Erklärungen nach dem StraBEG können weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben abgezogen werden. 1 I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr
11.600 € in Rechnung stellte. Der Kläger beglich diese Rechnung am
den Einnahmen (nur) Werbungskosten für Zinseinkünfte, den Sparerfreibetrag und bereits einbehaltene Abzugssteuern betreffe. Die Wertung und Gesetzesauslegung des FG sei damit nicht vereinbar. 4 Auch wenn der Senat grundsätzlich der Auffassung des FG folgen sollte, könnten nur die Beratungskosten dem vom FG vertretenen Abzugsverbot unterliegen, die bei ordnungsgemäßer ursprünglicher Erklärung angefallen wären, nicht jedoch die Aufwendungen, die erst wegen des erheblichen Mehraufwands und des erforderlichen Beratungsbedarfs bei den Erklärungen nach dem StraBEG entstanden seien. 5 Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Einkommensteuer für das Streitjahr 2004 abweichend
dem Einkommensteuerbescheid vom
vornherein aus, soweit die Gebühren nach dem eigenen Vortrag der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren wie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BFH zum überwiegenden Teil nicht wegen der Ermittlung der Einnahmen, sondern wegen der Erstellung der steuerlichen Erklärungen angefallen sind. 11 b) Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Teil der Gebühren nach materiellem Einkommensteuerrecht als Werbungskosten berücksichtigt werden könnte, denn jedenfalls schließt das StraBEG nach seiner Systematik und seinem Zweck den Abzug aus. 12 Mit dem StraBEG hat der Gesetzgeber ein Gesetz geschaffen, das sowohl materielles Strafrecht in Gestalt
Strafbefreiungsnormen regelt als auch steuerrechtliche Sonderregelungen trifft, die
den Vorschriften des EStG materiell wie auch verfahrensrechtlich erheblich abweichen. So verhält es sich etwa hinsichtlich der Definition der Einnahmen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG und damit der Bestimmung der Besteuerungsgrundlage, der damit einhergehenden pauschalen Berücksichtigung
Aufwendungen in Höhe
40 % des betreffenden Einnahmebruttobetrages, des einheitlichen, relativ niedrigen Steuersatzes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StraBEG (vgl. zur im Allgemeinen begünstigenden Wirkung Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vorbemerkungen zu §§ 1 bis 13 StraBEG, Rz 1; Striegel/Weger, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2004, 534, 539) wie auch der Abgeltungswirkung der Steuerzahlung. Sie führt zum Erlöschen des Einkommensteueranspruchs, der hinsichtlich der nach dem StraBEG nachträglich erklärten Einnahmen nach dem EStG bereits entstanden war (§ 8 Abs. 1 StraBEG). Aufgrund dieser dem Einkommensteuersystem fremden Regelungen "gilt" der gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StraBEG zu entrichtende Betrag nur fiktiv als Einkommensteuer (§ 10 Abs. 1 1. Halbsatz StraBEG). 13 Beratungskosten zur Ermittlung der fiktiven Einnahmen i.S.
BEG betreffen mithin keine Einkünfte i.S.
G. Sie sind nicht vom Anwendungsbereich des EStG erfasst und können danach keine Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 EStG sein (vgl. auch Hessisches FG, Urteil vom 10. Dezember 2009 11 K 1096/08, juris). Deshalb hat das FG Düsseldorf in einem vergleichbaren Fall den Abzug der Aufwendungen
vornherein nur unter dem Aspekt
Sonderausgaben i.S.
G a.F. geprüft (Urteil vom 10. September 2007 12 K 5016/06 E, juris; ebenso Randt/ Schauf, DStR 2006, 537; Preising/Kiesel, Praxis Steuerstrafrecht --PStR-- 2006, 41). 14 Dies entspricht im Ergebnis dem Gesetzeszweck, wonach der bei Bestimmung der Bemessungsgrundlage nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG vorzunehmende Abschlag
40 % der Bruttoeinnahmen "im Interesse der Vereinfachung" (BTDrucks 15/1521, S. 11, zu Nr. 1) der pauschalen Abgeltung "aller denkbaren" im regulären Besteuerungsverfahren steuermindernd zu berücksichtigenden Abzüge dient (BTDrucks 15/1309, S. 9; s. auch BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2008, Beilage 3, 247). 15 2. Die geltend gemachten Aufwendungen sind auch nicht als Sonderausgaben i.S.
G a.F. abzuziehen. 16 Dies folgt allerdings nicht schon aus dem Gesetzeswortlaut des StraBEG. Maßgeblich ist deshalb auf den Zweck der
der Streitfrage berührten Gesetze (EStG und StraBEG) abzustellen. 17
Beratungsaufwendungen, die im sachlichen Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren stehen (zu BTDrucks IV/3189, S. 6; vgl. BFH-Urteil vom 20. September 1989 X R 43/86, BFHE 158, 356, BStBl II 1990, 20). Zweck des Gesetzes war es nicht, sämtliche
einem Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe für Beratung in Steuerfragen in Rechnung gestellten Honorare als Sonderausgaben zu qualifizieren (BFH-Urteil in BFHE 158, 356, BStBl II 1990, 20). Aus diesem Grund sind an einen Rechtsanwalt geleistete Zahlungen für eine Steuerstrafverteidigung nicht als Sonderausgaben abziehbar (BFH-Urteil in BFHE 158, 356, BStBl II 1990, 20). 20 Daraus kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass andere, nicht für eine Strafverteidigung angefallene Beratungshonorare jedenfalls Steuerberatungskosten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. sind (a.A. offenbar Hessisches FG, Urteil vom 10. Dezember 2009 11 K 1096/08, juris; Matthes, PStR 2008, 286, 288). 21
Aufwendungen bezöge. 23 3. Nichts anderes gilt für solche Aufwendungen, die im kausalen Zusammenhang mit den nacherklärten Einnahmen stehen, aber erst nach dem Amnestiezeitraum (1993 bis 2002) angefallen sind. 24 Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass der bei Bestimmung der Bemessungsgrundlage nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG vorzunehmende Abschlag
40 % der Einnahmen nur im Amnestiezeitraum angefallene Aufwendungen abgilt mit der Folge, dass später anfallende Aufwendungen im Veranlagungszeitraum des jeweiligen Abflusses zu berücksichtigen wären (vgl. Randt/Schauf, DStR 2006, 537; Derlien/Schencking, DStR 2006, 553; Spatscheck, Steueranwaltsmagazin --SAM-- 2006, 160, 163; Matthes, PStR 2008, 286). Dem folgt der Senat jedoch nicht; Aufwendungen für eine strafbefreiende Erklärung sind, auch wenn sie nach dem Amnestiezeitraum angefallen sind, nach den unter II.1. und II.2. dieses Urteils wiedergegebenen Maßstäben weder Werbungskosten noch Sonderausgaben. 25 Zu Unrecht berufen sich die Kläger in diesem Zusammenhang auf die Gesetzesbegründung. Danach unterstellt das Gesetz "im Interesse der Vereinfachung, dass bei allen nicht versteuerten Einnahmen steuerlich nicht berücksichtigte Aufwendungen
insgesamt 40 % angefallen sind" (BTDrucks 15/1521, S. 11, zu Nr. 1). Dieser Formulierung ist indessen nicht zu entnehmen, dass es sich dabei um solche Aufwendungen handeln müsse, die im Amnestiezeitraum entstanden sind. "Angefallene" Kosten können aus der Sicht des nach dem StraBEG Erklärenden auch solche sein, die außerhalb des Amnestiezeitraums bezahlt oder wirtschaftlich entstanden sind (a.A. Randt/Schauf, DStR 2006, 537, 544; Spatscheck, SAM 2006, 160, 164; Derlien/Schencking, DStR 2006, 553). Für eine Unterscheidung
abziehbarem und nicht abziehbarem Aufwand je nach dem Zeitpunkt des zeitlichen Anfalls fehlt es im vorliegenden Zusammenhang an einem überzeugenden sachlichen Grund. 26 Sind die geltend gemachten Aufwendungen weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben im Rahmen der regulären Einkommensbesteuerung absetzbar, besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt noch Raum für eine Aufteilung der Beratungskosten, die zu einer Teilstattgabe der Klage führen würde, wie sie
den Klägern mit einer Hilfsargumentation begehrt wird. Zudem würde der mit dem StraBEG verfolgte Vereinfachungszweck (s. unter II.1.b dieses Urteils) unterlaufen, wenn Überlegungen erforderlich würden, ob und gegebenenfalls nach welchen Kriterien und Maßstäben Beratungsaufwendungen in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Anteile aufgeteilt werden müssten, zumal, wenn --wie offensichtlich im Streitfall-- das Beratungshonorar frei vereinbart wurde. 27 4. Die Revision ist auch nicht im Hinblick auf den gerügten Verfahrensmangel begründet, das FG habe sich nicht mit den Hilfsanträgen des erstinstanzlichen Verfahrens befasst. Die dort hilfsweise begehrte Teilanerkennung war vom Hauptantrag mit umfasst. Die außerdem hilfsweise begehrte gerichtliche Entscheidung in Gestalt der feststellenden Beantwortung einer Rechtsfrage (Durchbrechung des Zu- und Abflussprinzips durch das Kausalprinzip?) ist
der FGO nicht vorgesehen. Gegenstand eines zulässigen Feststellungsbegehrens kann nach § 41 Abs. 1 FGO grundsätzlich nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein und dies auch nur, wenn die Feststellungsklage nicht nach Maßgabe des Abs. 2 der Vorschrift subsidiär ist. Im Übrigen hat sich das FG im angefochtenen Urteil sachlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Zu- und Abflussprinzip entscheidungserheblich sein kann (dort unter I.2.c der Entscheidungsgründe). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201310047&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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