Klägers und Revisionsklägers (Kläger) aus selbständiger Arbeit anzusetzen ist. 2 Der Kläger und seine Ehefrau, die Klägerin und Revisionsklägerin, werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war Vorstand
Aufsichtsrats der nicht börsennotierten F-AG, die im Jahr 2000 im Zuge eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms neue Aktien ausgegeben hat. Zum Erwerb waren Mitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder der F-AG berechtigt. Der Kläger erwarb 2000 insgesamt 10 000 Aktien zum Stückpreis von 11,50 €. Ihm war vertraglich die Möglichkeit eingeräumt, die von ihm gezeichneten Aktien bis zum 31. Dezember 2002 zum Ausgabekurs an die F-AG zurückzugeben. Von dieser Möglichkeit machte der Kläger Gebrauch. Nach einer Außenprüfung kam der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) zu dem Schluss, im Zeitpunkt der Rückgabe hätten die Aktien nur noch einen Wert von 4 € je Stück besessen. Demgemäß ermittelte das FA für den Kläger einen geldwerten Vorteil von 75.000 € und änderte die unter Vorbehalt der Nachprüfung erfolgte Veranlagung für das Streitjahr entsprechend, wobei das FA den geldwerten Vorteil bei den Einkünften
Klägers aus nichtselbständiger Arbeit ansetzte. 3 Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA in der Sache als unbegründet zurück; es erfasste indes den geldwerten Vorteil nunmehr bei den Einkünften
Klägers aus selbständiger Arbeit. 4 Die dagegen erhobene Klage hatte nur teilweise Erfolg. Im erstinstanzlichen Verfahren einigten sich die Beteiligten auf einen Wert der Aktien zum Zeitpunkt der Rückgabe von 6 € (geldwerter Vorteil
Klägers daher nur 5,50 € je Aktie). Das Finanzgericht (FG) setzte unter Zugrundelegung dieses Wertes einen geldwerten Vorteil von 55.000 € an und wies die Klage im Übrigen ab. 5 Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 18 Abs. 1 Nr. 3
Einkommensteuergesetzes --EStG--). 6 Die Kläger beantragen,das Urteil
Niedersächsischen FG vom 3. März 2010 2 K 324/08 aufzuheben und die Einkommensteuer 2002 unter Änderung
Einkommensteuerbescheides 2002 vom
Klägers aus selbständiger Arbeit um 55.000 € ergibt,hilfsweise,den Betrag von 55.000 € als Einkünfte
Klägers aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu behandeln. 7 Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 8 II. Die Revision ist unbegründet und
halb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 9 Die Auffassung
FG, der Kläger habe einen geldwerten Vorteil erlangt, der zu Einnahmen i.S.
G führe, weil er die Möglichkeit gehabt habe, die im Zeitpunkt der Rückübertragung nur mit 6 € je Aktie zu bewertenden Papiere zum Ausgabepreis von 11,50 € an die F-AG zurück zu übertragen, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. 10 1. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zählen Vergütungen für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Darunter können auch geldwerte Vorteile fallen, wie z.B. Sachzuwendungen, sofern diese durch die Tätigkeit
Klägers als Aufsichtsratsmitglied der F-AG veranlasst sind. Zutreffend geht das FG insoweit davon aus, dass hinsichtlich
Umfangs der sachlichen Steuerpflicht von Zuwendungen zwischen den Einkünften aus selbständiger Arbeit und denen aus nichtselbständiger Arbeit kein Unterschied besteht. Zwischen steuerpflichtigen Einnahmen bei den Überschusseinkünften (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) und den gesetzlich nicht definierten Betriebseinnahmen (vgl. dazu Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Einzelfalles zu entscheiden, die dem FG als Tatsacheninstanz obliegt (BFH-Urteile in BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826; vom
FG, der Kläger habe die ihm gewährten Vorteile ausschließlich wegen seiner Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied für die F-AG und damit im Rahmen seiner Einkünfte aus selbständiger Arbeit erlangt, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO). Denn die tatrichterliche Überzeugungsbildung der Vorinstanz (§ 96 Abs. 1 FGO) ist nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen (ständige Rechtsprechung, Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung,
Klägers als Vorsitzender
Aufsichtsrats der F-AG verknüpft und damit Ertrag aus einer Tätigkeit i.S.
G und nicht Ertrag einer Beteiligung. 16 Demnach hat der Kläger mit der Rückgabe der Aktien zum Ausgabepreis von 11,50 €, obwohl deren tatsächlicher Wert im Zeitpunkt der Rückgabe lediglich 6 € betrug, einen --der Höhe nach zwischen den Beteiligten unstreitigen-- geldwerten Vorteil i.S.
G von 5,50 € je Aktie erlangt. Im Ausgleich
zwischenzeitlich eingetretenen Wertverlusts der Aktien liegt der geldwerte Vorteil i.S.
G, denn ein fremder Dritter, dem die Möglichkeit der Rückgabe der Aktien zum Ausgabepreis nicht eröffnet gewesen wäre, hätte je Aktie einen Verlust von 5,50 € erlitten. 17 Zugeflossen ist dieser Vorteil dem Kläger im Streitjahr, d.h. im Zeitpunkt der Ausübung der Option (vgl. BFH-Urteil in BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382 zum Zuflusszeitpunkt bei handelbaren Optionsrechten sowie BFH-Urteil in BFHE 239, 221, BStBl II 2013, 289 zum Zuflusszeitpunkt von Aktienoptionsrechten für Arbeitnehmer erst bei Ausübung der Option). Wenn das FG davon ausgeht, der für den Zufluss beim Kläger im Streitfall maßgebliche Vorteil von 5,50 € pro Aktie sei diesem im Zeitpunkt der Rückübertragung gewährt worden, d.h. im Jahr 2002, ist das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zum einen handelt es sich beim An- und Verkauf der Aktien um unterschiedliche Rechtsgeschäfte, die eigene steuerrechtliche Folgen auslösen. Zum anderen ist dem Kläger der bei den Aktien eingetretene tatsächliche Wertverlust aufgrund der mit der F-AG vereinbarten Wertsicherungsklausel im Streitjahr erstattet worden. 18 3. Unbegründet ist auch der Hilfsantrag der Kläger. Die Auffassung
FG, auf die Gewährung
steuerpflichtigen geldwerten Vorteils
Klägers finde das Halbeinkünfteverfahren gemäß § 20 Abs. 2 EStG a.F. i.V.m. § 3 Nr. 40 Buchst. f EStG a.F. keine Anwendung, ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG a.F. gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden. § 3 Nr. 40 Buchst. f EStG a.F. regelt die Steuerfreiheit der Hälfte der besonderen Entgelte oder Vorteile i.S.
G a.F., die neben den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG a.F. bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden. Zwar ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG a.F. weit auszulegen und erfasst alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Entgelt für die Kapitalüberlassung darstellen (BFH-Urteil vom
Aufsichtsrats der F-AG die Möglichkeit eröffnet werden sollte, Aktien der F-AG ohne jedes wirtschaftliche Risiko zu zeichnen. Auch wenn der Vorteil an den Erwerb neuer Aktien geknüpft ist, steht doch --so auch die zutreffende Würdigung
FG-- im Vordergrund, dass dieser Vorteil untrennbar mit der persönlichen Eigenschaft
Klägers als Vorstand
Aufsichtsrats der F-AG verknüpft war. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201310195&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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