Unternehmen und die Vermögensverwaltung. Sie erzielte in den Streitjahren verschiedene Gewinne aus der Veräußerung
Anteilen an Körperschaften. Im Zuge des Erwerbs und der Veräußerung dieser Anteile schloss die Klägerin als sog. Stillhalterin Optionsgeschäfte in Form
Kauf- und Verkaufsoptionen ab. Für die Einräumung sog. Call- und Put-Optionen vereinnahmte sie in den Streitjahren Stillhalterprämien. Im Falle der Ausübung des Optionsberechtigten veräußerte die Klägerin anschließend Anteile aus ihrem Bestand oder erwarb neue Anteile. 2 Handelsrechtlich fasste die Klägerin die Geschäfte über den Erwerb und die Veräußerung
Anteilen als Grundgeschäft und die absichernden Optionsgeschäfte als Sicherungsgeschäft jeweils zu einer Bewertungseinheit zusammen. Das jeweilige Gesamtergebnis der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung gebildeten Bewertungseinheiten übernahm sie auch für die steuerliche Gewinnermittlung; sie begehrte hierfür die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 2002). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) vertrat demgegenüber --unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 28. April 2003 (BStBl I 2003, 292, Tz. 24) und das Senatsurteil vom 18. Dezember 2002 I R 17/02 (BFHE 201, 234, BStBl II 2004, 126) zur bilanziellen Behandlung
Optionsgeschäften-- die Ansicht, dass bei der Ermittlung des körperschaftsteuerrechtlichen Einkommens ungeachtet handels- und bilanzsteuerrechtlicher Bewertungseinheiten zwischen dem § 8b Abs. 2 KStG 2002 unterfallenden Veräußerungsgeschäft an den Anteilen an Körperschaften einerseits und dem Optionsgeschäft andererseits zu trennen sei. Als Folge davon blieben die
der Klägerin vereinnahmten Optionsprämien bei der Einkommensermittlung nicht nach § 8b Abs. 2 KStG 2002 außer Ansatz. 3 Die Klage gegen die dementsprechend festgestellten verbleibenden Verlustabzüge zur Körperschaftsteuer auf den
der Steuerfreistellung (nur) Anteile an einer Körperschaft, Rechte zum Bezug entsprechender Anteile hingegen nicht. Das hat der Senat durch sein Urteil vom 23. Januar 2008 I R 101/06 (BFHE 220, 352, BStBl II 2008, 719) --in Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis (BMF-Schreiben in BStBl I 2003, 292, Tz. 24)-- entschieden und daran hält er uneingeschränkt fest. Zur Vermeidung
Wiederholungen wird deshalb auf dieses Urteil verwiesen; es ist --ebenfalls in Übereinstimmung mit der zitierten Verwaltungspraxis-- auch für die hier interessierende Frage einschlägig, ob die als Entgelt für die Optionsbegebung vereinnahmten Stillhalterprämien in die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 KStG 2002 einzubeziehen sind. 9 a) Ausschlaggebend für jene Entscheidung war vor allem, dass Bezugsrechte bereits dem Regelungswortlaut nach nicht Gegenstand der Freistellung i.S.
G 2002 sind. Für die im Streitfall in Rede stehenden Optionsrechte gilt dasselbe: Optionen sind weder in Gestalt
Ankaufs- noch
Verkaufsausübungsrechten "Anteile" im vorgenannten Sinne. Sie können damit auch nicht Gegenstand der erfassten Veräußerungsgewinne sein. Hätte der Gesetzgeber solche Rechte in den Regelungsbereich des § 8b KStG 2002 einbeziehen wollen, dann wäre es ein Leichtes gewesen, das zum Ausdruck zu bringen, nicht anders als in § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG 2002, wonach Anwartschaften auf einschlägige Beteiligungen ausdrücklich in den steuerbaren Bereich aufgenommen werden. Eine solche Anwartschaft soll auch eine schuldrechtliche Option auf den Erwerb einer Beteiligung (Call-Option) sein können, wenn und soweit sie die wirtschaftliche Verwertung des bei der Kapitalgesellschaft eingetretenen Zuwachses an Vermögenssubstanz ermöglicht (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Dezember 2007 VIII R 14/06, BFHE 220, 249, BStBl II 2008, 475). Es mag dahinstehen, ob dem uneingeschränkt beizupflichten ist (anders z.B. Gosch in Kirchhof, EStG, 12. Aufl., § 17 Rz 17, m.w.N.; differenzierend Bogenschütz in Spindler/Tipke/Rödder [Hrsg.], Steuerzentrierte Rechtsberatung, Festschrift für Harald Schaumburg, 2009, S. 209 ff., 222, 232; Dinkelbach, Recht der Finanzinstrumente 2012, 270, 274 f.). Jedenfalls fehlt für § 8b KStG 2002 die erforderliche tatbestandliche Anknüpfung. 10
Optionsrechten (vgl. dazu auch Senatsurteil in BFHE 201, 234, BStBl II 2004, 126), insbesondere ihre Qualifizierung als Anschaffungskosten, nicht an, ebenso wenig wie auf die Besteuerung sog. Stillhaltergeschäfte nach Maßgabe
G 2002 (s. dazu z.B. BFH-Beschluss vom
G 2002 nicht anders als beispielsweise bei § 17 EStG 2002 nach allgemeinen Grundsätzen ermittelt werden und dass sich im Rahmen jener Ermittlung auch die Stillhalterprämien auswirken mögen. Ausschlaggebend ist allein, dass die Einräumung
Optionsrechten keinen entsprechenden Veräußerungsvorgang darstellt und dass Stillhalterprämien in die deshalb insoweit maßgebende Gewinnermittlung nicht einzubeziehen sind (ebenso z.B. Schmid/Renner, DStR 2005, 2059, 2060 f.; anders z.B. Herzig, Der Betrieb 2003, 1459, 1462; Rödder/ Schumacher, DStR 2003, 909, 912; Gröbl/Adrian in Erle/Sauter, KStG,
ihr nach eigener Darstellung aus dem Verkauf ihres Grundbesitzes resultierenden liquiden Mittel nur für einen begrenzten Zeitraum --nämlich den vierjährigen Rücklagenzeitraum nach Maßgabe
G 2002-- in Kapitalanteile investiert und diese Anteile sämtlich im Umlaufvermögen erfasst (und damit möglicherweise zur Erzielung eines "kurzfristigen Eigenhandelserfolgs" i.S.
G 2002 erworben) hat (s. dazu z.B. Senatsurteile vom
G 2002 allerdings kurzerhand als "unstreitig" gestellt und ist dem nicht weiter nachgegangen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201310122&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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