STRE201310126 BFH 2. Senat 20130424 II R 65/11 Urteil Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 14 MRK, § 13 Abs 1 Nr 4b ErbStG 1997 vom 24.12.2008, § 13 Abs 1 Nr 4c ErbStG 1997 vom 24.12.2008, § 15 Abs 1 ErbStG 1997 vom 24.12.2008, § 16 Abs 1 ErbStG 1997 vom 24.12.2008, § 17 ErbStG 1997 vom 24.12.2008, § 19 Abs 1 ErbStG 1997 vom 24.12.2008 vorgehend FG Köln, 16. November 2011, Az: 9 K 3197/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten Erwerber der Steuerklasse II wie etwa Geschwister können unabhängig von den konkreten Lebensverhältnissen nicht von Verfassungs wegen beanspruchen, erbschaftsteuerrechtlich wie Ehegatten oder Lebenspartner behandelt zu werden . 1 I. Die Klägerinnen und Revisionsklägerinnen (Klägerinnen) und ihr Bruder B beerbten ihren im Februar 2009 verstorbenen Bruder E zu gleichen Teilen. Die Klägerinnen sind zudem die Erbinnen des inzwischen ebenfalls verstorbenen B. 2 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte durch Erbschaftsteuerbescheide vom 22. Juni 2010 gegen die Klägerinnen und B jeweils aufgrund eines steuerpflichtigen Erwerbs von E von 97.900 € Erbschaftsteuer von 29.370 € fest. Das FA berücksichtigte dabei den in § 16 Abs. 1 Nr. 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der für das Jahr 2009 geltenden Fassung (ErbStG) für Personen der Steuerklasse II vorgesehenen Freibetrag von 20.000 € und den in § 19 Abs. 1 ErbStG für Erwerber der Steuerklassen II und III bei einem steuerpflichtigen Erwerb in der angesetzten Höhe bestimmten Steuersatz von 30 %. Die Einsprüche blieben erfolglos. 3 Mit ihren Klagen begehrten die Klägerinnen die Herabsetzung der gegenüber ihnen und B festgesetzten Erbschaftsteuer auf 0 €. Da sie und B mit E eine Lebensgemeinschaft gebildet hätten, müssten sie wie Ehegatten oder (eingetragene) Lebenspartner besteuert werden. 4 Das Finanzgericht (FG) wies die Klagen durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 855 veröffentlichte Urteil mit der Begründung ab, die Steuerfestsetzungen entsprächen den für das Jahr 2009 geltenden Vorschriften des ErbStG. Diese Vorschriften seien verfassungsgemäß. Die Klägerinnen hätten keinen Anspruch auf erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung mit Ehegatten und Lebenspartnern. 5 Mit der Revision bekräftigen die Klägerinnen ihre Ansicht, der Besteuerung müssten aus verfassungsrechtlichen Gründen die für Ehegatten und Lebenspartner geltenden Vorschriften zugrunde gelegt werden. 6 Die Klägerinnen beantragen, die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidungen vom 16. September 2010 aufzuheben und die Erbschaftsteuer unter Änderung der angefochtenen Erbschaftsteuerbescheide jeweils auf 0 € herabzusetzen. 7 Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 8 Das FA erklärte durch die während des Revisionsverfahrens ergangenen Änderungsbescheide vom 19. Februar 2013 die Steuerfestsetzungen gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Abgabenordnung für vorläufig hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG. 9 II. Die Revision ist aus verfahrensrechtlichen Gründen begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung, weil sich während des Revisionsverfahrens die Verfahrensgegenstände, über deren Rechtmäßigkeit das FG zu entscheiden hatte, geändert haben (§ 127 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). An die Stelle der angefochtenen Erbschaftsteuerbescheide vom 22. Juni 2010, über die das FG entschieden hat, sind während des Revisionsverfahrens die Änderungsbescheide vom 19. Februar 2013 getreten, die nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Verfahrens geworden sind. Diese Vorschriften gelten auch, wenn ein angefochtener Bescheid lediglich um einen Vorläufigkeitsvermerk ergänzt wird (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Oktober 2008 X B 60/07, BFH/NV 2009, 205, unter II.1.a). Das angefochtene Urteil ist daher gegenstandslos und aufzuheben (BFH-Urteile vom 2. März 2011 II R 5/09, BFH/NV 2011, 1147, Rz 23, und vom 28. Juni 2012 III R 86/09, BFHE 238, 68, Rz 8, je m.w.N.). 10 Dies ändert aber nichts daran, dass die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen die Grundlage für die Entscheidung des BFH bilden; da das finanzgerichtliche Verfahren nicht an einem Verfahrensmangel leidet, fallen die Feststellungen durch die Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils nämlich nicht weg (BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 1147, Rz 23, und in BFHE 238, 68, Rz 9, je m.w.N.). III. 11 Die Sache ist spruchreif. Die Klagen sind unbegründet und waren daher abzuweisen. 12 1. Die angefochtenen Steuerbescheide entsprechen den maßgebenden gesetzlichen Vorschriften. Die Steuerbefreiung für Familienheime nach § 13 Nrn. 4b und 4c ErbStG steht nur überlebenden Ehegatten und Lebenspartnern sowie Kindern, nicht aber Geschwistern zu. Der Freibetrag von 20.000 € ergibt sich aus § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG, der Steuersatz von 30 % aus § 19 Abs. 1 ErbStG. Die Klägerinnen und B gehören als Geschwister zu den Personen der Steuerklasse II (§ 15 Abs. 1 Steuerklasse II Nr. 2 ErbStG). 13 2. Weder die Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 13 Nrn. 4b und 4c ErbStG auf überlebende Ehegatten, Lebenspartner und Kinder noch die für das Jahr 2009 hinsichtlich der Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG und der Steuersätze nach § 19 Abs. 1 ErbStG erfolgte Gleichstellung der Erwerber der Steuerklassen II und III ist verfassungswidrig (BFH-Beschluss vom 27. September 2012 II R 9/11, BFHE 238, 241, BStBl II 2012, 899, Rz 69 bis 77). Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vor. 14 3. Erwerber der Steuerklasse II wie etwa Geschwister können nicht von Verfassungs wegen beanspruchen, erbschaftsteuerrechtlich wie Ehegatten oder Lebenspartner gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b, § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17 und § 19 Abs. 1 ErbStG (zur rückwirkenden Anwendung der auf Lebenspartner bezogenen Neufassung der §§ 15, 16 und 17 durch Art. 14 Nr. 3 bis 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010, BGBl I 2010, 1768, vgl. § 37 Abs. 5 ErbStG) behandelt zu werden, und zwar unabhängig von den konkreten Lebensverhältnissen. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.