anderen Elternteils oder Dritter einzubeziehen, sofern das Kind nicht i.S.
G a.F. auf die Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs verzichtet hat. 2. Leben die Elternteile eines nichtehelichen Kindes in einem gemeinsamen Haushalt, kann bei einer im Rahmen
G a.F. notwendigen Schätzung von gegenüber dem betreuenden Elternteil erbrachten Unterhaltsleistungen
anderen Elternteils nicht von dem Erfahrungssatz ausgegangen werden, dass sich die Elternteile das Einkommen
alleinverdienenden Elternteils oder ihr gemeinsames verfügbares Einkommen hälftig teilen. 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Mutter einer im April 1984 geborenen Tochter (T). Im Januar 2006 gebar T selbst einen Sohn.
sen Vater erbringt für das Kind, nicht aber für T Unterhaltszahlungen. T lebt seit 2006 zusammen mit ihrem Sohn und dem Kindsvater im Haus der Mutter
Kindsvaters, die bis zu ihrem Tod (April 2011) ebenfalls dort wohnte. Seit März 2008 besucht der Sohn der T den Kindergarten. 2 T studierte zunächst ab dem Wintersemester 2002/2003 Soziologie und Erziehungswissenschaften. In den Wintersemestern 2005/2006 und 2006/2007 nahm T jeweils ein Urlaubssemester. In den Jahren 2006 bis 2008 stellte T verschiedene Bemühungen um einen Ausbildungsplatz an. Am
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorrangig der Kindsvater
gemeinsamen Sohnes unterhaltspflichtig sei. 5 Während
hiergegen geführten Einspruchsverfahrens erhob die Klägerin Untätigkeitsklage, die am
finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG. Die Feststellungen
FG lassen keine Entscheidung darüber zu, ob ein Kindergeldanspruch der Klägerin ausgeschlossen ist, weil zu berücksichtigende Bezüge
Kindes vorlagen, die zu einer Überschreitung
Grenzbetrags
4 Satz 2
Einkommensteuergesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (im Folgenden: EStG) führen. 11 1. a) Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass T im Streitzeitraum Januar 2006 bis Dezember 2008 grundsätzlich nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und c EStG kindergeldrechtlich zu berücksichtigen ist, da sie in diesen Monaten nach den Feststellungen
FG entweder für einen Beruf ausgebildet wurde oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen konnte. 12 b) Die Frage, ob das Kind trotz einer gegenüber der Unterhaltspflicht der Eltern vorrangigen Unterhaltsverpflichtung
Ehegatten oder nach § 1615l BGB
anderen Elternteils eines nichtehelichen Kindes weiterhin beim Kinderfreibetrag oder beim Kindergeld berücksichtigt werden kann, ist nicht im Rahmen der Berücksichtigungstatbestände
G zu prüfen. Der Senat hat bereits in seinen Entscheidungen zur Berücksichtigung von Kindern während einer Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeführt, dass eine typische Unterhaltssituation kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der einzelnen Berücksichtigungstatbestände ist. Ob ein Kind wegen eigener Einkünfte oder Bezüge typischerweise nicht auf Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen und
halb nicht als Kind zu berücksichtigen ist, wird nach der gesetzlichen Regelung nicht bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen
G ermittelt, sondern erst auf einer zweiten Stufe bei der Prüfung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, ob die Einkünfte und Bezüge
Kindes den maßgebenden Grenzbetrag überschreiten (z.B. Senatsurteile vom
Kindes den Grenzbetrag
G übersteigen. Da es insoweit nur auf die Kenntniserlangung über veränderte Einkünfte und Bezüge der T ankommt, ist die Frage, wann die Familienkasse von der Geburt
Kindes der T erfahren hat, --entgegen der Auffassung der Klägerin-- nicht von Bedeutung. 14 2. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG setzt damit für einen Kindergeldanspruch der Klägerin voraus, dass die Einkünfte und Bezüge der T, die zur Bestreitung
Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, nicht mehr als 7.680 € im Kalenderjahr betragen haben. 15 a) Unter den Begriff der Bezüge fallen alle Zuflüsse in Geld oder Naturalleistungen, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung erfasst werden, also nicht steuerbare oder steuerfreie Einnahmen (Senatsurteil vom 17. Dezember 2009 III R 74/07, BFHE 228, 72, BStBl II 2010, 552, m.w.N.). Insoweit sind auch Unterhaltsleistungen
verheirateten oder geschiedenen Ehegatten (§§ 1360, 1360a, 1361, 1569 ff. BGB) oder der Mutter bzw.
Vaters aus Anlass der Geburt eines nichtehelichen Kindes (§ 1615l BGB) als Bezüge zu erfassen. Darüber hinaus gehören auch laufende oder einmalige Zuwendungen von dritter Seite, die den Unterhaltsbedarf
Kindes decken oder die Berufsausbildung sichern und damit die Eltern bei ihren Unterhaltsleistungen entlasten können, grundsätzlich zu den Bezügen i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (vgl. Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Kindsvaters an die Mutter
nichtehelichen Kindes, die dieser z.B. freiwillig oder aufgrund einer vermeintlichen Rechtspflicht nach § 1615l BGB erbringt, ebenso als Bezüge der Mutter zu berücksichtigen, wie Bar- oder Sachleistungen der gegenüber der Kindsmutter nicht zum Unterhalt verpflichteten Eltern
Kindsvaters (vgl. z.B. für zu Unrecht ausbezahlten Arbeitslohn BFH-Urteil vom 22. Mai 2002 VIII R 74/99, BFH/NV 2002, 1430). 16 b) Für den Fall, dass Ehegatten oder die Eltern eines nichtehelichen Kindes nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, hat der Senat bereits entschieden, dass Unterhaltsleistungen wegen
auch bei der Ermittlung der Bezüge zu beachtenden Zuflussprinzips nur dann anzusetzen sind, wenn sie dem unterhaltsberechtigten Ehegatten oder dem anderen Elternteil auch tatsächlich zugeflossen sind, sofern der Unterhaltsberechtigte nicht i.S.
G auf die Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs verzichtet hat (Senatsbeschluss in BFHE 236, 155, BStBl II 2012, 340, zum Unterhaltsanspruch gegen den getrenntlebenden Ehegatten; Senatsurteil vom 30. August 2012 III R 43/10, BFH/NV 2013, 26, zum Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil
nichtehelichen Kindes). 17
Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zufließt, soweit dem unterhaltsverpflichteten Ehepartner ein verfügbares Einkommen in Höhe
steuerrechtlichen Existenzminimums verbleibt (Senatsurteil vom 23. November 2011 III R 76/09, BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413, m.w.N.). Verfügt das Kind dagegen auch über eigene Mittel, so ist nach der Rechtsprechung
Senats zu unterstellen, dass sich die Eheleute ihr verfügbares Einkommen teilen (Senatsurteil in BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413). 18 bb) Diese für zusammenlebende kinderlose Ehegatten geltenden Grundsätze lassen sich hingegen nicht auf die in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteile eines nichtehelichen Kindes übertragen. 19 Zum einen ist im Unterschied zu kinderlosen Ehegatten bei Elternteilen eines nichtehelichen Kindes zu beachten, dass auch dem nichtehelichen Kind ein Unterhaltsanspruch zustehen kann. Da über § 1615l Abs. 3 Satz 1 BGB auf den Unterhaltsanspruch
betreuenden Elternteils die allgemeinen Vorschriften über den Verwandtenunterhalt Anwendung finden, geht der unterhaltsberechtigte Elternteil nach § 1609 Nr. 1 und Nr. 2 BGB in der Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter minderjährigen unverheirateten Kindern und Kindern i.S.
2 Satz 2 BGB nach. Dadurch kann sich eine Verringerung
Unterhaltsanspruchs
betreuenden Elternteils ergeben, wenn der Unterhaltspflichtige außerstande ist, allen Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu gewähren. 20 Zum anderen wird auf den Unterhaltsbedarf
betreuenden Elternteils eines nichtehelichen Kindes ein anderer Maßstab angewendet als auf den Unterhaltsbedarf eines verheirateten, getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten. Der Unterhaltsbedarf
betreuenden Elternteils leitet sich aufgrund der Verweisung in § 1615l Abs. 3 Satz 1 BGB auf § 1610 BGB aus seiner eigenen Lebensstellung ab. Anders als beim Familienunterhalt in der intakten Ehe, beim Trennungsunterhalt oder beim nachehelichen Unterhalt, bei denen der Bedarf von den ehelichen Lebensverhältnissen (§§ 1360, 1360a Abs. 1 und 2, 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB) bestimmt wird, sind für die Bedarfsbemessung beim Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB die wirtschaftlichen Verhältnisse
unterhaltspflichtigen Elternteils grundsätzlich nicht maßgebend (Urteil
Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2008 XII ZR 109/05, BGHZ 177, 272, Neue Juristische Wochenschrift 2008, 3125, unter III.1.a). 21 cc) Leben die nichtverheirateten Eltern eines gemeinsamen Kindes in einem gemeinsamen Haushalt, kann aufgrund dieser Unterschiede zum Ehegattenunterhalt für die Schätzung von Unterhaltsleistungen nicht von dem Erfahrungssatz ausgegangen werden, dass die Elternteile sich das verfügbare Einkommen
Alleinverdieners oder das beider Elternteile hälftig teilen. Vielmehr ist denkbar, dass der unterhaltsverpflichtete Elternteil Unterhalt nur in Höhe seiner zivilrechtlichen Verpflichtung erbringt, freiwillig Leistungen erbringt, zu denen er zivilrechtlich nicht verpflichtet ist, oder --z.B. aufgrund der Sicherstellung
Unterhalts durch freiwillige Leistungen Dritter-- weniger an Unterhalt leistet, als er zivilrechtlich leisten müsste. 22 dd) Wegen der Geltung
Zuflussprinzips ist daher in Fällen
gemeinsamen Haushalts unverheirateter Eltern im Einzelnen zu ermitteln, ob und ggf. in welchem Umfang gegenüber dem betreuenden Elternteil im jeweiligen Anspruchszeitraum Bar- oder Naturalleistungen durch den anderen Elternteil oder durch einen Dritten erbracht wurden. 23 3. a) Die Vorentscheidung beruht auf einer anderen Rechtsauffassung, da sie unter Anwendung der für kinderlose Ehegatten entwickelten Grundsätze der T die Hälfte
Einkommens
Kindsvaters (Jahre 2006 und 2007) bzw. die Hälfte
gemeinsamen Einkommens (Jahr 2008) als Einkünfte bzw. Bezüge zugerechnet hat. Sie ist daher aufzuheben. Aufgrund der Feststellungen
FG kann der Senat nicht beurteilen, in welcher Höhe T im Streitzeitraum Einkünfte und Bezüge zuzurechnen sind. 24 b) Ohne Bindungswirkung für das Verfahren im zweiten Rechtsgang weist der Senat darauf hin, dass es bei der Bewertung von etwaigen Naturalleistungen (z.B. Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung), die T vom Kindsvater oder
sen Mutter bezogen hat, keinen Bedenken begegnen würde, wenn diese in Anlehnung an die Werte der Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung (Sachbezugsverordnung) bzw. der ab 1. Januar 2007 geltenden Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen
Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung) in der jeweils geltenden Fassung geschätzt würden, sofern nicht im Einzelfall abweichende Werte festgestellt werden können. 25 Hinsichtlich der Berücksichtigung etwaiger Beiträge zu einer gesetzlichen oder einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung verweist der Senat auf den Beschluss
Bundesverfassungsgerichts vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.