(2), Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 710). 9
- Dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 StromStG lässt sich nicht entnehmen, dass ein energieintensives und damit nach der Zielsetzung des Spitzenausgleichs entlastungsbedürftiges Unternehmen, das im Antragsjahr sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung einer Vergünstigung nach § 10 Abs. 1 StromStG erfüllt, nur dann eine Entlastung erlangen kann, wenn es auch im Jahr 1998 als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes tätig gewesen ist. Vielmehr setzt die Erfüllung des Entlastungstatbestandes lediglich voraus, dass ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes Strom zu betrieblichen Zwecken entnimmt. Auf eine Tätigkeit vor dem Antragsjahr nimmt die Gesetzesformulierung keinen Bezug. Ohne Weiteres hätte der Gesetzgeber bereits bei der Ausgestaltung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StromStG Umstrukturierungen in den Blick nehmen und auf eine produzierende Tätigkeit des Unternehmens im Jahr 1998 abstellen können. 10 Auf bei Umstrukturierungen evtl. entstehende Probleme ist der Gesetzgeber zwar hingewiesen worden --so hat die Bundestagsabgeordnete Frau Dr. Hasselfeldt in den Beratungen ausgeführt, es sei unklar, was für Unternehmen gelte, die fusionieren oder getrennt werden (BTPlPro 14/24, S. 1832 f.)--, jedoch hat er es unterlassen, für Umwandlungsfälle eine besondere gesetzliche Regelung zu treffen. Auch entsprechende Hinweise im nachfolgenden Gesetzgebungsverfahren, in dem der Bundesverband der Deutschen Industrie mit Schreiben vom
- September 1999 beanstandet hat, dass der gesamte Bereich der Umstrukturierungen wiederum nicht gesondert geregelt werde (vgl. Urteil des FG Düsseldorf in ZfZ 2005, 132), hat der Gesetzgeber nicht zum Anlass genommen, bei der Abfassung des Gesetzes zur Fortführung der ökologischen Steuerreform in § 10 StromStG ergänzende Bestimmungen aufzunehmen, die starke Schwankungen in der Mitarbeiterzahl berücksichtigen, und die Fälle einer Aufnahme der produzierenden Tätigkeit erst nach dem
- Dezember 1998 gesondert zu regeln. In Kenntnis der Problematik hat er sich vielmehr mit einer generalisierenden Regelung begnügt, die in Einzelfällen eine überschießende Begünstigung in Kauf nimmt. 11
- Entgegen der Ansicht des HZA ist auch keine Regelungslücke ersichtlich, die durch eine von den Vorgaben des § 2 Nr. 4 StromStG abweichende Auslegung des Unternehmensbegriffs geschlossen werden müsste. Das StromStG unterscheidet nicht zwischen einem Unternehmen im rechtlichen und einem Unternehmen im wirtschaftlichen Sinn. Entgegen der Ansicht des HZA kann der in § 10 Abs. 2 StromStG verwendete Unternehmensbegriff nicht einschränkend dahingehend verstanden werden, dass es sich bei dem antragstellenden Unternehmen im wirtschaftlichen Sinn im Wesentlichen um dasselbe Unternehmen wie im Jahr 1998 handeln muss oder, anders gewendet, dass bei dem in § 10 Abs. 2 StromStG angesprochenen Unternehmen nicht nur die rechtliche Selbständigkeit, sondern auch die wirtschaftliche Betätigung in den Blick genommen werden muss. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist die Gründung des Unternehmens vor dem
- Januar 1998 maßgebend. Als Unternehmen wird in § 2 Nr. 4 StromStG die kleinste rechtlich selbständige Einheit bezeichnet. Der stromsteuerrechtliche Unternehmensbegriff ist nach der Begründung des Gesetzgebers inhaltsgleich mit den Vorgaben des Statistischen Bundesamtes für dessen Erhebungen zum Produzierenden Gewerbe (Fachserie 4, Reihe 4.1.1). Wie der Senat entschieden hat, wird mit dieser Regelung eine weitgehende Kongruenz zwischen den zu statistischen und stromsteuerlichen Zwecken zu erfassenden Unternehmen hergestellt, die die Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige wesentlich erleichtert, wenn nicht sogar erst ermöglicht (Senatsentscheidungen vom
- August 2004 VII R 23/03, BFHE 207, 88, ZfZ 2005, 88, und vom
- September 2006 VII B 234/05, BFH/NV 2007, 278). Dabei ist der stromsteuerrechtliche Unternehmensbegriff nicht deckungsgleich mit dem umsatzsteuerrechtlichen Unternehmensbegriff oder dem Begriff der Betriebsstätte in § 12 der Abgabenordnung (Senatsurteil vom
- November 2010 VII R 48/09, BFH-PR 2011, 246). Eine von den Vorgaben des UmwG und der Klassifikation der Wirtschaftszweige abweichende und ausschließlich nach wirtschaftlichen Kriterien ausgerichtete Betrachtung, die sich zudem von der in § 2 Nr. 4 StromStG festgelegten Definition entfernt, ist aus stromsteuerrechtlicher Sicht nicht geboten. Wie der Senat bereits entschieden hat, geht das StromStG von einer formalen Betrachtungsweise aus, die auf die rechtlichen Gegebenheiten abstellt. Einem eigenständigen wirtschaftlichen Unternehmensbegriff steht die in § 2 Nr. 4 StromStG festgelegte Definition entgegen (so auch FG Düsseldorf in ZfZ 2005, 132). 12 Bei der vom HZA vertretenen Sichtweise würden Unternehmen, die im Referenzjahr 1998 über keine Mitarbeiter verfügten, in Umstrukturierungsfällen von jeglicher Vergünstigung ausgeschlossen, obwohl sie in einem folgenden Antragsjahr alle Voraussetzungen für einen Spitzenausgleich nach § 10 StromStG erfüllten. Alleiniges Kriterium für die Verweigerung der Begünstigung wäre eine nicht begünstigte Tätigkeit im Jahr
- Dies widerspräche jedoch dem Ziel der wettbewerbspolitisch motivierten Steuerverschonung. Zudem lassen sich auch aus der in § 9 Abs. 3 StromStG getroffenen Regelung keine Anhaltspunkte dafür gewinnen, die Anwendung des Unternehmen des Produzierenden Gewerbes gewährten ermäßigten Steuersatzes könne für solche Unternehmen nicht in Betracht kommen, die vor dem Jahr, für das die Begünstigung beantragt wird, nicht produzierend tätig gewesen seien. Sofern sich bei Anwendung des § 10 Abs. 2 StromStG für bestimmte Unternehmen eine aus wirtschaftspolitischer Sicht unerwünschte Steuerentlastung ergeben sollte, ist dies eine hinzunehmende Folge der vom Gesetzgeber bewusst unterlassenen Vorsorge für Umstrukturierungsfälle. 13
- Nach den Feststellungen des FG ist die Klägerin am
- März 1997 gegründet worden; somit ist im Streitfall von einer Unternehmensgründung der Klägerin vor dem Referenzjahr 1998 auszugehen, so dass § 10 Abs. 2 StromStG anwendbar ist. Zwar war die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes tätig, doch ändert dieser Umstand nichts daran, dass sie als rechtlich selbständiges Unternehmen i.S. des § 2 Nr. 4 StromStG anzusehen ist. Für die Berechnung des Vergütungsbetrags ist auf die Mitarbeiterzahl im Referenzjahr 1998 abzustellen. Insofern kommt eine Berücksichtigung der Mitarbeiter und der Arbeitgeberanteile an den Rentenversicherungsbeiträgen des erst im Oktober 2001 übernommenen Teilbetriebs A-produkte nicht in Betracht. Da die Klägerin im Jahr 1998 keine Mitarbeiter beschäftigte, ergibt sich auch keine Entlastung bei den Arbeitgeberanteilen an den Rentenversicherungsbeiträgen, die sie sich entgegenhalten lassen müsste. Daher steht ihr der mit der Klage geltend gemachte Entlastungsanspruch in ungekürzter Höhe zu. 14 Da das FG zu einer vom erkennenden Senat abweichenden Rechtsauffassung gelangt ist, war das erstinstanzliche Urteil aufzuheben. Auch die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen können keinen Bestand haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201310106&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public