STRE201310196 BFH 7. Senat 20130416 VII R 59/11 Urteil § 25 Abs 1 Nr 5 Buchst a MinöStG 1993 vom 16.08.2001, § 25 Abs 3a Nr 3 MinöStG 1993 vom 16.08.2001 vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 8. Juni 2011, Az: 2 K 741/06, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Keine KWK-Steuerbegünstigung für die Zusatzbefeuerung eines Abhitzekessels ohne gleichzeitige Stromerzeugung Wird in einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage aufgrund von Wartungs- und Reparaturarbeiten eine Dampfturbine mit der Folge des Ausfalls der Stromerzeugung abgeschaltet und die zu ihrem Betrieb erforderliche Wärme in einem Abhitzekessel zusätzlich erhitzt, um sie an Kunden als Nutzwärme abzugeben, kommt eine Steuerbegünstigung für das zur Erhitzung des Kessels verwendete Erdgas nicht in Betracht, weil dessen konkrete Verwendung nicht der gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme dient. 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt u.a. drei Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlage). Mit den Anlagen werden zunächst jeweils zwei Gasturbinen betrieben, die durch den Einsatz von Generatoren elektrischen Strom erzeugen. Die Abhitze der Gasturbinen wird sodann in einem Abhitzekessel mit einem Zusatzfeuer erhitzt. Damit wird die Abhitze auf eine für den Betrieb einer nachgeschalteten Dampfturbine erforderliche Temperatur gebracht. Die nachgeschaltete Dampfturbine dient zum einen mittels eines angeschlossenen Generators ebenfalls der Erzeugung von elektrischem Strom; im Übrigen wird die in der Dampfturbine anfallende Wärme der Dampfturbine als Nutzwärme entnommen. Bei dem beschriebenen Betrieb der KWK-Anlage handelt es sich um den Regelbetrieb. Zu Wartungs- und Reparaturarbeiten ist eine zeitweise Abschaltung der Dampfturbine erforderlich. Während dieser Zeiträume wird die Abwärme der Gasturbinen gleichwohl weiterhin im Abhitzekessel von einem Zusatzfeuer erhitzt und anschließend über eine sog. Reduzierstation direkt als Nutzwärme entnommen. 2 Für das im Streitjahr in den KWK-Anlagen eingesetzte Erdgas gewährte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) zunächst eine Vergütung nach § 25 Abs. 3a Nr. 3.1 des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG 1993). Aufgrund des Ergebnisses einer Außenprüfung gelangte das HZA zu der Auffassung, das während der Wartungs- und Reparaturarbeiten zur Befeuerung des Abhitzekessels verwendete Erdgas diene nicht der gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme, so dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3a Nr. 3.1 MinöStG 1993 nicht erfüllt seien. Infolgedessen setzte das HZA die zuvor gewährte Vergütung unter Anwendung des in § 25 Abs. 3a Nr. 3.2 MinöStG 1993 festgelegten Steuersatzes herab und forderte den sich aus der Neuberechnung ergebenden Differenzbetrag von der Klägerin zurück. Einspruch und Klage gegen den Rückforderungsbescheid blieben erfolglos. 3 Das Finanzgericht (FG) urteilte, Voraussetzung für die von der Klägerin begehrte Entlastung sei die konkrete Verwendung des Mineralöls zur gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme. Nicht ausreichend sei der bloße Verbrauch im Rahmen des Betriebs einer KWK-Anlage. Während der Abschaltphasen diene das von der Klägerin verwendete Erdgas nur der Erhitzung eines Abhitzekessels, mit dessen Hilfe bestimmten Abnehmern Wärme als Nutzenergie zur Verfügung gestellt werde. Unbeachtlich sei es, dass die Zusatzbefeuerung des Abhitzekessels im Regelbetrieb der gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme diene. Abzustellen sei allein auf den Einsatz des Erdgases in der konkreten Betriebssituation. 4 Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, dass sich das FG nur unzureichend mit der Funktion der Zusatzfeuerung des Abhitzekessels auseinandergesetzt habe. Die Zusatzfeuerung sei technisch notwendiger Bestandteil der KWK-Anlage, ohne den die Anlage nicht betrieben werden könne. Allein durch die Abgase der Gasturbine könnten die betriebsnotwendigen Parameter nicht erreicht werden, weshalb zum effizienten Betrieb der Dampfturbine der Einsatz einer Zusatzfeuerung erforderlich sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) könne selbst das in einer nachgeschalteten Rauchgasentschwefelungsanlage eingesetzte Mineralöl als im Rahmen eines KWK-Prozesses verwendet angesehen werden. In diesem Fall diene es auch nicht unmittelbar der gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme. Infolgedessen könne für das bei notwendigen Wartungs- und Reparaturarbeiten in einer KWK-Anlage eingesetzte Erdgas nichts anderes gelten. Es entspreche allgemeiner Erfahrung, dass das vollständige Abschalten eines Großkraftwerks zur Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten technisch aufwändig und wirtschaftlich nicht vertretbar sei. Zu berücksichtigen sei auch der Versorgungsauftrag, den Betreiber von KWK-Anlagen übernähme. Durch außergewöhnliche Betriebszustände werde die Förderwürdigkeit einer KWK-Anlage nicht beeinträchtigt. 5 Das HZA schließt sich im Wesentlichen der Rechtsauffassung des FG an. Unstreitig sei die Zusatzfeuerung in den KWK-Prozess integriert. Allerdings werde in den Zeiträumen, in denen Wartungs- und Reparaturarbeiten ausgeführt würden, mit dem in der Zusatzfeuerung eingesetzten Erdgas kein Strom erzeugt. Die Wartung und Reparatur einer KWK-Anlage könne nicht als unverzichtbarer Bestandteil des eigentlichen KWK-Prozesses angesehen werden. 6 II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO). 7 1. Nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a i.V.m. § 25 Abs. 3a Nr. 3.1 MinöStG 1993 (in der damals anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 16. August 2001, BGBl I 2001, 2081) wird u.a. eine Entlastung von der Mineralölsteuer für versteuertes Erdgas gewährt, das von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft und von Versorgern, die nicht Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sind, zu den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 sowie § 32 Abs. 1 MinöStG 1993 begünstigten Zwecken oder in sonstigen Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme verwendet worden ist. Nach § 25 Abs. 3a Nr. 3.1 MinöStG beträgt die Entlastung für 1 MWh Erdgas, das von Betreibern nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a MinöStG 1993 in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 % verwendet worden ist, 3,476 €. Dagegen will das HZA aufgrund des angefochtenen Rückforderungsbescheids lediglich eine Vergütung in Höhe von 1,308 € je MWh gewähren (§ 25 Abs. 3a Nr. 3.2 MinöStG 1993). 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.