G) 1. Gleichartig i.S.
G ist ein Bezug, der nach seinem Zuwendungsgrund mit einem Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag vergleichbar ist. Maßstab ist die öffentlich-rechtliche Einordnung durch das insoweit vorgreifliche Dienstrecht.
Niedersächsischen Beamtengesetzes in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung (NBG) durch Bescheid bewilligt. Der Kläger verrichtete danach bis zum
2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a
Einkommensteuergesetzes (EStG) bezogen, allerdings habe er einen Versorgungsbezug nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG in Gestalt eines gleichartigen Bezugs aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften erlangt. 8 Der Kläger beantragt,das Urteil
Niedersächsischen FG vom
G darstellen und
halb nicht im Umfang
Versorgungsfreibetrags sowie
Zuschlags dazu steuerfrei sind. 11 Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 EStG bleiben von den Versorgungsbezügen ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Versorgungsbezüge sind nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug aufgrund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften. 12 a) Die vom Kläger bezogenen und hier in ihrer Qualifikation streitigen Zahlungen waren ---das wird von den Beteiligten insoweit auch nicht bezweifelt-- ersichtlich weder Ruhegehalt noch Witwen- oder Waisengeld und auch kein Unterhaltsbeitrag. Zutreffend hat das FG aber weiter entschieden, dass die während der Freistellungsphase an den Kläger gezahlten Bezüge auch keinen dem Ruhegehalt gleichartigen Bezug i.S.
G darstellen. 13 aa) Ein gleichartiger Bezug i.S.
G ist ein Bezug, der nach seinem Zuwendungsgrund mit einem Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag vergleichbar ist. Der Tatbestand
G folgt der öffentlich-rechtlichen Einordnung der Zuwendung durch das insoweit vorgreifliche Dienstrecht. Ein dem Ruhegehalt gleichartiger Bezug erfordert
halb, dass dieser Bezug --wie das Ruhegehalt-- ebenfalls einem Versorgungszweck dient, ihm also die Funktion eines (vorgezogenen) Ruhegehalts zukommt (Urteile
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Blockmodells in der Freistellungsphase gezahlten Bezüge
Klägers haben diese Funktion nicht. Die Bezüge dienen keinem Versorgungszweck. In der Altersteilzeit erbrachte Bezüge sind vielmehr Entlohnung für die aktive Tätigkeit
Teilzeitbeschäftigten, also laufende Dienstbezüge; danach sind sie letztlich auch bemessen. Diese Funktion der Altersteilzeitbezüge wird offenbar, wenn die Altersteilzeit statt durch Blockmodell durch Teilzeitbeschäftigung nach § 80b Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 80b Abs. 1 Satz 1 NBG praktiziert wird, der in Altersteilzeit tätige Beamte also bei den nämlichen Dienstbezügen während der gesamten Altersteilzeitphase durchgängig die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erbringt. Nichts anderes gilt für die Bezüge, wenn die Altersteilzeit im Blockmodell statt im Teilzeitmodell durchgeführt wird. Die in der Altersteilzeit erbrachten Bezüge sind laufende Dienstbezüge, unabhängig davon, ob die Altersteilzeit in Form
Blockmodells oder in Form
Teilzeitmodells durchgeführt wird.
halb ist dem FG auch darin zu folgen, dass sich die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der vom Dienstherrn im Blockmodell erbrachten Bezüge auch nicht durch den Übergang von der Dienst– in die Freistellungsphase ändert. 15 Leistung und Gegenleistung im Rahmen der Altersteilzeit betreffen in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht lediglich die Frage, in welchen Zeiträumen die Dienstleistung durch den Beamten einerseits und die Dienstbezüge andererseits erbracht werden, regeln also Fälligkeit und Zuflusszeitpunkt, nicht aber die grundlegende Qualifikation der beiderseitig geschuldeten Leistungen. Wenn der Kläger also seine Dienste entsprechend dem Blockmodell der Altersteilzeit nach § 80b Abs. 2 Satz 1 NBG in der Weise erbrachte, dass er sie in der ersten Hälfte der Altersteilzeit vollständig vorab leistete und anschließend vom Dienst freigestellt war, waren gleichermaßen die in der Dienstleistungsphase wie in der Freistellungsphase erhaltenen Dienstbezüge keine Versorgungsbezüge. 16 b) Entgegen der Auffassung
Klägers gelten vom Dienstherrn gezahlte Bezüge nicht stets schon dann als ruhegehaltsgleichartig, wenn der Beamte keine Dienstverpflichtung mehr hat und vollständig und unwiderruflich von der Dienstleistung freigestellt wird.
halb hat der Senat gleichartige Bezüge etwa bei Übergangsgebührnissen eines Zeitsoldaten verneint (BFH-Urteil in BFHE 111, 516, BStBl II 1974, 490), sie dagegen bei Dienstbezügen, die emeritierten Professoren wegen Erreichens der Altersgrenze geleistet wurden, bejaht; Letztere waren als dem Ruhegehalt gleichartige Bezüge anzusehen (BFH-Urteil vom 19. Juni 1974 VI R 37/70, BFHE 113, 281, BStBl II 1975, 23). Entscheidend ist nicht die Entbindung von den amtlichen Verpflichtungen an sich, sondern der Rechtsgrund der Entbindung, beim Ruhegehalt eine Entbindung wegen Erreichens der Altersgrenze. Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung
Klägers auch nicht aus dem Urteil
erkennenden Senats in BFHE 224, 310, BStBl II 2009, 460. Der Senat hatte dort zwar für den Sonderfall der "58er-Regelung" entscheidend darauf abgestellt, dass die davon begünstigten Beamten auf Dauer von ihren Verpflichtungen entbunden, also zur Erbringung von Dienstleistungen nicht mehr verpflichtet gewesen seien und das wesentliche Merkmal der Bezüge i.S.
G fehle, nämlich Gegenleistung für im gleichen Zeitraum geschuldete und erbrachte Dienstleistungen zu sein. Die Gleichartigkeit der Bezüge ergab sich aber auch im dort entschiedenen Fall erst daraus, dass auch ansonsten die Unterschiede zum beamtenrechtlichen Ruhegehalt nach Einschätzung
Senats nicht so entscheidend waren, dass ein dem Ruhegehalt gleichartiger Bezug verneint werden konnte; denn auch dort war maßgeblich, dass die Bezüge die Funktion eines vorgezogenen Ruhegehalts hatten. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201310160&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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