BFH, Urteil vom 11.06.2013 – II R 4/12 – (Unmittelbare Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft i.S. des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG a.F. nur bei zivilrechtlicher…
STRE201310177 BFH 2. Senat 20130611 II R 4/12 Urteil § 10 Abs 1 S 3 ErbStG 1997, § 10 Abs 1 S 4 ErbStG 1997 vom 24.12.2008, § 13a Abs 4 Nr 3 ErbStG 1997, § 39 Abs 2 Nr 2 AO, § 124 Abs 1 HGB, R E13b.6 Abs 2 S 2 ErbStR 2011, R 53 Abs 2 S 3 ErbStR 2003, § 1 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997, § 3 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997 vorgehend FG Köln, 16. November 2011, Az: 9 K 3087/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Unmittelbare Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft i.S. des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG a.F. nur bei zivilrechtlicher Gesellschafterstellung gegeben - Anwendungsbereich von § 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG und § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG n.F.) Ein Erblasser oder Schenker war nur dann i.S. des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG a.F. unmittelbar am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft beteiligt, wenn er zivilrechtlich deren Gesellschafter war .
1 I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Jahr 2005 alleiniger Gesellschafter der ... -GmbH (GmbH 1) und der ... GmbH (GmbH 2). Zudem war er Komplementär der im Handelsregister eingetragenen ... GmbH & Co. KG (KG). An der KG waren ferner beteiligt als Komplementärin ohne Einlage die ... GmbH (GmbH 3) und als Kommanditist mit einer Einlage von 5.000 € ... (S), ein Sohn des Klägers. Die KG, die ihrerseits die alleinige Gesellschafterin der GmbH 3 war, war lediglich vermögensverwaltend tätig.
2 Im Dezember 2005 wurde die Beteiligung des Klägers am Festkapital der KG von bisher 100.000 € auf 3.472.268,04 € erhöht. Zur Belegung dieser erhöhten Komplementäreinlage trat der Kläger seine Geschäftsanteile an der GmbH 1 mit sofortiger Wirkung an die KG ab. Zugleich veräußerte er seine Anteile an der GmbH 2 an die KG.
3 Durch Schenkungs- und Nießbrauchsvertrag vom 28. Dezember 2005 übertrug der Kläger mit Wirkung zum 31. Dezember 2005 unter Vorbehalt des lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauchs von seiner Beteiligung am Festkapital der KG einen Anteil von 307.954,12 € auf S und Anteile von jeweils 312.954,12 € auf seine Ehefrau (E) und seine übrigen sechs Kinder und übernahm die damit verbundenen Steuern.
4 Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte die Schenkungsteuer gegen den Kläger ohne Berücksichtigung der Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der im Jahr 2005 geltenden Fassung (ErbStG) fest und stundete die festgesetzten Steuerbeträge wegen des vorbehaltenen Nießbrauchs gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG in voller Höhe. In den zuletzt gegenüber dem Kläger ergangenen Schenkungsteuerbescheiden vom 17. Dezember 2010 setzte das FA für die im Vermögen der KG befindlichen Anteile an den Kapitalgesellschaften je Erwerber einen Wert von 698.337 € (für S 687.473 €) an. Die Einsprüche blieben erfolglos.
5 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1079 veröffentlichte Urteil mit der Begründung statt, die angefochtenen Schenkungsteuerbescheide seien insoweit rechtswidrig, als es das FA abgelehnt habe, dem Kläger für die Schenkung der Anteile an der KG an E und seine Kinder im Hinblick auf die im Vermögen der KG befindlichen Anteile an den Kapitalgesellschaften die Vergünstigungen des § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG zu gewähren. Die nach § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG erforderliche unmittelbare Beteiligung des Erblassers oder Schenkers am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft setze nicht voraus, dass dieser bei der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) zivilrechtlich Gesellschafter der Kapitalgesellschaft gewesen sein müsse.
Es genüge vielmehr eine durch eine vermögensverwaltende Personengesellschaft vermittelte Beteiligung des Erblassers oder Schenkers an der Kapitalgesellschaft. Dies ergebe sich aus § 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG. Danach gelte der unmittelbare oder mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft, die kein Betriebsvermögen habe, als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter. Gegenstand des Erwerbs seien in solchen Fällen die anteiligen Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens. Dieser Rechtsgedanke sei auch im Rahmen des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG anwendbar. Zum selben Ergebnis führe § 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO). Vermögensverwaltende Personengesellschaften würden danach steuerrechtlich als Bruchteilsgemeinschaft behandelt.
Im Gesamthandsvermögen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft befindliche Anteile an einer Kapitalgesellschaft würden demgemäß für Zwecke der Besteuerung nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ihren Gesellschaftern anteilig wie Bruchteilseigentümern zugerechnet. Der Kläger sei somit als Gesellschafter der KG i.S. des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG unmittelbar am Nennkapital der Kapitalgesellschaften beteiligt gewesen, deren Gesellschafterin die KG gewesen sei, und zwar zu mehr als einem Viertel.
6 Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG. Der Kläger sei nicht im Sinne dieser Vorschrift unmittelbar an den im Vermögen der KG befindlichen Anteilen an Kapitalgesellschaften beteiligt gewesen.
7 Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
8 Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
9 II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass die Steuervergünstigungen des § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG zu gewähren seien. Gegenstand des Erwerbs der E und der Kinder des Klägers durch freigebige Zuwendungen unter Lebenden gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sind die auf sie übertragenen Anteile an der KG. Dieser Erwerb ist nicht nach diesen Vorschriften begünstigt. Dass die KG Gesellschafterin von Kapitalgesellschaften war, führt nicht dazu, dass die Steuervergünstigungen des § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG gemäß § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG für die im Vermögen der KG befindlichen Anteile an den Kapitalgesellschaften zu gewähren sind.
10 1. Bei der KG handelte es sich nicht wie von § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG vorausgesetzt um eine Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 EStG. Die KG war lediglich vermögensverwaltend tätig und erfüllte daher nicht die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG) oder einer selbständigen Arbeit (§ 18 EStG). Sie war auch nicht nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägt; denn bei ihr waren nicht ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter. Vielmehr war auch der Kläger persönlich haftender Gesellschafter der KG.
11 2. Die Voraussetzungen des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG sind entgegen der Ansicht des FG hinsichtlich der im Vermögen der KG befindlichen Anteile an den Kapitalgesellschaften nicht erfüllt.
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Riedel in Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG, BewG, 2. Aufl. 2012, § 13b ErbStG Rz 104; Zipfel in Riedel, Praxishandbuch Unternehmensnachfolge, 1. Aufl. 2012, S. 143 Rz 76; Preißer in Rödl/Preißer u.a., Erbschaft- und Schenkungsteuer, Kompakt-Kommentar, Stuttgart 2009, § 13a, § 13b, Kap. 4.1.4.4; Brüggemann/Stirnberg, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, 9. Aufl. 2012, S. 763; Eisele, Erbschaftsteuerreform 2009, 2. Aufl. 2009, S. 52; Scholten/Korezkij, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2009, 73, 76; für zwischengeschaltete Personengesellschaften ohne Betriebsvermögen a.A. Jülicher in Troll/Gebel/ Jülicher, ErbStG, § 13b Rz 217; Geck in Kapp/Ebeling, § 13b ErbStG, Rz 54; S. Viskorf in Viskorf/Knobel/Schuck, Erbschaft-steuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 4. Aufl., § 13b ErbStG Rz 110 f.;
Völkers/Weinmann/Jordan, Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, 3. Aufl. 2009, S. 58 Rz 17; Götz, Der Erbschaftsteuer-Berater 2004, 84; S. Viskorf/Philipp/ Kempny, Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis 2007, 246, 249; Hübner, Erbschaftsteuerreform 2009, 2009, S. 421; Pauli in Hörger/Stephan/Pohl, Unternehmens- und Vermögensnach-folge, 2. Aufl. 2002, Rz 377; Oenings/Kämper, GmbH-Rundschau --GmbHR-- 2012, 362; Felten, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge --ZEV-- 2010, 627, 629 f.; ders., DStR 2012, 1218; im Ergebnis auch Tiedtke/Wälzholz in Tiedtke, ErbStG, 2009, § 13b Rz 43; für zwischengeschaltete Personen-gesellschaften unabhängig vom Vorhandensein von ertragsteuer-rechtlichem Betriebsvermögen a.A.
Gebel, Betriebsvermögens-nachfolge, 2. Aufl. 2002, Rz 1044).
15 Zivilrechtlich besitzt eine Personenhandelsgesellschaft (OHG oder KG) als Träger von Rechten und Pflichten (§ 124 Abs. 1 ggf. i.V.m. § 161 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs --HGB--) eigene Rechtssubjektivität und kann durch eigene Organe handeln. Sie kann daher auch Gesellschafterin einer anderen Personenhandelsgesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft sein. In diesem Fall ist nur die Personenhandelsgesellschaft, nicht deren Gesellschafter Mitglied und damit Gesellschafter der Untergesellschaft (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Februar 1991 GrS 7/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691, unter C.III.1., m.w.N.; MünchKommHGB/Karsten Schmidt, 3. Aufl., § 124 Rz 6). Gleiches gilt für die GbR (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2001 II ZB 23/00, BGHZ 148, 291, unter II.2.b bb).
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19 Der Finanzausschuss führte zur Begründung im Zweiten Bericht zum Entwurf eines JStG 1997 (BTDrucks 13/5952, S. 42) aus, die vorgeschlagene Gesetzesänderung betreffe die Zuwendung einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden (nicht gewerblichen) Personengesellschaft. Sie sei im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 14. Dezember 1995 II R 79/94 (BFHE 179, 166, BStBl II 1996, 546) bestätigt durch BFH-Urteil vom 17. Februar 1999 II R 65/97 (BFHE 188, 439, BStBl II 1999, 476) notwendig geworden. Der BFH habe entschieden, bei der Schenkung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden BGB-Gesellschaft sei Erwerbsgegenstand der Gesellschaftsanteil als solcher. Dieser sei mit dem anteiligen Gesamtsteuerwert des Gesellschaftsvermögens als Saldo aus den Steuerwerten der Besitzposten und der Gesellschaftsschulden zu bewerten. Nach bisheriger Verwaltungsauffassung sei der Erwerb von Beteiligungen an vermögensverwaltenden BGB-Gesellschaften als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter zu beurteilen. Die gesetzliche Änderung stelle die bisherige Behandlung sicher.
20 Mit der vom Finanzausschuss vorgeschlagenen und vom Gesetzgeber übernommenen Einfügung des § 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG sollte demgemäß erreicht werden, dass die auf den Erwerber übergehenden gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen des Veräußerers einschließlich der anteiligen Gesellschaftsschulden bei lediglich vermögensverwaltenden, insbesondere grundstücksbesitzenden Personengesellschaften nicht mit dem Wert des anteilig auf den Erwerber übergehenden Aktivvermögens der Gesellschaft saldiert werden, sondern als Entgelt für die anteilige Übertragung des Aktivvermögens anzusehen sind und somit eine gemischte Schenkung vorliegt.
21 Da dieses Regelungsziel im Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG nicht unmissverständlich zum Ausdruck kam (Gebel, DStR 1997, 801, 807), hat der Gesetzgeber § 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. a Doppelbuchst. cc des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 3018) neu gefasst (jetzt § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG n.F.). Er hat klargestellt, dass der unmittelbare oder mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einer anderen Gesamthandsgemeinschaft, die kein gewerbliches oder freiberufliches Betriebsvermögen hat, als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter gilt und dass die dabei im Innenverhältnis anteilig auf den Erwerber übergehenden Schulden und Lasten der Gesellschaft bei der Ermittlung der Bereicherung des Erwerbers wie eine Gegenleistung zu behandeln sind (vgl. dazu Gesetzesbegründung der Bundesregierung, BTDrucks 16/7918, S. 32).
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23 § 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG und § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG n.F. spielen somit bei einem Erwerb von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) jedenfalls im Ergebnis keine Rolle (Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, a.a.O., § 10 Rz 59; Geck, a.a.O., § 10 ErbStG, Rz 15.1; Jüptner in Fischer/ Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG, 4. Auflage § 10 Rz 52; Schuck in Viskorf/Knobel/Schuck, a.a.O., § 10 ErbStG Rz 31; Högl in Gürsching/Stenger, a.a.O., § 10 ErbStG Rz 44; Weinmann, a.a.O., § 10 ErbStG Rz 27).
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27 Nach dieser Vorschrift werden Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Wann diese Voraussetzung erfüllt ist, ergibt sich nicht aus § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO. Vielmehr ist dies den für die Einzelsteuern geltenden Vorschriften und Sachgesetzlichkeiten zu entnehmen.
28 Im Rahmen des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG ist es für die Besteuerung nicht erforderlich, die Anteile von Kapitalgesellschaften, die sich im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft befinden, den Gesellschaftern anteilig zuzurechnen; denn diese Vorschrift ist, wie bereits dargelegt, nur dann anwendbar, wenn der Erblasser oder Schenker am Nennkapital der Kapitalgesellschaft unmittelbar und nicht lediglich mittelbar über eine andere Gesellschaft beteiligt war.
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30 Einen solchen weiten Anwendungsbereich des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG wollte der Gesetzgeber durch das Erfordernis einer unmittelbaren Beteiligung des Erblassers oder Schenkers am Nennkapital der Kapitalgesellschaft ersichtlich vermeiden.
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33 § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG geht auf § 13 Abs. 2a Satz 1 ErbStG i.d.F. des Art. 24 Nr. 2 Buchst. b JStG 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250) zurück. Nach dieser Vorschrift sollte neben dem Erwerb von Betriebsvermögen auch der Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften begünstigt sein, und zwar u.a. unter der Voraussetzung, dass der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft mindestens zu einem Viertel unmittelbar beteiligt war.
34 Diese Neuregelung wurde nicht wirksam, da die Gewährung von Steuervergünstigungen für den Erwerb von Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften durch § 13a ErbStG i.d.F. des Art. 2 Nr. 5 JStG 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl I 1996, 2049) neu geregelt wurde, und zwar gemäß § 37 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des Art. 2 Nr. 14 JStG 1997 mit Wirkung auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 1995 entstanden ist. Die damals eingeführte Fassung des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG galt auch noch im Jahr 2005. Eine Sonderregelung traf § 37 Abs. 3 ErbStG i.d.F. des Art. 2 Nr. 14 JStG 1997 lediglich für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 1997 entstanden ist. Insoweit genügte es, wenn der Erblasser oder Schenker am Nennkapital der Kapitalgesellschaft mindestens zu einem Viertel unmittelbar beteiligt war. Das Erfordernis der unmittelbaren Beteiligung am Nennkapital der Kapitalgesellschaft galt auch für Erwerbe in diesem Zeitraum.
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36 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die vom Gesetzgeber durch das Erfordernis einer unmittelbaren Beteiligung des Erblassers oder Schenkers an der Kapitalgesellschaft ersichtlich gewollte Einschränkung des Anwendungsbereichs der Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG ist, wie bereits dargelegt, nicht sinnwidrig.
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