --etwa durch den Erwerb einer Monatskarte-- neu auszuüben. Ähnlich wie Sperr- und Haltefristen beim Erwerb von Aktien (BFH-Urteil vom 30. Juni 2011 VI R 37/09, BFHE 234, 187, BStBl II 2011, 923) stehen Bedingung und Zahlungsmodalitäten dem Zufluss im vorgenannten Sinne nicht entgegen. 24 d) Auf den Zeitpunkt
Zuflusses ist der Vorteil aus der Verwertung
Bezugsrechts zu bewerten (§ 11 Abs. 1 EStG). Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.
halb besteht der geldwerte Vorteil im Streitfall nicht bereits in der Differenz zwischen dem üblichen Endpreis (Verkaufspreis) einer mit den von den Arbeitnehmern bezogenen vergleichbaren Jahreskarte am Abgabeort und den diesbezüglichen Aufwendungen der Arbeitnehmer. Hiervon sind vielmehr noch die üblichen Preisnachlässe, die der Verkehrsbetrieb im Rahmen eines Jobticketprogramms den Arbeitnehmern gewährt, und damit in der Regel der über Zuzahlungen
Arbeitgebers an den Verkehrsbetrieb hinausgehende Nachlass auf den üblichen Endpreis vorteilsmindernd zu berücksichtigen. 25 3. Die Vorentscheidung beruht teilweise auf einer anderen Rechtsauffassung und ist daher aufzuheben. Die Sache ist jedoch nicht spruchreif. Denn das FG hat zur Frage der Bewertung
Vorteils aus der Ausübung
Bezugsrechts keine Feststellungen getroffen, da es der Auffassung
FA gefolgt ist, die Zahlungen der Klägerin an die Verkehrsbetriebe A und B führten zu entsprechenden geldwerten Vorteilen bei den Arbeitnehmern der Klägerin. Diese Vorteile bemessen sich jedoch unabhängig von den Aufwendungen
Arbeitgebers allein nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Das FG wird daher im zweiten Rechtsgang zu prüfen haben, in welchem Umfang der dem vorliegenden Jobticketprogramm innewohnende Vorteil, d.h. der Nachlass auf den Normalpreis einer entsprechenden Jahresnetzkarte, den teilnehmenden Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber vermittelt worden ist. Dazu ist festzustellen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sich der Nachlass auf den Normalpreis im Streitfall als nichtsteuerbarer "Mengenrabatt" der Verkehrsbetriebe, mithin als üblicher Preisnachlass i.S.
G, darstellt. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201310033&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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