Versicherungsentgelts für eine Kautionsrückversicherung ist nicht nach § 4 Nr. 1 VersStG von der Versicherungsteuer befreit, wenn durch die Versicherung die Gefahr aus einem Vertrag übernommen wird, der nach § 2 Abs. 2 VersStG nicht als Versicherungsvertrag gilt. Eine Rückversicherung i.S.
StG setzt eine andere steuerbare Versicherung voraus, deren Risiko abgesichert wird . 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bietet Versicherungsschutz durch Rückdeckung von Versicherungsverträgen (Erstversicherungen) anderer Versicherungsunternehmen an. 2 Mit Vertrag vom
Versicherungsteuergesetzes (VersStG) von der Versicherungsteuer befreit sei, weil die Steuerfreiheit das Bestehen eines Erstversicherungsverhältnisses im Sinne
VersStG voraussetze und ein solches wegen § 2 Abs. 2 VersStG nicht vorliege (vgl. Bundesministerium der Finanzen --BMF-- Schreiben vom 17. Juli 2007, BStBl I 2007, 570). 5 Die Klägerin erhob gegen die Festsetzung der Versicherungsteuer für Januar 2008 eine Sprungklage, der das FA zustimmte. Im Laufe
Klageverfahrens ist aufgrund der Änderung
StG durch Art. 10 Nr. 3
Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform vom 10. August 2009 (BGBl I 2009, 2702) der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Bundeszentralamt für Steuern --BZSt--) für die Versicherungsteuer zuständig geworden und
halb zum 1. Juli 2010 ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel eingetreten. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ging davon aus, dass das von W gezahlte Entgelt versicherungsteuerpflichtig sei. Das Urteil
FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1480 veröffentlicht. 6 Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung
StG. 7 Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung und die sich aus der Versicherungsteuer-Anmeldung vom
Versicherungsentgelts aufgrund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses der Steuer. 12 a) Unter dem Versicherungsverhältnis sind das durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandene Rechtsverhältnis
einzelnen Versicherungsnehmers zum Versicherer und seine Wirkungen zu verstehen (Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Dezember 2010 II R 12/08, BFHE 232, 223, BStBl II 2012, 383, m.w.N.). Wesentliches Merkmal für ein "Versicherungsverhältnis" i.S.
StG ist das Vorhandensein eines vom Versicherer gegen Entgelt übernommenen Wagnisses (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2009 II R 44/07, BFHE 228, 285, BStBl II 210, 1097, m.w.N.). 13 Der Begriff der Versicherung ist weit gefasst und nach den besonderen Zwecken
Versicherungsteuerrechts zu deuten (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 2006 II R 78/04, BFH/NV 2007, 513). Das allgemeine Versicherungsrecht ist für das Versicherungsteuerrecht nur insoweit maßgebend, als das VersStG nichts anderes erkennen lässt. Die besonderen Voraussetzungen
Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und
Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten nicht ohne weiteres für das Versicherungsteuerrecht (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 513). 14 b) Ein Versicherungsverhältnis i.S.
StG wird auch durch eine vertraglich vereinbarte Rückversicherung begründet (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 1967 V 5/64, BFHE 89, 198, BStBl III 1967, 643). 15 Eine Rückversicherung liegt vor, wenn sich ein Versicherer (Erstversicherer) für die gegenüber dem Versicherungsnehmer übernommene Gefahr und die daraus resultierende Zahlungsverpflichtung gegen Zahlung einer Prämie bei einem anderen Versicherer (Rückversicherer) versichert, sich also von diesem wegen
übernommenen Risikos teilweise oder volle Deckung versprechen lässt (vgl. Urteil
Reichsfinanzhofs --RFH-- vom 13. Mai 1930 VII 501/29, RFHE 129, 1; Urteil
Gerichtshofs der Europäischen Union vom
Europäischen Parlaments und
Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG
Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG --Richtlinie 2005/68/EG--, ABl. L 323, 1 vom 9. Dezember 2005; § 779 Abs. 1
Handelsgesetzbuches in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung). 16 Für das Vorliegen eines Versicherungsverhältnisses i.S.
StG und die Besteuerung
für eine Rückversicherung gezahlten Versicherungsentgelts ist unerheblich, dass die Vorschriften
VVG nach § 209 VVG nicht auf die Rückversicherung anzuwenden sind. Maßgebend ist vielmehr die versicherungsteuerrechtliche Einordnung der Rückversicherung. 17 c) Dementsprechend unterliegt der Versicherungsteuer nach § 1 Abs. 1 VersStG auch das Versicherungsentgelt für eine sog. Kautionsrückversicherung, mit der die Gefahr aus einer vom Erstversicherer abgeschlossenen Kautionsversicherung durch einen Rückversicherer abgesichert wird. 18 2. Die Steuerbarkeit
Versicherungsentgelts für die Kautionsrückversicherung wird nicht durch § 2 Abs. 2 VersStG ausgeschlossen. 19
Reichstags I. Wahlperiode 1920, Bd. 369, Anlage Nr. 2868 zu den Stenografischen Berichten, S. 7). Wegen dieser Zweifel sowie zur Gleichstellung mit der nicht versicherungsmäßig betriebenen geschäftsmäßigen Übernahme von Bürgschaftsleistungen gegen Entgelt durch andere Unternehmer, insbesondere Großbanken, wurden die Kautionsversicherungsverträge in § 2 Abs. 2 VersStG ausdrücklich als Nichtversicherungsverträge definiert (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 1972 V R 33/68, BFHE 107, 60). 21 bb) Die gesetzliche Fiktion
StG bewirkt, dass bei einer Kautionsversicherung versicherungsteuerrechtlich kein Versicherungsvertrag und damit auch kein steuerbares Versicherungsverhältnis i.S.
StG vorliegt. § 2 Abs. 2 VersStG schließt damit bereits die Steuerbarkeit der Kautionsversicherung aus. Die Regelung ist aufgrund ihres Inhalts und ihrer systematischen Stellung im VersStG nicht als Steuerbefreiung anzusehen; die Ausnahmen von der Besteuerung sind nicht in § 2 VersStG, sondern in § 4 VersStG geregelt. Folge der Fiktion ist, dass mangels eines steuerbaren Versicherungsverhältnisses das Versicherungsentgelt für eine Kautionsversicherung nicht der Versicherungsteuer unterliegt. Die Kautionsversicherung wird für Zwecke der Versicherungsteuer nicht als Versicherung behandelt. 22 cc) Für den Eintritt der Fiktion
StG ist nicht maßgebend, wie ein Kautionsversicherungsvertrag versicherungsrechtlich oder schuldrechtlich einzuordnen ist.
halb ist für die Besteuerung unerheblich, ob versicherungsrechtlich von einer echten Versicherung zugunsten eines Dritten auszugehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 1969 II 103/63, BFHE 99, 60). Ebenso ist nicht von Bedeutung, wie der Kautionsversicherungsvertrag schuldrechtlich zu qualifizieren ist (als Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.
Bürgerlichen Gesetzbuchs: Urteile
Bundesgerichtshofs vom
StG (vgl. BFH-Urteil in BFHE 89, 198, BStBl III 1967, 643). 24 Die Vorschrift betrifft Sachverhalte, in denen sich der Versicherer verpflichtet, Dritten gegenüber für den Versicherungsnehmer Bürgschaft oder sonstige Sicherheit zu leisten (vgl. BFH-Urteil vom 20. April 1977 II R 36/76, BFHE 122, 352, BStBl II 1977, 688, unter 4.). Bei einer Kautionsrückversicherung verpflichtet sich der Rückversicherer aber nicht gegenüber den Versicherungsnehmern
Erstversicherers zur Leistung von Bürgschaften. Vielmehr verpflichtet er sich gegenüber dem Erstversicherer zur Übernahme von Vermögensschäden, die diesem aus den von ihm mit den Versicherungsnehmern abgeschlossenen Kautionsversicherungen entstehen. Die Kautionsrückversicherung wird also nicht von der Fiktion
StG erfasst. Damit unterliegt das Versicherungsentgelt --anders als bei der Kautionsversicherung-- der Versicherungsteuer. Kautionsversicherung und Kautionsrückversicherung sind steuerrechtlich getrennt zu behandeln (vgl. BFH-Urteil in BFHE 89, 198, BStBl III 1967, 643). 25 3. Die Zahlung
Versicherungsentgelts für eine sog. Kautionsrückversicherung ist nicht nach § 4 Nr. 1 VersStG von der Versicherungsteuer befreit, wenn durch die Versicherung die Gefahr aus einem Vertrag übernommen wird, der nach § 2 Abs. 2 VersStG nicht als Versicherungsvertrag gilt. Eine Rückversicherung i.S.
StG setzt eine andere steuerbare Versicherung voraus, deren Risiko abgesichert wird (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2007, 570; Klink, Zeitschrift für Versicherungswesen --ZfV-- 2011, 506, m.w.N.; a.A. Rind/Wendt in VersR 2008, 1601; Medert, VW 2011, 1636). Das ergibt sich aus dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. 26 a) Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung
Versicherungsentgelts für eine Rückversicherung (§ 4 Nr. 1 VersStG). 27 Der Begriff der Rückversicherung im Sinne dieser Vorschrift wird im VersStG nicht definiert. Ob eine Versicherung die Voraussetzungen
StG erfüllt, ist maßgeblich aus versicherungsteuerrechtlicher Sicht zu bestimmen. Steuerrechtliche Tatbestandsmerkmale sind nach dem steuerrechtlichen Bedeutungszusammenhang, nach dem Zweck
jeweiligen Steuergesetzes und dem Inhalt der einschlägigen Einzelregelung zu interpretieren (vgl. Beschluss
Bundesverfassungsgerichts vom 27. Dezember 1991 2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212, unter 1.a cc). Für die Annahme einer Rückversicherung i.S.
StG reicht es
halb nicht aus, dass die Versicherung versicherungsrechtlich betrachtet als Rückversicherung einzustufen ist. 28 b) Eine Rückversicherung i.S.
StG setzt begrifflich eine andere (steuerbare) Versicherung voraus, deren Wagnis ganz oder teilweise vom Rückversicherer übernommen wird (vgl. RFH-Urteil vom
halb bei einer solchen "Kautionsrückversicherung" an einer anderen steuerbaren Versicherung und damit an einem Wesensmerkmal der Rückversicherung i.S.
StG. Diese Art der "Kautionsrückversicherung" ist versicherungsteuerrechtlich eine Erstversicherung. 31 c) Auch die Entstehungsgeschichte und der Zweck der Steuerbefreiung einer Rückversicherung sprechen dafür, dass eine Rückversicherung i.S.
StG neben dem Rückversicherungsverhältnis zwischen dem Rückversicherer und dem Versicherer ein anderes durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenes Versicherungsverhältnis i.S.
StG zwischen dem Versicherer und einem Versicherungsnehmer voraussetzt,
sen Gefahr durch die Rückversicherung übernommen wird. 32 Die Steuerbefreiung für Rückversicherungen war --in Anlehnung an entsprechende Regelungen in früheren Stempelsteuergesetzen-- bereits in § 8 Nr. 2 VersStG a.F. enthalten und wurde seitdem in sämtliche Neufassungen
VersStG (nunmehr in § 4 Nr. 1 VersStG) übernommen (vgl. Klink in ZfV 2011, 506, m.w.N.). Durch die Steuerbefreiung der Rückversicherung soll eine mehrfache Besteuerung vermieden werden, weil die Rückversicherung wirtschaftlich gesehen ein Risiko betrifft, das schon bei der Besteuerung
Versicherungsentgelts für die zugrunde liegende Versicherung steuerlich erfasst worden ist (vgl. Greiff, Reichsstempelsteuergesetz, 2. Aufl. 1914, 768; Wunschel-Kostboth, Versicherungsteuergesetz 1937, 105; Rind/ Wendt in VersR 2008, 1601, 1605; Klink in ZfV 2011, 506, 508). 33 Dieser Zweck rechtfertigt es, eine Versicherung, die eine Kautionsversicherung i.S.
StG absichert, nicht als steuerfreie Rückversicherung i.S.
StG zu qualifizieren. Bei einer solchen "Kautionsrückversicherung" kann von vornherein keine Doppelbelastung mit Versicherungsteuer eintreten, weil der Vertrag,
sen Gefahr durch die Rückversicherung übernommen wurde, nach § 2 Abs. 2 VersStG nicht als Versicherungsvertrag gilt und damit ein steuerbares Versicherungsverhältnis i.S.
StG nicht gegeben ist. Das Versicherungsentgelt für den Kautionsversicherungsvertrag unterliegt nicht der Versicherungsteuer. 34 4. Nach diesen Grundsätzen ist das von W an die Klägerin gezahlte Versicherungsentgelt steuerpflichtig. Der zwischen der Klägerin und W vereinbarte Versicherungsvertrag betraf die begrenzte Übernahme von Gefahren aus den von W mit verschiedenen Versicherungsnehmern geschlossenen Kautionsversicherungen. Da sich W in den Kautionsversicherungsverträgen gegenüber den Versicherungsnehmern verpflichtete, für diese Bürgschaften zu leisten, gelten diese Verträge nach § 2 Abs. 2 VersStG nicht als Versicherungsverträge. Versicherungsteuerrechtlich gesehen ist das durch den Kautionsversicherungsvertrag begründete Verhältnis zwischen W und dem jeweiligen Versicherungsnehmer kein Versicherungsverhältnis. Damit ist auch der zwischen der Klägerin und W geschlossene Versicherungsvertrag keine steuerfreie Rückversicherung, sondern eine steuerpflichtige Erstversicherung. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201310199&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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