STRE201310066 BFH 1. Senat 20130109 I R 24/12 Urteil § 12 Abs 1 S 1 UmwStG 2006, § 12 Abs 2 S 1 UmwStG 2006, § 12 Abs 2 S 2 UmwStG 2006, § 15 Abs 1 S 1 UmwStG 2006, Tziff 12.05 AEUmwStG 2006, § 123 Abs 2 Nr 1 UmwG, § 124 UmwG, §§ 124ff UmwG, § 8 Abs 1 KStG 2002, § 4 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 4 Abs 1 S 7 EStG 2002 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 16. Februar 2012, Az: 8 K 8236/09, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Steuerfreies Übernahmeergebnis bei sog. Abwärtsabspaltungen und Seitwärtsabspaltungen - Kein tatbestandliches Erfordernis eines tatsächlichen Beteiligungsbesitzes - Nichtabziehbarkeit von Transaktionskosten als Betriebsausgaben Ein Übernahmeergebnis i.S. des § 12 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2006 auf den steuerlichen Übertragungsstichtag ist nicht nur im Fall der sog. Aufwärtsabspaltung, sondern auch in den Fällen der sog. Abwärtsabspaltung oder Seitwärtsabspaltung zu ermitteln, in welchen die übernehmende Körperschaft zuvor nicht an der übertragenden Körperschaft beteiligt war. Dementsprechend sind Kosten des Vermögensübergangs auch in jenen Fällen nicht als Betriebsausgaben abziehbar (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 11. November 2011, BStBl I 2011, 1314, Tz. 12.05 f.) . 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, auf welche eine andere GmbH, die MW-GmbH, aufgrund Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 24. April 2007 im Wege der Abspaltung zur Aufnahme nach § 123 Abs. 2 Nr. 1, §§ 124 ff. des Umwandlungsgesetzes (UmwG 2006) einen Teilbetrieb "N" übertragen hatte. Dieser Teilbetrieb war im März 2006, dem Streitjahr, --ebenso wie ein zweiter Teilbetrieb "S"-- durch Aufteilung des Gesamtunternehmens von den beiden je hälftig an der MW-GmbH beteiligten Gesellschaftern DN und AS rückwirkend zum 1. Januar 2006 begründet worden. Als Ausgleich für die Übertragung des Teilbetriebs hatte die Klägerin ihrem Gesellschafter DN einen Geschäftsanteil zum Nennwert von 5.000 € gewährt. Als Spaltungsstichtag war der 31. Dezember des Streitjahres vereinbart worden. Die Klägerin führte die auf sie übergegangenen Teile des Vermögens der MW-GmbH mit den Buchwerten fort. 2 Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) beurteilte den Vorgang ebenso wie die Klägerin nach Maßgabe von § 15 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG 2006) als Abspaltung, der infolge des vereinbarten Spaltungsstichtags dem Streitjahr zuzuordnen sei. Er verminderte auf dieser Basis das auf den Teilbetrieb "N" entfallende Eigenkapital in Höhe von 789.289,76 € um den Nennwert des für die Übertragung gewährten Geschäftsanteils; der danach in Höhe von 784.289,76 € errechnete Übernahmegewinn wurde nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 als steuerfrei behandelt und dementsprechend außerbilanziell korrigiert, das allerdings lediglich um 748.206,71 €, weil die auf den Teilbetrieb "N" entfallenen spaltungsbedingten Kosten von 79.118,59 € unter Berücksichtigung eines --im einzelnen unstreitigen-- Anpassungsbetrags in Höhe von 43.035,54 € unberücksichtigt blieben; diese Kosten seien als laufende Betriebsausgaben wirtschaftlich durch den Übernahmevorgang veranlasst und deswegen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006 nicht abzugsfähig. 3 Die Klage gegen die hiernach geänderten Steuerbescheide war erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg gab ihr durch Urteil vom 16. Februar 2012 8 K 8236/09 statt. 4 Das FA stützt seine Revision auf Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 5 Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. 6 Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Revisionsverfahren mit Blick auf Tz. 12.05 seines Schreibens vom 11. November 2011 (BStBl I 2011, 1314) --dem sog. Umwandlungssteuer-Erlass-- und der dort vertretenen, vom FG abweichenden Rechtspraxis beigetreten und hat sich in der Sache dem FA angeschlossen. 7 II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klageabweisung. Die Vorinstanz hat zu Unrecht angenommen, die bei der Klägerin angefallenen Transaktionskosten seien im Streitjahr als Betriebsausgaben abziehbar, weil auf die Einbringung des Teilbetriebs "N" gegen Gewährung von Kapitalanteilen an der Klägerin allgemeine Einlagegrundsätze Anwendung fänden. Vielmehr schließt § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 und der danach zu berechnende Übernahmegewinn den Betriebsausgabenabzug aus. 8 1. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2006 hat die übernehmende Körperschaft im Falle einer Verschmelzung die auf sie übergegangenen Wirtschaftsgüter mit dem in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft enthaltenen Wert i.S. des § 11 UmwStG 2006 zu übernehmen. Dabei bleibt ein Gewinn oder ein Verlust nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 in Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft und dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, abzüglich der Kosten für den Vermögensübergang außer Betracht. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006 ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 2002) anzuwenden, soweit der Gewinn i.S. des Satzes 1 abzüglich der anteilig darauf entfallenden Kosten für den Vermögensübergang dem Anteil der übernehmenden Körperschaft an der übertragenden Körperschaft entspricht. 9 Diese Vorschriften sind auch auf die Fälle, dass Vermögen einer Körperschaft durch Aufspaltung oder Abspaltung oder durch Teilübertragung auf andere Körperschaften übergeht, anzuwenden; § 15 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2006 bestimmt, dass die §§ 11 bis 13 UmwStG 2006 (vorbehaltlich im Streitfall nicht einschlägiger Ausnahmen) für jene Fälle entsprechend gelten. Das ist zugleich die Situation im Streitfall, in welchem nach den tatrichterlichen Feststellungen auf die Klägerin der zuvor durch Aufteilung entstandene Teilbetrieb "N" im Wege der Abspaltung zur Aufnahme nach § 123 Abs. 2 Nr. 1, §§ 124 ff. UmwG 2006 mit (Rück-)Wirkung zum 31. Dezember 2006 übertragen worden ist. 10 2. Ein abspaltungsbedingtes Übernahmeergebnis ist sonach steuerbefreit; es bleibt nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 in Höhe des beschriebenen Unterschieds zwischen dem Anteilsbuchwert und dem Übernahmewert der übergegangenen Wirtschaftsgüter abzüglich der Kosten für den Vermögensübergang außer Ansatz. Es lässt sich vertreten, diese Rechtsfolge sei nach dem Regelungswortlaut letztlich unabhängig davon, ob die übernehmende Körperschaft bereits vor dem umwandlungssteuerrelevanten Vorgang an der übertragenden Körperschaft beteiligt gewesen ist oder nicht. Denn eine derartige Beteiligung wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen, aber auch nicht explizit gefordert. Dieses Regelungsverständnis entspricht der einschlägigen Verwaltungspraxis (im BMF-Schreiben in BStBl I 2011, 1314, Tz. 12.05 f.). 11 3. Es wird allerdings von der letztlich ausnahmslos vertretenen Schrifttumsauffassung angegriffen (z.B. Dötsch in Dötsch/ Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 12 UmwStG Rz 31; Schießl in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 12 UmwStG Rz 61; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl., § 12 Rz 43 f.; Blümich/Klingberg, EStG/ KStG/GewStG, § 12 UmwStG 2006 Rz 34 f.; Hahn in Lademann, EStG, § 12 UmwStG n.F. Rz 32; Frotscher, KStG/GewStG/UmwStG Umwandlungssteuererlass 2011, S. 291 ff.; Schießl, Der neue Umwandlungssteuer-Erlass, 2012, S. 237 ff.; Ruoff in Schneider/Ruoff/Sistermann, Umwandlungssteuer-Erlass 2011, 2012, Rz 12.5 ff.; Rödder/Schmidt-Fehrenbacher, Der Umwandlungssteuer-Erlass 2011, 2012, § 12 UmwStG UmwStE 12.05 f.; Wisniewski in Haritz/Menner, Umwandlungssteuergesetz, 3. Aufl., § 12 Rz 37; Herfort/Viebrock in Haase/Hruschka, UmwStG, § 12 Rz 95 ff.; Rödder in Rödder/Herlinghaus/ van Lishaut, UmwStG, § 12 Rz 71 ff., 78; Schaflitzl/Götz, Der Betrieb, Beilage 1/2012, S. 25, 30; unscharf, aber wohl auch Klein in Klein/Müller/Lieber, Änderung der Unternehmensform, Rz 1211 ff.): Sei mangels Beteiligung der Übernehmerin an der Übertragenden --und sei dieser auch noch so klein-- kein Buchwert der wegfallenden Anteile vorhanden, dann seien die Voraussetzungen für die Anwendung von § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 nicht erfüllt und es griffen deshalb für die im Zuge der Abspaltung eingebrachten Wirtschaftsgüter des Teilbetriebs die allgemeinen Einlagegrundsätze (§ 4 Abs. 1 Sätze 1 und 7 des Einkommensteuergesetzes --EStG 2002-- i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 2002), was wiederum den unbeschränkten Abzug umwandlungsbedingter Kosten als laufende Betriebsausgaben ermögliche. Dem ist nicht beizupflichten. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.