ihm --auch an den nachfolgenden Bilanzstichtagen-- ausschließlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG 1997 mit ihren Anschaffungskosten oder ihrem höheren Teilwert zu bewerten (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom
der P-GmbH zum grundsätzlichen Übertragungsstichtag 1. November 1999 einen Betrieb zur Fertigung
Arzneimitteln und führte diesen fort. Dem Fertigungsbetrieb waren 81 Arbeitnehmer der P-GmbH zuzuordnen. Die Vertragspartner gingen davon aus, dass die Arbeitsverhältnisse mit diesen Arbeitnehmern gemäß § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auf die Klägerin übergingen. Die Klägerin übernahm hierbei die aufgrund
Pensionszusagen der P-GmbH bestehenden Pensionsverpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern. Diese Verpflichtungen bewerteten die Vertragsparteien auf den Übertragungsstichtag unter Berücksichtigung eines Abzinsungszinssatzes
6 v.H. mit 3.336.648 DM, welche die P-GmbH der Klägerin durch Kaufpreisverrechnung zu erstatten hatte. 3 1. Streitkomplex: Übernahme der Pensionsverpflichtungen 4 Ausgehend
entsprechenden Einbuchungen als laufende Geschäftsvorfälle zum Übertragungsstichtag wies die Klägerin in ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 1999 für die übernommenen Pensionsverpflichtungen eine Pensionsrückstellung in Höhe
3.506.336 DM aus. Dem Wertansatz der Pensionsrückstellung lag ein versicherungsmathematisches Gutachten zugrunde. Danach ist die zum 1. November 1999 ausgewiesene Pensionsrückstellung in Höhe des versicherungsmathematischen Teilwerts i.S.
G 1997)
3.336.648 DM für Zwecke der Handelsbilanz auf der Grundlage der Heubeck-Richttafeln 1998 mit 3.056.817 DM berechnet worden. Ungeachtet dessen war aus Sicht des Gutachters aber der in der Eröffnungsbilanz ausgewiesene Wertansatz mit den Anschaffungskosten beizubehalten. Erst wenn der versicherungsmathematische Teilwert diesen Wertansatz übersteige, sei eine Erhöhung der Pensionsrückstellung vorzunehmen. Dieser Maximalvergleich sei allerdings nach dem Grundsatz der Einzelbewertung für jeden Versorgungsberechtigten durchzuführen. Dies führe zum 31. Dezember 1999 zu dem Wertansatz in Höhe
3.506.336 DM. Für Zwecke der Steuerbilanz wurde in dem Gutachten der versicherungsmathematische Teilwert der Pensionsverpflichtungen i.S.
G 1997 zum
3.017.786 DM. Auch hierbei wurde jedoch der beschriebene Maximalvergleich durchgeführt, was zu einem Wertansatz in Höhe
3.490.946 DM und einer Zuführung im (Rumpf-)Wirtschaftsjahr 1999 in Höhe
154.298 DM führte. 5 Der Beklagte, Revisionskläger, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beanstandete diesen Ansatz. Zwar sei die Pensionsrückstellung zum Zeitpunkt der Übernahme mit den Anschaffungskosten auszuweisen; bei einer entgeltlichen Übertragung bemesse sich der Teilwert nicht nach § 6a EStG 1997, sondern nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG
3.017.786 DM anzusetzen. Hieraus ergab sich eine Gewinnerhöhung in Höhe
488.550 DM (Differenz zum Wert laut Jahresabschluss in Höhe
3.506.336 DM). 6
G 1999). Dementsprechend wurde der H-AG als Organträgerin das
der Klägerin in den vorgenannten Jahren erzielte Einkommen zugerechnet und die Körperschaftsteuer Letzterer gegenüber mit 0 DM bzw. 0 € festgesetzt. 8 Im Jahr 2003 bestand die Organschaft nicht mehr; nach dem Vorbringen der Klägerin war aufgrund der Veräußerung der Mehrheit ihrer Anteile durch die H-AG der Ergebnisabführungsvertrag aufgehoben worden. Dementsprechend wurde die Klägerin unter Zugrundelegung des
ihr erzielten Einkommens zur Körperschaftsteuer veranlagt. Der --zwischenzeitlich geänderte-- Körperschaftsteuerbescheid 2003 wies ein zu versteuerndes Einkommen der Klägerin
./. 32.197 € aus und setzte die Körperschaftsteuer demgemäß weiterhin mit 0 € fest. Der vorgenannte Betrag wurde als verbleibender Verlustabzug zur Körperschaftsteuer zum
15.390 DM --infolge Ansatzes der Rückstellung in Höhe
3.490.946 DM statt
3.506.336 DM-- wurde vom Finanzgericht (FG) --seitens der Klägerin unbeanstandet-- gewinnerhöhend angesetzt. Das Urteil des FG Münster vom
32.197 DM berücksichtigt wird. 11 Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage vollen Umfangs abzuweisen. 12 Beide Beteiligten beantragen wechselseitig die Zurückweisung der Revision des jeweils anderen. 13 B. Die (den
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater P unterschrieben und per Telefax an das FG zurückgesandt worden. F sei dann zwar "zwischenzeitlich an ihren Arbeitsplatz" gekommen, um "offene Angelegenheiten und Fristsachen mit den sie vertretenden Mitarbeitern abzustimmen". Irrtümlich habe sie dabei jedoch die Frist für die Einlegung der Revision nach Maßgabe des besagten Erinnerungsschreibens des FG vom 5. Oktober 2011 berechnet. In der Folgezeit, in der ein Herzinfarkt ihrer Mutter weitere Büroabwesenheiten ausgelöst habe, sei F
der zuständigen Sekretariatsmitarbeiterin auf den bevorstehenden Fristablauf hingewiesen worden. F als die für die Fristberechnung verantwortlich bearbeitende Berufsträgerin sei dennoch weiterhin
der unzutreffend berechneten Frist ausgegangen. Hiernach habe sie am
Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung,
dem mutmaßlichen Willen des betreffenden Verfahrensbeteiligten gedeckt wird (vgl. BFH-Urteil vom
G 1999 weder durch Auslegung noch durch Analogieschluss eine Möglichkeit, den Rücktragszeitraum vorzuverlegen. Im Einzelnen kann, auch um Wiederholungen zu vermeiden, auf die überzeugenden Erwägungen, die die Vorinstanz vorgenommen hat, verwiesen werden. 21 III. Auch die Revision des FA ist unbegründet. 22
Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen führt zu einer bloßen Umschichtung in der Bilanz in Höhe der Anschaffungskosten; ein unterschiedlicher Ansatz
Zu- und Abfluss ist ausgeschlossen. Eine Gewinnrealisierung kann nur aufgrund nachfolgender betrieblicher Umsatzakte erfolgen. 24 Anschaffungskosten sind gemäß § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Dieser handelsrechtliche Begriff der Anschaffungskosten ist in Ermangelung einer abweichenden Definition im Einkommensteuergesetz auch der steuerbilanziellen Beurteilung (gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG 1997) zugrunde zu legen (Senatsurteile vom 16. Dezember 2009 I R 102/08, BFHE 227, 478, BStBl II 2011, 566; vom 26. April 2006 I R 49, 50/04, BFHE 213, 374, BStBl II 2006, 656, m.w.N.). Die bei der Übernahme
Verbindlichkeiten zutreffend erhöhten Anschaffungskosten bilden die Ausgangsgröße für die weitere bilanzielle Entwicklung eines zugegangenen Wirtschaftsgutes. 25 3. Der Grundsatz der erfolgsneutralen Behandlung
Anschaffungsvorgängen findet auch auf übernommene Passivpositionen und hierbei unabhängig davon Anwendung, ob der Ausweis dieser Passivpositionen in der Steuerbilanz einem --
der Handelsbilanz abweichenden-- Ausweisverbot ausgesetzt ist. Denn auch die Übernahme steuerrechtlich zu Recht nicht bilanzierter Verbindlichkeiten ist Teil des vom Erwerber zu entrichtenden Entgelts (vgl. Senatsurteil vom
den handelsbilanziellen Ansätzen abweichende, spezifisch steuerbilanzielle Ansatzverbote an. Durch derartige Verbote sollen --lediglich-- am Stichtag bereits vorhandene Verpflichtungen entgegen den Vorgaben des (handels-)bilanzrechtlichen Imparitätsprinzips (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 HGB) auf künftige Veranlagungszeiträume verlagert werden. Für den Fall, dass die in Rede stehende Zuwendungsverpflichtung entgeltlich erworben wird, greifen die Verbote indes nicht. Denn dann ist die Verpflichtung realisiert. Sie ist deswegen vom Erwerber sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz im Übernahmezeitpunkt ebenso wie an den nachfolgenden Bilanzstichtagen passivisch entsprechend auszuweisen. Ob die Schuld im Wege eines (internen) Schuldbeitritts oder aber im Zuge einer Vertragsübernahme (nach § 414 oder --hier-- § 613a BGB) übernommen worden ist, stellt dabei kein tragfähiges Unterscheidungsmerkmal dar; der Passivausweis verhält sich hier wie dort gleich. Soll das verhindert werden, bedarf es eines gegenläufigen --dann aber einmal mehr systemwidrig greifenden-- Gesetzesbefehls. Wegen weiterer Einzelheiten und Nachweise ist, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die vorzitierten Senatsurteile zu verweisen, welchen die Verwaltungspraxis zwar nicht gefolgt ist (s. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 24. Juni 2011, BStBl I 2011, 627), welche ansonsten aber überwiegend Zustimmung erfahren haben (z.B. --im Anschluss an Senatsurteil in BFHE 236, 101, und jeweils m.w.N.-- Schlotter, Betriebs-Berater --BB-- 2012, 951, 954; Beckert/Hagen, Neue Wirtschafts-Briefe --NWB-- 2012, 119, 123; U. Prinz/Adrian, NWB Unternehmensteuern und Bilanzen --StuB-- 2012, 259; Bareis, Finanz-Rundschau --FR-- 2012, 385; Höhn/Geberth, GmbH-Rundschau 2012, 405; Kahle/ Vogel, Die Unternehmensbesteuerung 2012, 493; Schönherr/ Krüger, Deutsches Steuerrecht 2012, 829; Hahne, BB 2012, 696, 698; Höfer, Der Betrieb --DB-- 2012, 2130 [unter ausdrücklicher Aufgabe der
ihm bislang vertretenen Auffassung, vgl. Höfer/Veit/Verhuven, Betriebsrentenrecht --BetrAVG--, Band II: Steuerrecht/Sozialabgaben, HGB/IFRS,
Pensionsanwartschaften (s. auch Senatsurteil vom 12. Dezember 2012 I R 28/11, BFHE 240, 22). Solche Anwartschaften sind in der Handelsbilanz mit dem nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten, abgezinsten Erfüllungsbeträgen zu bewerten (vgl. jetzt auch § 253 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 HGB n.F.) und folglich, wenn sie
dem Betriebsübernehmer im Zuge des Unternehmenskaufs auf der Grundlage dieser Werte "angeschafft" werden, ebenfalls mit den tatsächlichen Verpflichtungswerten als ihren Anschaffungskosten auszuweisen. Dabei bleibt es dann auch im weiteren Verlauf des Wirtschaftsjahres und dem dafür maßgebenden Bilanzstichtag, im Streitfall dem 31. Dezember 1999. Es handelt sich fortan zwar nach wie vor um Pensionsverpflichtungen i.S.
G 1997 (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2012 I R 28/11, BFHE 240, 22; Höfer/Veit/Verhuven, a.a.O., Rz 244 ff.). Die besondere Teilwertberechnung des § 6a Abs. 3 EStG 1997 wirkt sich insoweit allerdings nicht (mehr) aus, abermals deshalb nicht, weil die Anwartschaften infolge ihrer "Anschaffung" nicht anders als andere Verpflichtungen "realisiert" sind. Die Bedeutung des Teilwerts nach Maßgabe
G 1997 beschränkt sich fortan auf die kontinuierlichen Zuführungen, mittels derer die Anwartschaften --auf der Basis einer Einzelbewertung der jeweiligen Rückstellung-- bis zum Leistungsfall vom Zusagenden ausfinanziert werden und ihre Deckung sichergestellt wird. Diese Zuführungen erhöhen --als "originär" neuentstandene Wertstellungen (so Schlotter, BB 2012, 951, 954)-- den mit den Anschaffungskosten rückgestellten Betrag (nur) nach den beschränkenden Bewertungsmaßgaben des § 6a Abs. 3 EStG 1997 (vgl. z.B. Schlotter, ebenda, s. auch FR 2012, 781, 783; Beckert/Hagen, NWB 2012, 119, 123; insoweit weiter gehend Hahne, BB 2012, 697, 698). Ein kompensatorischer "Bewertungspuffer", der eine Erhöhung der Rückstellung in Bezug auf diese Zuführungen solange verhindert ("einfriert", s. Geberth, BB 2012, 1662), bis die infolge des "Anwartschaftskaufs" gebildete und mit den Anschaffungskosten ausgewiesene Rückstellung rechnerisch den Teilwert der Anwartschaften erreicht, wäre dieser Teilwert wie zuvor beim Betriebsveräußerer auch beim Betriebserwerber weiterhin nach § 6a Abs.3 EStG 1997 berechnet worden, ist dabei allerdings nicht zu berücksichtigen. Der insoweit entgegenstehenden Rechtsauffassung der Vorinstanz ist --ohne dass sich das im Streitfall betraglich niederschlägt-- nicht beizupflichten; für sie fehlt eine Rechtsgrundlage (im Ergebnis ebenso z.B. Schlotter, ebenda; Beckert/Hagen, ebenda; U. Prinz/Adrian, StuB 2012, 259, 261; Gosch, BFH/PR 2012, 147; Höfer, DB 2012, 2130; [nur insoweit] auch M. Prinz, FR 2012, 409, 412). Auf den vom FA angezogenen Gesichtspunkt, dass die "angeschafften" Anwartschaften aus anderen Gründen eines Wertverfalls in der Zeit nach ihrer Anschaffung mit einem geringeren (Teil-)Wert als den Anschaffungskosten auszuweisen sein mögen, kommt es im Streitfall nicht an; für eine derartige Wertminderung ist hier nichts ersichtlich. 27 Ebenso ist unbeachtlich, ob der gebotene Passivausweis, wie vom FA geargwöhnt, zumal in Konzernen Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen kann. Auch wenn das zuträfe, so wäre das doch nur die zwangsläufige Folge der systematisch richtigen Anknüpfung an handels- und steuerbilanzielle Grundsätze. Zu besteuern sind danach tatsächliche Gewinne, nicht aber fiktive Erwerbsgewinne ("one day gain"), und dem ist bei Beurteilung
einander abweichender Lebenssachverhalte --hier die "originäre" Rückstellungsbildung, dort der "derivative" Erwerb der zugrunde liegenden Verpflichtung-- vom Rechtsanwender Rechnung zu tragen. Auch der vom FA angezogene angebliche "Förderzweck" des § 6a EStG 1997 zugunsten betrieblicher Direktzusagen ändert daran nichts, jedenfalls solange, wie der normspezifische Teilwert nach § 6a Abs. 3 EStG 1997 aus letztlich fiskalpolitischen Gründen hinter dem handelsrechtlich auszuweisenden Barwert als dem "wahren" Erfüllungswert der Versorgungsanwartschaften zurückbleibt. Im Übrigen bleibt ohnehin zu gewärtigen, dass sich die Übertragbarkeit
Versorgungspflichten nach den vorgenannten Grundsätzen faktisch in Grenzen halten wird, weil sich diese Übertragbarkeit (z.B. --wie auch im Streitfall-- im Wege der Betriebsübernahme) auf Versorgungsanwartschaften noch aktiver Arbeitnehmer beschränkt; laufende Rentenleistungen und nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) in der für das Streitjahr geltenden Fassung (BetrAVG a.F.), nunmehr § 1b BetrAVG n.F., aufrechterhaltene unverfallbare Leistungen bereits ausgeschiedener und damit nicht mehr betriebszugehöriger Arbeitnehmer --also betraglich das Schwergewicht bestehender Versorgungsverpflichtungen-- gehen infolge des entsprechenden, in § 4 BetrAVG a.F./n.F. angeordneten Übertragungsverbots nicht auf den Betriebserwerber über (vgl. im Einzelnen z.B. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 5. Aufl., Anh § 1 Rz 334 ff., m.w.N.). Abweichend verhält es sich insofern nur in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, für welche aber wiederum bezogen auf Umwandlungsvorgänge gegenwärtig im Umwandlungssteuergesetz (UmwStG 2006) --dort mit § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 24 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006-- verdrängende steuerrechtliche Sonderregelungen sowohl für die Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden als auch für die übernehmende Körperschaft existieren; als maßgebend für die Bewertung
Pensionsrückstellungen gilt danach § 6a EStG. 28 5. Die Sache ist spruchreif und erfordert keine weitere Aufklärung des Sachverhalts. Denn die vom FG --auf der Basis des vorliegenden versicherungsmathematischen Gutachtens-- angestellten Berechnungen zur Ermittlung des Barwerts der übernommenen Versorgungsanwartschaften wurden weder
der Klägerin noch vom FA angegriffen, und auch der Senat hat keinen Grund, an der Richtigkeit jener Berechnungen zu zweifeln. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201310062&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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