diesem Vertrag räumte die GbR als "Inhaber eines deutschen Patents sowie eines deutschen Gebrauchsmusters" der GmbH eine ausschließliche Lizenz für die Herstellung und den Vertrieb bestimmter Vorrichtungen ein. 2
H Lizenzgebühren "in Abhängigkeit von der kumulierten Anzahl der verkauften Vertragsgegenstände" zu entrichten.
H für die Kalenderjahre
1999 "Mindestlizenzgebühren" für die im Einzelnen jeweils bezifferte Anzahl von Lizenzgegenständen zu entrichten. 3 Mit Rechnung vom
dem Urteil des AG M ergab sich die Steuerhinterziehung aus der Auszahlung der Vorsteuer zu einem Zeitpunkt, zu dem die dem Vorsteuerabzug zugrunde liegende Forderung bereits bestritten wurde. 8 Das FA nahm den Kläger mit Haftungsbescheid vom 2. November 2006 für rückständige Umsatzsteuer 2000
In Bezug auf Zinsen und Säumniszuschläge wurde der Haftungsbescheid mit Bescheid vom 19. November 2007 zurückgenommen. 9 Aufgrund eines strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahrens hob das AG E das Urteil des AG M auf und verurteilte den Kläger wegen Steuerhinterziehung auf Zeit nur noch zu einer Geldstrafe. 10 Einspruch und Klage gegen den Haftungsbescheid hatten keinen Erfolg.
dem Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 7. Juli 2011 (veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1901) waren die Haftungsvoraussetzungen gegeben. Es liege eine Steuerhinterziehung vor, da der Kläger seine Berichtigungspflicht
Der Kläger habe es unterlassen, die Umsatzsteuer-Voranmeldung Dezember 2000 zu berichtigen.
G) sei die GmbH aus der Rechnung der GbR nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen. Die Rechnung vom 22. Dezember 2000 habe sich auf eine nicht erbrachte Leistung bezogen. Im Gegensatz zur Lizenzgebühr
1 des Vertrages, für die es auf die tatsächlich verkauften Vertragsgegenstände angekommen sei, habe es sich bei den Mindestlizenzgebühren
2 des Vertrages um Beträge gehandelt, denen ein fiktiver Verkauf zugrunde gelegen habe, so dass es sich um einen "Abschlag" oder eine "Anzahlung" für die Entwicklung der Vorrichtungen gehandelt habe. Ohne Zahlung auf die Rechnung habe daher der Vorsteuerabzug nicht in Anspruch genommen werden können. Der Kläger habe auch den subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht, da spätestens bei der Kündigung am 2. März 2001 festgestanden habe, dass es nicht zu einer Vermarktung des Produkts kommen würde. 11 Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision, für die er die Verletzung materiellen Rechts anführt. Die GmbH sei zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen. Die Mindestlizenzgebühr sei vom Lizenzgeber in jedem Fall zu zahlen. Es habe auch keine Berichtigungspflicht
Weiter sei auch ein Ermessensfehlgebrauch bei der Haftungsinanspruchnahme nicht auszuschließen. 12 Der Kläger beantragt,das Urteil des FG und den Haftungsbescheid vom
G bestanden. Die GmbH sei danach bereits bei Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung Dezember 2000 zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs verpflichtet gewesen. Diese Berichtigung hätte die GmbH zumindest für den Voranmeldungszeitraum Februar 2001 durchführen müssen. Dass dies vorsätzlich unterblieben sei, erfülle den Tatbestand der Steuerhinterziehung. 15 II. Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des FG und des Haftungsbescheids (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Entgegen dem Urteil des FG liegen die Voraussetzungen für eine Haftung
H zur Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs im Jahr 2000 berechtigt war. 16 1. Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet gemäß § 71 AO für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen
17 a) Der Begriff der Steuerhinterziehung in § 71 AO entspricht dem in § 370 AO.
1 AO begeht eine Steuerhinterziehung, wer 18 "
4 Satz 1 AO werden Steuern verkürzt, 20 "wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der
prüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der
prüfung gleichsteht". 21 b) Im Streitfall war die GmbH im Dezember 2000 materiell-rechtlich zum Vorsteuerabzug berechtigt, so dass die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung Dezember 2000 nicht zu einer Steuerverkürzung geführt hat. 22 aa)
der für den Haftungszeitraum geltenden Fassung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG war der Unternehmer berechtigt, als Vorsteuerbetrag "die in Rechnungen im Sinne des § 14 gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind" abzuziehen. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, war er
G bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. 23 Zum Vorsteuerabzug
G berechtigen neben Leistungen auch Teilleistungen. Teilleistungen liegen
G vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird.
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind derartige Teilleistungen z.B. bei Mietverträgen über eine bestimmte (Mindest-)Laufzeit gegeben, wenn sie in monatliche Zahlungs- und Leistungsabschnitte untergliedert sind und durch die monatlichen Zahlungsaufforderungen oder -belege konkretisiert werden (BFH-Urteil vom 9. September 1993 V R 42/91, BFHE 173, 231, BStBl II 1994, 269, Leitsatz 1). 24 bb) Im Streitfall führte die Vereinbarung der für einzelne Kalenderjahre geschuldeten Mindestlizenzgebühr zu Teilleistungen. Ebenso wie bei einem Mietvertrag sah der Lizenzvertrag eine bestimmte Gesamtlaufzeit vor, wobei für einzelne Zeiträume der vertraglichen Gesamtlaufzeit ein jeweils eigenständiges Entgelt zu entrichten war. Bei diesen Einzelzeiträumen wie z.B. dem Kalenderjahr 2000 handelte es sich um Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung, für die gesonderte Entgeltvereinbarungen vorlagen. Daher kommt es für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs entgegen dem FG-Urteil nur auf die Erbringung der Teilleistung und die Erteilung der Rechnung, nicht aber auch auf die Bezahlung der Rechnung an, so dass im Hinblick auf den für Dezember 2000 vorgenommenen Vorsteuerabzug auch keine Berichtigungspflicht
H eingeräumte Lizenz wirtschaftlich wertlos war und der Lizenzgeber möglicherweise in Betrugsabsicht gehandelt hat (vgl. zur Lieferung abhandengekommener Sachen und zur Lieferung in Betrugsabsicht BFH-Urteil vom 8. September 2011 V R 43/10, BFHE 235, 501, BFH/NV 2012, 664, unter II.2.). 26 c) Hat die GmbH den Vorsteuerabzug für das Jahr 2000 zu Recht in Anspruch genommen, kann der Haftungsanspruch auch nicht auf eine unterlassene Berichtigung
G im Jahr 2000 gestützt werden. 27 aa) Aufgrund der Kündigung des Lizenzvertrages durch die GmbH am 2. März 2001 war der für das Jahr 2000 zu Recht in Anspruch genommene Vorsteuerabzug
G erst im Jahr 2001 zu berichtigen. Aus der Kündigung ergab sich, dass die GmbH im Hinblick auf die Mängel der eingeräumten Lizenz nicht mehr bereit war, die für das Vorjahr geschuldete Zahlung zu leisten. Aufgrund der Kündigung stand fest, dass der Anspruch auf Entrichtung der Lizenzgebühr nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen war, dass der Lizenzgeber seinen Anspruch jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. Juli 2006 V R 13/04, BFHE 214, 471, BStBl II 2007, 22, unter II.1.a). 28 bb) Die Berichtigungspflicht aufgrund der Vertragskündigung betrifft aber entgegen der Auffassung des FA nicht das Jahr des Vorsteuerabzugs
G zu einer Berichtigung für den Besteuerungszeitraum und damit für das Jahr, in dem die Uneinbringlichkeit eingetreten ist. Die Berichtigung war daher nicht für das Jahr des Vorsteuerabzugs, sondern erst für das Folgejahr 2001 vorzunehmen. 29 2. Auch die Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2000 vom 10. Februar 2003, die gemäß § 168 AO zu einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der
prüfung führte, begründete keine Steuerhinterziehung. Zwar hat die GmbH in dieser Jahreserklärung abweichend von der zutreffenden Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2000 keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug mehr geltend gemacht, so dass auch der sich hieraus ergebende Umsatzsteuer-Jahresbescheid keinen Vorsteuerabzug aus den von der GmbH bezogenen Teilleistungen enthielt. Die unterbliebene Berücksichtigung des Vorsteuerabzugs war aber zu Lasten der GmbH materiell-rechtlich unzutreffend (s. oben II.1.b). Da sich die Beurteilung, ob eine objektive Steuerverkürzung vorliegt,
dem materiellen Steuerrecht bestimmt, ohne dass dabei eine Bindung an bestandskräftige Steuerbescheide besteht (Jäger, in Klein, AO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.