der Berg- zur Talstation fahren können. Die Schlitten legen hierbei eine Fahrstrecke
2,9 km und einen Höhenunterschied
ca. 400 m zurück. Die Bergstation, an der die Fahrt beginnt, kann u.a. mit der Sesselbahn erreicht werden. Mit dieser werden auch die leeren Schlitten wieder zur Bergstation hinauf transportiert. Das Fahrgeschäft ist ganzjährig geöffnet. Fahrten mit der Sesselbahn und der "Coaster-Bahn" sind unabhängig
einander möglich. Es gibt Einzel- und Kombitickets. 2 Die "Coaster-Bahn" wird in einem Werbeflyer der Klägerin als "... Bahn ...!" bezeichnet und wie folgt beschrieben: ... 3 Die Klägerin erklärte in ihrer Umsatzsteuererklärung für 2005 die Umsätze aus der Schlittenbahn in Höhe
ca. ... € --als schienengebundene Personenbeförderung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr 2005 geltenden Fassung (UStG)-- mit dem ermäßigten Steuersatz
7 %. Die übrigen Umsätze unterwarf sie dem allgemeinen Steuersatz. 4 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) wandte dagegen auf alle Umsätze der Klägerin den seinerzeit geltenden allgemeinen Steuersatz
16 % (§ 12 Abs. 1 UStG) an und setzte die Umsatzsteuer für 2005 entsprechend fest. Auf den Einspruch der Klägerin änderte das FA mit Bescheid vom
Personen. Denn die Klägerin überlasse Personen das Beförderungsmittel. Die temporäre Überlassung eines Gegenstands zur Nutzung, wie im Streitfall eines schienengebundenen Schlittens, unterliege nicht dem Regelungsbereich des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG. 6 Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 185 veröffentlicht. 7 Zur Begründung der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. 8 Im Streitfall sei entgegen der Auffassung des FG jeweils ein Beförderungsvertrag --zivilrechtlich ein Werkvertrag-- vereinbart worden. Denn die geschuldete Leistung habe sich nicht in der bloßen Überlassung eines Beförderungsmittels erschöpft. Vielmehr sei sie, die Klägerin, verpflichtet gewesen, die zu befördernde Person körperlich unversehrt
der Berg- bis zur Talstation zu transportieren, was dem geschuldeten Erfolg im Rahmen eines Werkvertrags entspreche. 9 Der vom FA in diesem Zusammenhang bemühte Vergleich mit einer Achterbahnfahrt, einem Karussell oder einem Autoscooter gehe daher fehl. Ein wie auch immer geartetes Freizeitvergnügen, für das sie nicht einzustehen habe, sei weder für die zivilrechtliche noch für die steuerrechtliche Einordnung
Belang. Unerheblich sei außerdem, dass nach der Darstellung des FA "... die Fahrten
den Kunden in wesentlichem Umfang aufgrund eigener Initiative unternommen wurden" und dass "... ein Beginn der Fahrten
ihrer Zustimmung abhängt, deren Geschwindigkeit selbst bestimmt werden kann und damit entsprechendes für den Zeitpunkt des Fahrtbeginns und des -endes gilt ...". Dass die beförderte Person den Beginn der Fahrt --in gewissem Umfang-- selbst bestimmen könne, widerspreche der Annahme eines Beförderungsvertrags nicht. Im Übrigen verkenne das FA, dass der Beginn einer Beförderung immer
der Zustimmung der beförderten Person abhängig sei, da es mit der Vertragsautonomie nicht vereinbar wäre, wenn die beförderten Personen zum Fahrtantritt gezwungen würden. Weshalb die Möglichkeit des Leistungsempfängers im Streitfall, durch die Benutzung der Bremse die Geschwindigkeit selbst zu regulieren, einem Beförderungsvertrag entgegenstehen solle, sei nicht ersichtlich. 10 Ferner sei in ihren "Beförderungsbestimmungen" vom 24. November 2005
der sog. "Coasterbeförderung" die Rede. Diese Bezeichnung indiziere, dass der Kunde hier keinen Schlitten miete, sondern eine Beförderung erwarte. 11 Hinzu komme, dass der Schlitten ohne die Schienen gar nicht "überlassen" werden könne. Der Schlitten könne, nachdem er durch den Kunden besetzt worden sei, nicht einmal mehr
den Schienen genommen werden, denn er sei mit den Schienen fest verbunden --gewissermaßen "eingefädelt"-- und könne nur dann
den Schienen isoliert werden, wenn er am Ende des Schienensystems wieder ausgeklinkt werde. Da demnach ein Beförderungsvertrag vorliege, handele es sich folglich auch um eine Personenbeförderung i.S.
G. 12 Dem Tatbestandsmerkmal der Personenbeförderung stehe auch nicht entgegen, dass sie ihre Beförderungsleistung mittels eines unbemannten Beförderungsmittels erbringe. Denn der werkvertraglich geschuldete Erfolg könne auch mit einem unbemannten Beförderungsmittel bewirkt werden - nur darauf komme es an. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass aufgrund der technologischen Entwicklung heutzutage U-Bahnen, Flughafenshuttle und Straßenbahnen häufig voll automatisch --d.h. ohne Fahrer-- bewegt würden. 13 Soweit das FG festgestellt habe, die Schlitten der Klägerin würden durch deren Fahrgäste "selbst bewegt", widerspreche diese Feststellung Naturgesetzen und sei daher für den Bundesfinanzhof (BFH) nicht bindend. Denn die Schlitten bewegten sich tatsächlich aufgrund der durch die "bauliche Anlage der Schienen geschaffenen Ausnutzung
Abfall der Steigung und [durch die] Erdanziehungskraft." 14 Ferner handele es sich im Streitfall um eine Beförderung
Personen "im Schienenbahnverkehr" i.S.
G. Denn die Schlitten liefen auf Schienen, die fest mit dem Erdreich verbunden seien und auf denen sie sich spurgetreu bewegten. Außerdem verkehrten sie das ganze Jahr über auf der Strecke und sorgten für die Beförderung der Personen
der Berg- zur Talstation. 15 Schließlich sei die "Coaster-Bahn" auch keine dem Regelsteuersatz unterliegende Bergbahn. 16 Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil der Vorinstanz und die Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2007 aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid für 2005 vom 7. Februar 2007 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer in Höhe
... € festgesetzt wird,hilfsweise, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. 17 Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 18 Es hält die Vorentscheidung für zutreffend. 19 II. Die Revision ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 20 Das FG hat zutreffend entschieden, dass die
der Klägerin mit der "Coaster-Bahn" ausgeführten Umsätze nicht dem ermäßigten Steuersatz, sondern dem allgemeinen Steuersatz unterliegen. 21 1. Nach § 12 Abs. 1 UStG betrug die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 16 % der Bemessungsgrundlage (allgemeiner Steuersatz). 22 Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG ermäßigte sich die Steuer auf 7 % u.a. für "die Beförderungen
Personen im Schienenbahnverkehr mit Ausnahme der Bergbahnen, ... wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt." 23 § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG beruht auf Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Kategorie 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG). Danach sind die Mitgliedstaaten ermächtigt, einen ermäßigten Steuersatz auf die "Beförderung
Personen und des mitgeführten Gepäcks" anzuwenden. 24 Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG gibt den Mitgliedstaaten lediglich einen Rahmen vor, den diese nicht überschreiten dürfen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist auch eine selektive Anwendung der Ermächtigung zur Einführung eines ermäßigten Steuersatzes erlaubt (EuGH-Urteile vom
der Klägerin mit der Sesselbahn und die mit der "Coaster-Bahn" erbrachten Leistungen umsatzsteuerrechtlich als jeweils eigenständige Leistungen anzusehen sind, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 26 Die erforderliche Gesamtbetrachtung aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers (vgl. hierzu EuGH-Urteil vom
der Klägerin nicht vorgebracht worden; das vom FG gefundene Ergebnis wird vielmehr
den Beteiligten geteilt. 27 3. Der Senat folgt auch der Auffassung des FG, dass die Klägerin mit dem Betrieb ihrer "Coaster-Bahn" keine Beförderungsleistung i.S.
G erbracht, sondern lediglich Schlitten als Beförderungsmittel überlassen hat, so dass für die entsprechenden Umsätze der allgemeine Steuersatz gilt. 28 a) § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG setzt eine auf die räumliche Fortbewegung
Personen gerichtete Leistung (Beförderungsleistung) voraus. 29 aa) Der Begriff der Beförderung ist erfüllt, wenn eine der Raumüberwindung dienende Tätigkeit entfaltet wird (BFH-Urteil vom
Belang (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 235, 481, BStBl II 2012, 620, Rz 14, m.w.N.). 30
Draisinen zur selbständigen Nutzung durch die Fahrtkunden als Vermietung eines Beförderungsmittels und nicht als Beförderung qualifiziert (BFH-Urteil vom
diesen Grundsätzen zutreffend maßgeblich darauf abgestellt, dass die Klägerin bzw. ihr Personal den Fahrtkunden die Schlitten jeweils zur Nutzung überlassen hat. Denn die Klägerin hat --vergleichbar dem Sachverhalt, der dem BFH bei seiner Entscheidung zur Nutzung der Draisinen (vgl. Urteil vom 6. Dezember 2012 V R 36/11, n.v., juris) zugrunde lag-- im Streitfall lediglich die schienengebundenen Schlitten zur Verfügung gestellt. Die Fahrtkunden haben diese anschließend jeweils mittels ihres eigenen Körpergewichts zu Tal gebracht und konnten dabei die Fahrgeschwindigkeit selbst bestimmen. 34
der Klägerin erbrachte Leistungen zu beurteilen sind, hängt die umsatzsteuerrechtliche Qualifikation ihrer Leistungen nicht davon ab, wie die Klägerin diese einseitig selbst bezeichnet hat. 37
den Schienen zu entfernen, führt gleichfalls zu keinem anderen Ergebnis. Denn der BFH hat eine entsprechende Schienenbindung bei einer Draisine zutreffend ebenfalls nicht für entscheidungserheblich erachtet (vgl. BFH-Urteil vom 6. Dezember 2012 V R 36/11, n.v., juris). 39
G vorliegt, da es sich --wie dargestellt-- schon nicht um eine Beförderungsleistung im Sinne dieser Vorschrift handelt. 41 gg) Soweit die Klägerin schließlich beanstandet, das FG habe unter Bezugnahme auf den
der Klägerin erstellten Werbeflyer auch den besonderen Erlebniswert einer Schlittenfahrt im Vergleich zu einer Talfahrt mit der Sesselbahn in die Gesamtwürdigung einbezogen, fällt dies im Hinblick auf die zutreffende Abgrenzung einer Beförderung zu einer Gebrauchsüberlassung durch das FG nicht entscheidend ins Gewicht. 42 d) Aus den Beschlüssen des BFH vom
Personen im Verkehr mit Taxen im Nahverkehr den ermäßigten Umsatzsteuersatz vorsieht, wohingegen für die Beförderung
Personen mit sog. Mietwagen im Nahverkehr der Regelsteuersatz gilt, ergeben sich für die Begünstigung im Streitfall keine anderen Gesichtspunkte. 43 4. Demnach kann im Ergebnis offenbleiben, ob es sich bei der
der Klägerin betriebenen "Coaster-Bahn" außerdem um eine Bergbahn handelt, die kraft Gesetzes im Streitjahr 2005 vom Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes ausgeschlossen war (vgl. dazu BFH-Urteile vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.