FG - Nachträgliche Beschränkung
Klageantrags 1. Die Veräußerung eines Erbbaurechts mit aufstehendem, verpachteten Rehabilitationszentrum unter Fortführung
Pachtvertrags durch den Erwerber stellt eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung im Ganzen dar . 2. Es kommt für die Annahme eines "in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführte[n] Betrieb[s]" i.S.
G bei richtlinienkonformer Auslegung nicht darauf an, ob bei dem Veräußerer für das übertragene Erbbaurecht mit verpachtetem Gebäude vor der Veräußerung eine eigenständige betriebliche Organisation vorlag . 3. Entgegen Abschn. 1.5. Abs. 6 Satz 2 UStAE ist dabei auch nicht maßgeblich, ob "der veräußerte Teil
Unternehmens einen für sich lebensfähigen Organismus gebildet hat, der unabhängig von den anderen Geschäften
Unternehmens nach Art eines selbständigen Unternehmens betrieben worden ist und nach außen hin ein selbständiges, in sich abgeschlossenes Wirtschaftsgebilde gewesen ist" . 4. Eine unrichtige Entscheidung
FG über die Verfahrenskosten ist vom BFH im Revisionsverfahren von Amts wegen unabhängig vom Ausgang
Verfahrens gemäß § 143 Abs. 1 FGO zu berichtigen . 1 I. Streitig ist, ob die Veräußerung eines Erbbaurechts mit aufstehendem, verpachteten Rehabilitationszentrum (Reha-Zentrum) im Streitjahr 1998 eine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt, so dass keine Änderung der Verhältnisse i.S.
1 und 4
Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG) vorliegt und der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) zu Unrecht eine Vorsteuerkorrektur vorgenommen hat. 2 Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist seit dem 1. August 2001 Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... AG (AG) in ... Gegenstand
Unternehmens waren ..., die dem Betrieb von Einrichtungen
Sozial- und Gesundheitswesens dienen, insbesondere Seniorenzentren und Kliniken. 3 In den Jahren 1993 und 1994 errichtete der ... e.V. auf dem Erbbaugrundstück ...straße in A ein Reha-Zentrum unter Inanspruchnahme von Vorsteuern in Höhe von ... DM. Nach der Fertigstellung im Jahr 1994 optierte der Verein zur Umsatzsteuer und vermietete das Reha-Zentrum steuerpflichtig an die ... GmbH. 4 Mit Wirkung vom
Kaufvertrags schlossen die A-KG und die ... GmbH einen Mietvertrag über 22,5 Jahre ab. Die A-KG hat die Verpachtung im Wesentlichen fortgeführt. 6 Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung war das FA der Ansicht, dass u.a. wegen der steuerfreien Veräußerung durch Vertrag vom
Grundstücks nebst Reha-Zentrum von der AG an die A-KG durch den Vertrag vom
halb eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung bzw. Teilbetriebsveräußerung vorliegen, denn ein in die Mietverträge eintretender Unternehmer könne die unternehmerische Tätigkeit grundsätzlich ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortführen. Besondere Einrichtungen einer betrieblichen Organisation seien dafür nicht erforderlich. 10 Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG
Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern --Richtlinie 77/388/EWG-- ("Vermögen oder Teilvermögen") sei im Streitfall davon auszugehen, dass die A-KG von der AG als Verkäuferin zumindest ein Teilvermögen i.S. von Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG erworben habe. Es komme nicht darauf an, ob das streitige Grundstück nebst Reha-Zentrum von der AG vor der Veräußerung organisatorisch getrennt behandelt worden sei. Entscheidend sei vielmehr der Umstand, dass es getrennt fortgeführt werden konnte, was unstreitig geschehen sei. 11 Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 193 veröffentlicht. 12 Das FA stützt seine Revision auf die Verletzung materiellen Rechts. Das Urteil
FG verstoße gegen § 15a Abs. 1, 6a UStG i.V.m. § 1 Abs. 1a UStG, da eine Geschäftsveräußerung i.S.
G nicht vorliege. 13 Eine Geschäftsveräußerung i.S.
G setze voraus, dass das übertragene Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermögliche, und dass die vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten übereinstimmen oder sich hinreichend ähneln. Entgegen der Ansicht
FG seien dies aber nicht die einzigen Voraussetzungen. Eine Geschäftsveräußerung i.S.
G erfordere vielmehr auch, dass das veräußerte Unternehmensvermögen im Unternehmen
Veräußerers einen gesondert gegliederten Betrieb darstelle. Erst wenn feststehe, dass es sich um einen gesondert geführten Betrieb handele, sei zu prüfen, ob das übertragene Vermögen die Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit ermögliche. 14 Ein Unternehmensteil sei dann ein gesondert gegliederter Betrieb, wenn er wirtschaftlich selbständig und für sich lebensfähig sei. Wirtschaftliche Selbständigkeit erfordere, dass der veräußerte Unternehmensteil einen für sich lebensfähigen Organismus bilde, der unabhängig von den anderen Geschäften
Unternehmens nach Art eines selbständigen Unternehmens betrieben werde und nach außen hin ein selbständiges, in sich abgeschlossenes Wirtschaftsgebilde bilde. Ob dies der Fall sei, sei anhand
Gesamtbilds der Verhältnisse beim Veräußerer zu beurteilen. Wie ein selbständiges Unternehmen werde ein Unternehmensteil aber nur dann betrieben, wenn es über eine entsprechende eigenständige Organisation verfüge. 15 Dass die wirtschaftliche und damit auch organisatorische Selbständigkeit zur Zeit der Veräußerung
Unternehmensteils Voraussetzung für einen gesondert geführten Betrieb i.S.
G sei, ergebe sich zum einen aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 1a Satz 2 UStG ("gesondert geführter Betrieb") und zum anderen aus dem Gesetzeszweck, Unternehmensnachfolgen und Unternehmensumstrukturierungen zu erleichtern, nicht aber die Übertragung einzelner Vermögensgegenstände oder sonstige Leistungen von der Umsatzsteuer zu befreien. 16 Das Erfordernis einer organisatorischen Selbständigkeit stehe auch im Einklang mit europarechtlichen Vorgaben. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) habe klargestellt, dass die bloße Übertragung einzelner Gegenstände wie der Verkauf eines Warenbestandes von Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG nicht erfasst sei, sondern dass es sich stets um die Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines selbständigen Unternehmensteils handeln müsse. Auch der EuGH gehe somit davon aus, dass der übertragene Unternehmensteil schon im Zeitpunkt der Übertragung über ein gewisses Maß an Selbständigkeit verfügen müsse. 17 Das Erbbaurecht habe sich beim Veräußerer in keiner Weise verselbständigt, sondern sei Teil seines Umlaufvermögens gewesen. Es müsse daher so behandelt werden, als handele es sich um die Übertragung von Gegenständen, vergleichbar derjenigen eines "Warenlagers". 18 Das Geschäft, das die AG im Hinblick auf das Grundstück zur Zeit
sen Übertragung betrieben habe, habe sich auf die Vermietung und Verpachtung beschränkt. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein gesondert geführter Betrieb übertragen worden sei, komme es daher allein darauf an, ob die Veräußerung
Rechts an dem Grundstück als Übertragung eines Teilbetriebs zu werten sei. 19 Schließlich sei die Kostenentscheidung
FG nicht zutreffend. In seiner Klageschrift habe der Kläger beantragt, das FA dazu zu verurteilen, den Umsatzsteuerbescheid vom 2. Oktober 2000 dahingehend zu ändern, dass die Vorsteuerkorrektur in Höhe von ... DM rückgängig gemacht und der Betrag von ... DM zuzüglich Zinsen an den Kläger ausgezahlt werde. Auf den Hinweis
FG vom
FG nicht berücksichtigt worden sei. 20 Das FA beantragt,das Urteil
FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. 21 Der Kläger beantragt,die Revision zurückzuweisen. 22 Er teilt die in der Vorentscheidung zum Ausdruck gekommene Auffassung. Zutreffend habe das FG entschieden, dass es nicht darauf ankomme, ob das streitige Grundstück nebst Reha-Zentrum bei der Verkäuferin organisatorisch getrennt behandelt worden sei. Unbeschadet
sen sei im Streitfall auch die Voraussetzung erfüllt, dass das veräußerte Vermögen im Unternehmen
Veräußerers einen gesondert gegliederten Betrieb dargestellt habe. 23 II. Die Revision
FA ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 24 Das FG hat zutreffend die Voraussetzungen einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG verneint. Es liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S.
G vor. 25 1. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Veräußerung
Erbbaurechts an dem Grundstück ...straße nebst aufstehendem Reha-Zentrum als Umsatz im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG nicht der Umsatzsteuer unterliegt, so dass der Berichtigungszeitraum gemäß § 15a Abs. 6a Satz 1 UStG nicht unterbrochen wird und
halb die Voraussetzungen einer Vorsteuerkorrektur nicht vorliegen. 26 a) Ändern sich bei einem Grundstück einschließlich seiner wesentlichen Bestandteile oder bei Berechtigungen, für die die Vorschriften
bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, innerhalb von zehn Jahren seit dem Beginn der Verwendung, so ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung
Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen (§ 15a Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG). 27 Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch vor, wenn das noch verwendungsfähige Wirtschaftsgut vor Ablauf
maßgeblichen Berichtigungszeitraums veräußert oder zum Eigenverbrauch entnommen wird und dieser Umsatz für den Vorsteuerabzug anders zu beurteilen ist als die Verwendung im ersten Kalenderjahr (§ 15a Abs. 4 UStG). Die Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG ist so vorzunehmen, als wäre das Wirtschaftsgut in der Zeit von der Veräußerung oder Entnahme bis zum Ablauf
maßgeblichen Berichtigungszeitraums unter entsprechend geänderten Verhältnissen weiterhin für das Unternehmen verwendet worden (§ 15a Abs. 6 UStG). 28 b) Eine Geschäftsveräußerung i.S.
G löst allerdings keine Vorsteuerberichtigung aus, weil gemäß § 15a Abs. 6a Satz 1 UStG der für das Wirtschaftsgut maßgebliche Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen wird. Vielmehr führt der Erwerber den bisherigen Berichtigungszeitraum fort (Urteile
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
sen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Die Vorschrift setzt voraus, dass ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird (§ 1 Abs. 1a Satz 2 UStG). Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle
Veräußerers (§ 1 Abs. 1a Satz 3 UStG). 30 a) § 1 Abs. 1a UStG setzt nach der Gesetzesbegründung Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 19 der Richtlinie 2006/112/EG
Rates vom
Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, so behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt, und den Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger
Übertragenden ansehen. 31 Der Gesetzgeber hat bei der Umsetzung von Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG indes nicht den Wortlaut der Richtlinie ("Übertragung
Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens") übernommen, sondern in Anlehnung an § 10 Abs. 3 UStG a.F. den Gegenstand der Übertragung mit "Unternehmen" oder "ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen" umschrieben, weil er davon ausging, dass die Begriffe "inhaltlich dem Übergang
Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens nach Artikel 5 Abs. 8 der
Bl II 2004, 662; vom
EuGH, die Übertragung von Unternehmen oder Unternehmensteilen zu erleichtern und zu vereinfachen (EuGH-Urteile vom
Teilvermögens bezieht sich nicht auf einen oder mehrere lose Bestandteile eines Unternehmens, sondern auf eine Kombination von ihnen, die zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausreicht, auch wenn diese Tätigkeit nur Teil eines größeren Unternehmens ist, von dem sie abgespalten wurde (Schlussanträge
Generalanwalts Jacobs vom
FG München vom 28. April 2003 14 V 5377/02, EFG 2003, 1344 bestätigte) es als nicht ernstlich zweifelhaft beurteilt, dass die Übertragung von vier verpachteten/vermieteten Ladenlokalen --die nur ein Teil eines größeren Grundbesitzes waren-- unter Fortführung der Pacht-/Mietverträge durch den Erwerber eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung i.S.
G darstellt. 39 d) Entsprechendes gilt, wenn ein verpachtetes oder vermietetes Grundstück nicht übertragen wird, sondern (lediglich) das Erbbaurecht an diesem Grundstück übergeht. 40 Das Erbbaurecht ist eine Berechtigung, für die die Vorschriften
bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten (Wagner in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 15a Rz 214; Palandt/ Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Aufl., Überblick 3 vor § 90
Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--; vgl. auch BFH-Urteile vom
Einkommensteuergesetzes --EStG--, m.w.N.). 41 Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1
Gesetzes über das Erbbaurecht (ErbbauRG) finden auf das Erbbaurecht die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 925, 927, 928 BGB sowie die Vorschriften über Ansprüche aus dem Eigentum entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem ErbbauRG etwas anderes ergibt. Das Erbbaurecht als grundstücksgleiches Recht unterliegt hinsichtlich
Vorsteuerabzugs dem zehnjährigen Berichtigungszeitraum. Das Gebäude
Reha-Zentrums ist wesentlicher Bestandteil
Erbbaurechts (vgl. Wagner in Sölch/ Ringleb, a.a.O., § 15a Rz 214). 42 3. Das FG hat nach diesen Grundsätzen zu Recht die Anwendung von § 1 Abs. 1a UStG bejaht. 43 Bei der Übertragung
Erbbaurechts mit dem verpachteten Reha-Zentrum handelt es sich im Streitfall um Teilvermögen i.S.
8 der Richtlinie 77/388/EWG und in richtlinienkonformer Auslegung
G um einen in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführten Betrieb im Sinne dieser Vorschrift. 44
EuGH stellen nicht auf die organisatorischen Verhältnisse beim Veräußerer ab, sondern darauf, ob ein Teilvermögen übertragen wird, das vom Erwerber als selbständiges Unternehmen fortgeführt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 29. August 2012 XI R 10/12, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, DStR 2013, 250, Rz 27 f.; gl.A. Lippross, a.a.O., S. 368). 46 Insoweit stützt sich das FA ohne Erfolg darauf, dass der EuGH die "Übertragung eines Teilvermögens" i.S. von Art. 5 Abs. 8 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG als die Übertragung eines "selbständigen" Unternehmensteils definiert hat (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128, Rz 40). Denn der Begriff "selbständiger Unternehmensteil" wird nachfolgend vom EuGH dahingehend umschrieben, dass es sich (wie bei der Übertragung eines Gesamtvermögens) um "materielle und gegebenenfalls immaterielle Bestandteile" handeln müsse, "die zusammen genommen ... einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann" (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128, Rz 40). Eine darüber hinausgehende Bedeutung kommt der Verwendung
Begriffs "selbständig" durch den EuGH nicht zu. Der Definition
EuGH ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass bereits im Unternehmen, das eine Übertragung vornimmt, ein (organisatorisch) selbständiger Unternehmensteil bestanden haben müsse. 47 Daher kommt es --entgegen der Ansicht
FA-- auch nicht darauf an, ob den Bilanzen
veräußernden Unternehmens eine organisatorische Selbständigkeit entnommen werden kann, oder ob die Ergebnisse der einzelnen Unternehmenstätigkeiten bilanzmäßig im Gesamtergebnis "untergegangen" seien. 48
von der A-KG übernommenen Teils
Vermietungsunternehmens der AG und ermöglichte es
halb der A-KG, die wirtschaftliche Tätigkeit der AG fortzuführen (vgl. § 581 Abs. 2, §§ 566, 578 BGB, und BFH-Beschluss in BFHE 205, 511, BStBl II 2004, 802). Entgegen der Ansicht
FA stellt dies --unabhängig davon, dass das FG nicht festgestellt hat, dass das Erbbaurecht als Teil
Umlaufvermögens ausgewiesen war-- einen wesentlichen Unterschied zu dem nicht ausreichenden bloßen Verkauf eines Warenlagers dar. 50 dd) Im Fall
EuGH-Urteils in der Rechtssache C-408/98 --Abbey National-- wurde sogar bei der bloßen Übertragung der Rechte aus Pacht- und Mietverträgen bei einem von mehreren Objekten die Übertragung eines Teilvermögens i.S. von Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG angenommen (Urteil vom 22. Februar 2001 C-408/98 --Abbey National--, Slg. 2001, I-1361, BFH/NV Beilage 2001, 48; Wäger, UR 2004, 24, 26). 51 b) Aus der Entstehungsgeschichte
G, den Urteilen
EuGH in den Rechtssachen --Abbey National-- (Slg. 2001, I-1361, BFH/NV Beilage 2001, 48), --Zita Modes-- (Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128, Rz 32 bis 35) und --Schriever-- (BStBl II 2012, 848, UR 2011, 937, DStR 2011, 2196, Rz 22) sowie dem geschilderten Vereinfachungszweck
8 der Richtlinie 77/388/EWG folgt, dass die Heranziehung
einkommensteuerrechtlichen Teilbetriebsbegriffs aus § 16 EStG --mit einer nach den Verhältnissen
Veräußerers zu beurteilenden gewissen Selbständigkeit-- aufgrund der autonom gemeinschaftsrechtlich vorzunehmenden Abgrenzung der begünstigten Teilvermögensübertragung in § 1 Abs. 1a UStG zur steuerbaren Übertragung einzelner Vermögensgegenstände nicht in Betracht kommt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 199, 66, BStBl II 2004, 662; in BFHE 200, 160, BStBl II 2004, 665; in DStR 2013, 250, Rz 29; Wäger, UR 2004, 24, 26; Meyer in Offerhaus/Söhn/ Lange, § 1 UStG Rz 378). 52 c) Aus dem vorstehend genannten Grund kann zur Auslegung
G auch nicht auf die Auslegungsgrundsätze zu § 75 Abs. 1 AO, wo die Formulierung deckungsgleich "ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen" lautet, zurückgegriffen werden (BFH-Urteil in BFHE 208, 491, BStBl II 2007, 730, unter II.2.a; Lippross, a.a.O., S. 367). 53 d) Abschn. 1.5. Abs. 6 Satz 2
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses, der für das Vorliegen der Voraussetzungen
G verlangt, "dass der veräußerte Teil
Unternehmens einen für sich lebensfähigen Organismus gebildet hat, der unabhängig von den anderen Geschäften
Unternehmens nach Art eines selbständigen Unternehmens betrieben worden ist und nach außen hin ein selbständiges, in sich abgeschlossenes Wirtschaftsgebilde gewesen ist", entspricht nicht dem Wortlaut und Zweck
StSystRL und der genannten Rechtsprechung
EuGH und ist daher überholt, soweit er die organisatorischen Verhältnisse beim Veräußerer sowie eine äußere Erkennbarkeit für maßgebend erachtet (gl.A. Dengler/Elbert, UR 2011, 214 f.; Kurzenberger, Die Geschäftsveräußerung im Ganzen, 2012, 227). Die Beurteilung, ob eine Teilvermögensübertragung gegeben ist, hat vielmehr anhand der unter II.
GH-Urteil in Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128, Rz 31). 55 4. Da das FG mithin zu Recht im Streitfall die Voraussetzungen
G bejaht hat und
halb die vom FA vorgenommene Vorsteuerkorrektur gemäß § 15a Abs. 6a Satz 1 UStG ausscheidet, bleibt die Revision
FA in der Hauptsache ohne Erfolg. 56 Allerdings ist die Entscheidung
FG über die Verfahrenskosten unrichtig und
halb unabhängig vom Ausgang
Revisionsverfahrens von Amts wegen gemäß § 143 Abs. 1 FGO zu berichtigen (vgl. BFH-Entscheidungen vom
finanzgerichtlichen Verfahrens bis zum 9. September 2009 hat der Kläger zu 8/100 und das FA zu 92/100 zu tragen. Die Kosten
finanzgerichtlichen Verfahrens ab dem 9. September 2009 trägt das FA, da der Klage mit dem reduzierten Antrag vollumfänglich stattgegeben worden ist. 58 b) Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschränkung
Klageantrags. Ebenso wie der Steuerpflichtige den Steuerbescheid wegen eines Teilbetrags der festgesetzten Steuer anfechten kann, ist es ihm auch möglich, seinen Klageantrag nachträglich zu beschränken. Dies stellt gemäß § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, § 155 FGO keine Klageänderung dar (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 67 Rz 7; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/ Spitaler --HHSp--, § 67 FGO Rz 39, m.w.N.). Ebenso wenig liegt --entgegen der Ansicht
FA-- eine Teilrücknahme der Klage vor, da sich die Erklärung
Klägers nicht auf einen zum Erlass eines Teilurteils geeigneten Teil
Streitgegenstands bezog (vgl. Schallmoser in HHSp, § 67 FGO Rz 40). 59 5. Die Kosten
Revisionsverfahrens sind gemäß § 135 Abs. 2 FGO dem FA aufzuerlegen, da die von ihm eingelegte Revision in der Hauptsache ohne Erfolg geblieben ist. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201310058&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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