Pensionsverpflichtungen - Ansatz mit den Anschaffungskosten - Schuldübernahme mit Entgeltcharakter bei gemischter Sacheinlage
nominal 25.000 € "als Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens" gewährt und sollte die Ausgliederung "zu Marktwerten zum
75.319.396 € aus. Auf der Passivseite bildete sie für die Pensionsverpflichtungen Rückstellungen in Höhe des Teilwerts nach Maßgabe des § 6a des Einkommensteuergesetzes (EStG) 2002
48.450.478 €. Außerdem wies sie ein gezeichnetes Kapital in Höhe
25.000 € sowie einen Jahresüberschuss in Höhe
26.843.918 € aus. Die Klägerin übernahm in ihrer auf den 1. September 2003 aufgestellten Eröffnungsbilanz diese Wertansätze, wobei sie --gemäß Ausgliederungsvertrag-- den Differenzbetrag zwischen dem Buchwert des übertragenen Reinvermögens in Höhe
26.868.918 € (= Wert des Deckungsvermögens abzüglich des Teilwerts der Pensionsverpflichtungen nach § 6a EStG 2002) und dem Nennbetrag der Stammeinlage in Höhe
25.000 €, mithin 26.843.918 €, in die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs in der im Streitjahr geltenden Fassung (HGB a.F.) einstellte. Auch in der Schlussbilanz zum 31. Dezember 2003 setzte die Klägerin die Pensionsrückstellungen mit dem Teilwert nach § 6a EStG 2002 in Höhe
--zu diesem Stichtag-- 48.448.202 € an. 6 Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) war der Auffassung, der Ansatz einer Kapitalrücklage in der Bilanz zum
26.883.147,70 € (= 26.843.918 € + 39.229,70 €) angefallen sei. Er setzte dementsprechend die Körperschaftsteuer sowie den Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr fest und hob frühere Bescheide über gesonderte Feststellungen des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer und des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31. Dezember 2003 auf. 7 Die deswegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) München hat mit Urteil vom 7. März 2011 7 K 555/09 (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 1387) die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr antragsgemäß auf 0 € festgesetzt und die vom FA verfügte Aufhebung der ursprünglichen Bescheide über die gesonderten Feststellungen des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer und des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31. Dezember 2003 ihrerseits aufgehoben. Nach Auffassung des FG --insoweit in Übereinstimmung mit beiden Beteiligten-- war eine steuerliche Rückwirkung der Ausgliederung auf den Zeitpunkt des 1. September 2003 möglich. Die Pensionsrückstellungen seien sowohl in der Eröffnungsbilanz der Klägerin zum 1. September 2003 als auch in der Schlussbilanz zum 31. Dezember 2003 gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG 2002 mit den jeweiligen versicherungsmathematischen Barwerten der Verpflichtungen anzusetzen. Die Begrenzungen des § 6a EStG 2002 hielt das FG im Streitfall nicht für anwendbar, weil es sich aus Sicht der Klägerin nach dem Übergang auf diese nicht mehr um Pensionsverbindlichkeiten im Sinne dieser Vorschrift gehandelt habe. 8 Gegen das FG-Urteil richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des FA. 9 Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 10 Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. 11 II. Die Revision ist unbegründet und deshalb gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. 12 1. Das FG und die Beteiligten sind im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das zur Ausgliederung bestimmte Vermögen trotz zivilrechtlicher Wirksamkeit der Ausgliederung erst mit der im Folgejahr bewirkten Eintragung der Klägerin im Handelsregister (§ 135 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) aus steuerrechtlicher Sicht schon im Streitjahr auf diese übergegangen ist. 13
Körperschaften anwendbar (so z.B. Stengel, Der Betrieb --DB-- 2008, 2329, m.w.N. zum Meinungsstand). Ob dem zu folgen ist, bedarf indes im Streitfall keiner Entscheidung, weil die Änderungen des Umwandlungssteuergesetzes durch das SEStEG gemäß § 27 Abs. 1 UmwStG 2006 erstmals auf Umwandlungen und Einbringungen anwendbar sind, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das Register nach dem 12. Dezember 2006 erfolgt ist. 17 bb) Aus § 20 Abs. 7 und 8 UmwStG 2002 ergibt sich ebenfalls keine Möglichkeit eines steuerlichen Rückbezugs der streitbefangenen Ausgliederung. Danach sind zwar das Einkommen und das Vermögen des Einbringenden und der übernehmenden Kapitalgesellschaft auf Antrag so zu ermitteln, als ob das eingebrachte Betriebsvermögen mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags auf die Übernehmerin übergegangen wäre (§ 20 Abs. 7 UmwStG 2002) und darf als steuerlicher Übertragungsstichtag der Stichtag angesehen werden, für den die Schlussbilanz des übertragenden Unternehmens i.S. des § 17 Abs. 2 UmwG aufgestellt ist (§ 20 Abs. 8 Sätze 1 und 2 UmwStG 2002). 18 Diese Regeln finden jedoch auf den Streitfall keine Anwendung, weil sie eine Sacheinlage i.S.
StG 2002 voraussetzen, an der es hier fehlt. Die Vergünstigungen des § 20 UmwStG 2002 gelten nicht für sämtliche Formen der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft, sondern nur für die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils. Und bei den auf die Klägerin übertragenen Wirtschaftsgütern handelt es sich weder um einen Mitunternehmeranteil noch um einen Betrieb und auch nicht um einen Teilbetrieb der D-GmbH. Unter einem Teilbetrieb i.S.
StG 2002 ist ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil des Gesamtbetriebs zu verstehen, der für sich allein funktions- bzw. lebensfähig ist (Senatsurteil in BFHE 229, 179, BStBl II 2011, 467, m.w.N., zu § 15 UmwStG 1995). Die ausgegliederten Pensionsverbindlichkeiten und das Deckungsvermögen erfüllen --was keiner näheren Ausführungen bedarf und zwischen den Beteiligten nicht in Streit ist-- diese Voraussetzungen nicht. Es liegt somit ein Fall der Ausgliederung
Einzelwirtschaftsgütern vor, für den das Umwandlungssteuergesetz 2002 keine Regelungen enthält. 19 cc) All dies hat auch das FG zutreffend erkannt. Es hat jedoch angenommen, die Regeln des § 20 Abs. 7 und 8 UmwStG 2002 könnten analog auf die Ausgliederung
Einzelwirtschaftsgütern angewendet werden. Dem folgt der Senat nicht (ablehnend auch Patt in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, Vor §§ 20 bis 23 UmwStG [SEStEG] Rz 12; der Vorinstanz zustimmend hingegen A. Neumann, DB 2012, 2765). 20 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz besteht insoweit keine planwidrige Regelungslücke im Gesetz (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsurteil vom 12. Januar 2011 I R 112/09, BFH/NV 2011, 1194, m.w.N.). Bei der Beschränkung des § 2 UmwStG 2002 auf die im zweiten bis siebten Teil des Gesetzes geregelten Konstellationen (vgl. die amtliche Überschrift des ersten Teils), bei dem Ausschluss der Ausgliederung aus dem Anwendungsbereich dieser Gesetzesteile (§ 1 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2002) und auch bei der Beschränkung der Begünstigungen des § 20 UmwStG 2002 auf die Einbringung
Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002) handelt es sich jeweils um bewusste Entscheidungen des Gesetzgebers. Diese führen zwangsläufig und vom Gesetz offenkundig in Kauf genommen dazu, dass die Ausgliederung (und sonstige Formen der Einbringung)
Einzelwirtschaftsgütern in eine Kapitalgesellschaft vollständig aus dem Anwendungsbereich des Umwandlungssteuergesetzes 2002 ausgeschlossen ist und dass deshalb auch die
diesem vorgesehenen Rückwirkungsmöglichkeiten --sei es § 2 oder § 20 Abs. 7 und 8 UmwStG 2002-- in diesem Fall keine Anwendung finden können. 21 Diese bewusste Entscheidung des Gesetzgebers kann nicht mit Zweckmäßigkeitserwägungen überspielt werden. Zwar trifft es zu, dass es --ähnlich wie im Fall der Abspaltung
Einzelwirtschaftsgütern nach § 123 Abs. 2 UmwG (dazu Senatsurteil in BFHE 229, 179, BStBl II 2011, 467)-- den Vollzug der Ausgliederung erheblich erleichtern würde, könnten die Beteiligten auch steuerrechtlich ohne Weiteres die Bilanz des letzten Geschäftsjahrs des übertragenden Rechtsträgers als Schlussbilanz verwenden und müssten sie nicht eigens eine Zwischenbilanz auf den Eintragungszeitpunkt aufstellen. Angesichts der hochgradig ausdifferenzierten Anbindung des Umwandlungssteuergesetzes an die jeweiligen Tatbestände des Umwandlungsgesetzes und des Ausnahmecharakters der umwandlungssteuerrechtlichen Regeln erscheint indes eine Übertragung der dort vorgesehenen Erleichterungen auf vergleichbare, aber nicht erfasste andere Konstellationen grundsätzlich als ausgeschlossen (vgl. zu Einbringungssachverhalten Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Juli 2005 X R 22/02, BFHE 210, 345, BStBl II 2006, 457; Patt in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, a.a.O., Vor §§ 20 bis 23 UmwStG Rz 12; Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, a.a.O., § 20 Rz 24). 22 b) Jedoch ist aufgrund der spezifischen Gegebenheiten des Streitfalls davon auszugehen, dass die Klägerin bereits ab dem vereinbarten Übernahmestichtag 1. September 2003 wirtschaftliche Eigentümerin des ausgegliederten Vermögens geworden ist. Als Vorgesellschaft konnte sie zu diesem Zeitpunkt zivilrechtlich bereits Trägerin
Rechten und Pflichten sein (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom
der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Abgabenordnung --AO--), ist nach dem normalen Verlauf der Dinge unter Berücksichtigung des Gesamtbilds der Verhältnisse zu entscheiden (z.B. BFH-Urteile vom
Rückstellungen für künftige Verbindlichkeiten lagen hier im Hinblick auf die ausgegliederten Pensionsverpflichtungen vor: Die Verpflichtungen waren im Verhältnis zu den Gläubigern (den Pensionsberechtigten) rechtlich noch nicht entstanden, weil die Ausgliederung zivilrechtlich erst mit Eintragung der Klägerin in das Handelsregister vollzogen werden würde. Doch war ihr künftiges Entstehen nach der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der D-GmbH zum Ausgliederungsvertrag hinreichend wahrscheinlich. Auch waren die Pensionsverpflichtungen wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht worden, nämlich durch die Erbringung der Arbeitsleistungen der jeweiligen Pensionsberechtigten. 29 2. Die Pensionsverpflichtungen waren sowohl in der Eröffnungsbilanz der Klägerin zum 1. September 2003 als auch in der ersten Schlussbilanz zum 31. Dezember 2003 mit ihren Anschaffungskosten anzusetzen. 30 a) Das FG hat die Übernahme der Pensionsverpflichtungen zu Recht als Teil der Anschaffungskosten i.S.
1 Satz 1 HGB a.F. für den Erwerb des Deckungsvermögens angesehen. 31 Anschaffungskosten sind gemäß § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB a.F. die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Dieser handelsrechtliche Begriff der Anschaffungskosten ist in Ermangelung einer abweichenden Definition im Einkommensteuergesetz auch der steuerbilanziellen Beurteilung (gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG 2002) zugrunde zu legen (Senatsurteile vom 16. Dezember 2009 I R 102/08, BFHE 227, 478, BStBl II 2011, 566; vom 26. April 2006 I R 49, 50/04, BFHE 213, 374, BStBl II 2006, 656, m.w.N.). 32 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Einbringung
Wirtschaftsgütern in eine GmbH gegen den Erwerb
Gesellschaftsrechten aus ertragsteuerlicher Sicht als tauschähnlicher Vorgang und damit als Veräußerung anzusehen; aus Sicht der Gesellschaft liegt das Anschaffungsgeschäft in der Hingabe der Einlageforderung gegen den Empfang des Sachwerts (z.B. Senatsurteile vom
G 2002 verloren hätten. Vielmehr behält eine Verbindlichkeit ihren Charakter als Pensionsverpflichtung, wenn sie
demjenigen, der die Versorgungszusage erteilt hat, z.B. durch Schuldübernahme auf eine andere Person übergeht (vgl. i.E. Höfer in Littmann/Bitz/ Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 6a Rz 53 ff.; Höfer/Veit/Verhuven, Betriebsrentenrecht (BetrAVG), Band II: Steuerrecht/Sozialabgaben, HGB/IFRS,
der umstrittenen, aber im Streitfall nicht relevanten Problematik, ob eine Pensionsverpflichtung voraussetzt, dass der Berechtigte zu derjenigen Person, die die Versorgungszusage erteilt hat, in einem Dienst- oder sonstigen Rechtsverhältnis stehen bzw. gestanden haben muss (bejahend z.B. Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 6a Rz 3; Höfer in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 6a Rz 58; verneinend Ahrend/Förster/Rößler, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, 2. Teil, Rz 265). 36 bb) Die Nichtanwendung der Bewertungsregeln des § 6a Abs. 3 EStG 2002 resultiert vielmehr aus dem übergeordneten Prinzip der bilanziellen Neutralität
Anschaffungsvorgängen. Das Gebot, Gewinne nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB a.F.), gehört zu den wesentlichen GoB. Daraus folgt, dass Anschaffungsvorgänge erfolgsneutral zu behandeln sind. Der Zugang
Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen führt zu einer bloßen Umschichtung in der Bilanz in Höhe der Anschaffungskosten; ein unterschiedlicher Ansatz
Zu- und Abfluss ist ausgeschlossen. Eine Gewinnrealisierung kann nur aufgrund nachfolgender betrieblicher Umsatzakte erfolgen. 37 cc) Der Grundsatz der erfolgsneutralen Behandlung
Anschaffungskosten findet auch auf übernommene Passivpositionen und hierbei unabhängig davon Anwendung, ob der Ausweis dieser Passivpositionen in der Steuerbilanz einem --
der Handelsbilanz abweichenden-- Ausweisverbot ausgesetzt ist. Denn auch die Übernahme steuerrechtlich zu Recht nicht bilanzierter Verbindlichkeiten ist Teil des vom Erwerber zu entrichtenden Entgelts (vgl. Senatsurteil vom
den handelsbilanziellen Ansätzen abweichende, spezifisch steuerbilanzielle Ansatzverbote an. Durch derartige Verbote sollen --lediglich-- am Stichtag bereits vorhandene Verpflichtungen entgegen den Vorgaben des (handels-)bilanzrechtlichen Imparitätsprinzips (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 HGB a.F.) auf künftige Veranlagungszeiträume verlagert werden. Für den Fall, dass die in Rede stehende Zuwendungsverpflichtung Gegenstand eines entgeltlichen Erwerbsgeschäfts ist, greifen die Verbote indessen nicht. Denn dann ist die Verpflichtung realisiert. Sie ist deswegen vom Erwerber sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz entsprechend auszuweisen. Ob die Schuld im Wege eines (internen oder wie hier gemäß § 133 Abs. 1 UmwG im Verhältnis zum Gläubiger zu einer gesamtschuldnerischen Haftung führenden) Schuldbeitritts oder aber im Zuge einer Vertragsübernahme (nach § 414 oder § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) übernommen worden ist, stellt dabei kein tragfähiges Unterscheidungsmerkmal dar; der Passivausweis verhält sich hier wie dort gleich. Wegen weiterer Einzelheiten und Nachweise ist, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die vorzitierten Senatsurteile zu verweisen, welchen die Verwaltungspraxis zwar nicht gefolgt ist (s. BMF-Schreiben vom 24. Juni 2011, BStBl I 2011, 627), welche ansonsten aber überwiegend Zustimmung erfahren haben (z.B. --im Anschluss an Senatsurteil in BFHE 236, 101 und jeweils m.w.N.-- Schlotter, Betriebs-Berater --BB-- 2012, 951, 954; Beckert/Hagen, Neue Wirtschafts-Briefe --NWB-- 2012, 119, 123; U. Prinz/Adrian, NWB Unternehmensteuern und Bilanzen 2012, 259; Bareis, Finanz-Rundschau --FR-- 2012, 385; Höhn/Geberth, GmbH-Rundschau 2012, 405; Kahle/ Vogel, Die Unternehmensbesteuerung 2012, 493; Schönherr/ Krüger, Deutsches Steuerrecht 2012, 829; Hahne, BB 2012, 697, 698; Höfer, DB 2012, 2130 [unter ausdrücklicher Aufgabe der
ihm bislang vertretenen Auffassung, vgl. Höfer/Veit/ Verhuven, a.a.O., Rz 66.4]; Günkel/Bongaerts in Prinz/Kanzler [Hrsg.], NWB Praxishandbuch Bilanzsteuerrecht, Rz 5602 ff.; Forst/Schaaf, daselbst, Rz 2233 f.; Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 4. Aufl., § 249 HGB Rz 226; anders nur Siegel, FR 2012, 388; M. Prinz, FR 2012, 409, und 779, 780 [wie schon zuvor, vgl. Siegel, FR 2011, 781; M. Prinz, FR 2010, 426, und FR 2011, 445]). 39 dd) Das alles gilt gleichermaßen --so auch die vorstehend zitierten Schrifttumsäußerungen-- für die durch § 6a Abs. 3 EStG 2002 sondergesetzlich vorgegebene Teilwertberechnung
Pensionsverpflichtungen (ebenso FG Münster, Urteil vom
dem Übernehmer ebenfalls mit diesen Werten (vgl. Höfer, DB 2012, 2130: "Übertragungswerte") als ihren Anschaffungskosten auszuweisen. Dabei bleibt es auch im weiteren Verlauf des Wirtschaftsjahrs und dem hierfür maßgeblichen Bilanzstichtag, im Streitfall dem
G 2002 beschränkt sich fortan auf die kontinuierlichen Zuführungen, mittels derer die Pensionsanwartschaften --auf der Basis einer Einzelbewertung der jeweiligen Rückstellung-- bis zum Leistungsfall vom Verpflichteten ausfinanziert werden und ihre Deckung sichergestellt wird. Diese Zuführungen erhöhen --als "originär" neuentstandene Wertstellungen (so Schlotter, BB 2012, 951, 954)-- den mit den Anschaffungskosten rückgestellten Betrag (nur) nach den beschränkenden Bewertungsmaßgaben des § 6a Abs. 3 EStG 2002 (vgl. z.B. Schlotter, ebenda, s. auch FR 2012, 781, 783, Beckert/Hagen, NWB 2012, 119, 123; insoweit weiter gehend Hahne, BB 2012, 697, 698). 41 ee) Unbeachtlich ist, ob der gebotene Passivausweis, wie vom FA in der mündlichen Verhandlung geargwöhnt, zumal in Konzernen Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen kann. Auch wenn das zuträfe, so wäre das doch nur die zwangsläufige Folge der systematisch richtigen Anknüpfung an handels- und steuerbilanzielle Grundsätze. Zu besteuern sind danach tatsächliche Gewinne, nicht aber fiktive Erwerbsgewinne ("one day gain"), und dem ist bei Beurteilung
einander abweichender Lebenssachverhalte --hier die originäre Rückstellungsbildung, dort der "derivative" Erwerb der zugrunde liegenden Verpflichtung-- vom Rechtsanwender Rechnung zu tragen. 42
3,25 % und auf die Berücksichtigung eines jährlichen Kaufkraftausgleichs
2 % muss nicht weiter nachgegangen werden. Denn im Grundsatz ist der "Übertragungswert" der Pensionsverpflichtungen frei aushandelbar (vgl. Höfer, DB 2012, 2130, 2131 f.). Anhaltspunkte für eine Fehlbewertung sind nicht ersichtlich. 44 b) In Bezug auf den Wert zum 31. Dezember 2003 haben die Beteiligten sich vor dem FG auf einen "Barwert"
75.290.858 € verständigt. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bedarf es keiner näheren Prüfung, ob es sich hierbei exakt um jenen Betrag handelt, der sich aus einer Fortschreibung der Kriterien ergibt, die der Entgeltbemessung im Ausgliederungsvertrag zugrunde lagen (vgl. dazu wiederum Höfer, DB 2012, 2130, 2131 f.). Denn bei dem vom FG für das Streitjahr festgestellten (negativen) Gesamtbetrag der Einkünfte
./. 1.358.060 € müsste sich für die relativ kurze Zeit zwischen
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.