Großen Senats bei beabsichtigter Abweichung von der Entscheidung eines anderen BFH-Senats - Aufwendungen für eine Adoption als außergewöhnliche Belastung) Dem Großen Senat wird gemäß § 11 Abs. 4 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Ist ein Senat, der von einer Entscheidung eines anderen Senats
BFH abweichen will, auch dann verpflichtet, gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO bei diesem anzufragen, ob er an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, und für den Fall, dass der angefragte Senat der Änderung der Rechtsprechung nicht zustimmt, die streitige Rechtsfrage dem Großen Senat
BFH gemäß § 11 Abs. 2 FGO vorzulegen, wenn der erkennende Senat aufgrund einer Änderung
Geschäftsverteilungsplans für die streitige Rechtsfrage --hier außergewöhnliche Belastungen-- zuständig geworden ist, wenn "nur diese streitig" ist, der Senat, von
sen Entscheidung abgewichen werden soll, jedoch weiterhin mit einer derartigen Rechtsfrage befasst werden kann . I. 1 Der VI. Senat ist seit 2009 gemäß A. VI. Senat Nr. 1 Buchst. d
Geschäftsverteilungsplans
Bundesfinanzhofs (BFH) für das Jahr 2013 und der entsprechenden Regelungen für die Vorjahre für außergewöhnliche Belastungen i.S. der §§ 33 ff.
Einkommensteuergesetzes (EStG) zuständig, wenn nur diese streitig sind. Bis zum Jahr 2008 war hierfür der III. Senat
BFH zuständig. Der III. Senat hat mit Urteilen vom
BFH ist der III. Senat u.a. für Einkommensteuer zuständig (vgl. A. III. Senat Nrn. 1 und 2
Geschäftsverteilungsplans für 2013). Er kann damit mit Fragen der Anwendung der §§ 33 ff. EStG befasst werden, wenn nicht nur diese streitig sind. II. 3 Der Anrufung
Großen Senats liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 4 Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten sie Aufwendungen für die Adoption eines in Äthiopien geborenen Kindes, die erst in den Folgejahren vollzogen werden konnte, in Höhe von 8.560,68 € als außergewöhnliche Belastung i.S.
G geltend. Die Kosten setzen sich aus einer Vermittlungsgebühr in Höhe von insgesamt 7.000 € sowie aus Aufwendungen für Fahrten und Literatur zusammen. Wegen Zeugungsunfähigkeit
Klägers haben die Kläger keine eigenen Kinder. Künstliche Befruchtungsmethoden lehnen sie aus ethischen und gesundheitlichen Gründen ab. 5 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die für das Streitjahr geltend gemachten Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung, weil sie nicht zwangsläufig entstanden seien. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhoben die Kläger Klage, die das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 414 veröffentlichten Gründen als unbegründet abwies. 6 Mit der Revision machen die Kläger geltend, die streitigen Aufwendungen seien einer heterologen Insemination gleichzustellen und daher als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Der Ehemann sei im Sinne eines pathologischen Zustands erkrankt. Sähen sich Steuerpflichtige aus ethisch-religiösen Gründen nicht zu einer heterologen Insemination in der Lage, sei die Adoption die einzige Möglichkeit der Familiengründung. 7 Die Kläger beantragen,das Urteil
FG Baden-Württemberg vom
Steuerpflichtigen. Die Kläger hätten sich zur Adoption entschlossen, obwohl sie auch zwischen einer künstlichen Befruchtung und einem Leben ohne Kinder hätten wählen können. Zwar könne Kinderlosigkeit ihre Ursache in einer Krankheit haben. Die Adoption sei jedoch keine notwendige Folge dieser Krankheit und daher auch nicht als medizinisch notwendige auf den Betroffenen abgestimmte Heilbehandlung anzusehen. III. 10 Der vorlegende Senat möchte unter Aufgabe der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteile in BFHE 149, 245, BStBl II 1987, 495, und in BFHE 149, 539, BStBl II 1987, 596) Aufwendungen für eine Adoption als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG anerkennen. Er hat durch Beschluss vom 13. November 2012 beim III. Senat
BFH --vorbehaltlich der Frage, ob dies überhaupt gesetzlich geboten ist-- angefragt, ob er an seiner Rechtsauffassung in den genannten Urteilen festhält. Der III. Senat hat am 31. Januar 2013 beschlossen, einer Änderung der Rechtsprechung nicht zuzustimmen. IV. 11 Der Große Senat wird zur Klärung der im Leitsatz bezeichneten Frage angerufen, weil diese im Streitfall entscheidungserheblich ist und zugleich grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 11 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat. Hilfsweise erfolgt die Anrufung
Großen Senats zur erneuten Klärung der genannten Rechtsfrage, weil der Senat aus den unter V. dargelegten Gründen beabsichtigt, von den Entscheidungen
Großen Senats vom
Kindes als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. Die Revision der Kläger wäre danach begründet, das Urteil
FG aufzuheben und der Klage stattzugeben. Wäre dagegen trotz Übergangs der Zuständigkeit für außergewöhnliche Belastungen auf den vorlegenden Senat eine Änderung der Rechtsprechung nur mit Zustimmung
bisher für die Materie zuständigen III. Senats möglich, könnte der Senat nicht durcherkennen. Er müsste vielmehr, da der III. Senat der Änderung seiner Rechtsprechung nicht zugestimmt hat, dem Großen Senat
BFH gemäß § 11 Abs. 2 FGO zunächst die Frage vorlegen, ob Kosten für eine Adoption als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. 14 2. Grundsätzliche Bedeutung der Vorlagefrage 15 Der sonach entscheidungserheblichen Frage misst der vorlegende Senat grundsätzliche Bedeutung i.S.
4 FGO bei. 16 a) Die Frage, ob eine Pflicht zur Anfrage bei dem Senat, von
sen Entscheidung abgewichen werden soll, für den nunmehr primär zuständigen Senat auch dann besteht, wenn der erkennende Senat --wie hier-- für die streitige Rechtsfrage zuständig geworden ist, "wenn nur diese streitig" ist, stellt sich nicht nur bei den außergewöhnlichen Belastungen, sondern auch bei anderen Materien
Ertragsteuerrechts. So ist z.B. nach A. III. Senat Nr. 4
Geschäftsverteilungsplans 2013 der III. Senat
BFH für Einkommensteuer betreffend Tariffragen, Entlastungsbetrag und Kinderbetreuungskosten zuständig, wenn "nur diese Fragen streitig sind". Der X. Senat ist u.a. gemäß A. X. Senat Nr. 3 Buchst. a
Geschäftsverteilungsplans 2013 für Sonderausgaben zuständig. Auch wenn hier der Zusatz fehlt, dass diese Zuständigkeit begründet ist, wenn "nur diese Fragen streitig sind", können sich Fragen
Sonderausgabenabzugs auch bei anderen für Ertragsteuern zuständigen Senaten
BFH stellen, wenn daneben weitere Punkte streitig sind oder der Sonderausgabenabzug nur hilfsweise anstelle
Abzugs als Betriebsausgaben oder Werbungskosten begehrt wird. Auch hier ist zweifelhaft, ob in Fällen, in denen ein anderer Senat
BFH eine Rechtsfrage
Sonderausgabenabzugs in bestimmter Weise entschieden hat (vgl. z.B. das Urteil vom 20. November 2012 VIII R 29/10, BFHE 239, 417, BStBl II 2013, 344), der X. Senat, wenn er von diesem Urteil abweichen will, bei dem Senat anfragen muss, der als erster mit der streitigen Frage befasst war. 17 b) Die Rechtsfrage ist klärungsbedürftig. Sie ist insbesondere noch nicht entschieden. 18 aa) Der Große Senat
BFH hat allerdings mit Beschluss in BFHE 154, 556, BStBl II 1989, 164 u.a. entschieden, dass eine Abweichung i.S. von § 11 Abs. 3 FGO auch dann vorliege, wenn zwar eine Änderung in der Geschäftsverteilung eingetreten sei, der Senat, von
sen Entscheidung abgewichen werden solle, aber trotz
Wechsels in der Zuständigkeit jederzeit in die Lage kommen könne, über die Rechtsfrage erneut entscheiden zu müssen (so schon BFH-Beschlüsse in BFHE 145, 147, BStBl II 1986, 207, Rz 29 f.; in BFHE 103, 433, BStBl II 1972, 68, Rz 15). 19 Im damaligen Streitfall hatte der vorlegende III. Senat
BFH, der aufgrund einer Änderung der Geschäftsverteilung für außergewöhnliche Belastungen zuständig geworden war, wenn nur diese streitig waren, beim Großen Senat
BFH angefragt, ob Unterhaltsleistungen eines Ehegatten an den von ihm nicht dauernd getrennt lebenden, nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen anderen Ehegatten als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33a Abs. 1 EStG abziehbar seien. Der III. Senat hatte die Anfrage auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage gestützt, obwohl der VI. Senat hierzu in einem früheren Urteil eine andere Auffassung vertreten hatte. 20 Entgegen dieser Auffassung kam der Große Senat
BFH in seiner Entscheidung in BFHE 154, 556, BStBl II 1989, 164 zu der Überzeugung, dass eine Abweichung bestehe, weil der VI. Senat trotz der seit 1985 eingetretenen Änderung in der Geschäftsverteilung jederzeit in die Lage kommen könne, über die hier streitbefangene Rechtsfrage erneut entscheiden zu müssen. 21 bb) Der Große Senat hat mit dieser Entscheidung und den BFH-Beschlüssen in BFHE 145, 147, BStBl II 1986, 207 und in BFHE 103, 433, BStBl II 1972, 68 die hier vorgelegte Rechtsfrage noch nicht abschließend entschieden. 22 aaa) Dies folgt zum einen daraus, dass sich diese Entscheidung in erster Linie mit der Frage beschäftigt, welchem Senat
BFH ein Entsendungsrecht an den Großen Senat zusteht (§ 11 Abs. 2 Satz 2 FGO in der Fassung vom 6. Oktober 1965 --FGO a.F.--). Zum anderen hatte der zum Zeitpunkt der Entscheidung
Großen Senats noch gültige § 11 FGO a.F. einen von dem derzeit gültigen § 11 FGO in der Fassung
Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl I 1990, 2847, BStBl I 1991, 3) abweichenden Wortlaut. So bestimmte § 11 Abs. 3 FGO a.F. nur: "Will in einer Rechtsfrage ein Senat
Bundesfinanzhofs von der Entscheidung eines anderen Senats oder
Großen Senats abweichen, so entscheidet der Große Senat." 23 Die weiteren heute in § 11 Abs. 3 FGO enthaltenen Sätze fehlten. Die Pflicht zur Anfrage bei dem Senat, von
sen Entscheidung abgewichen werden sollte, ergab sich nur aus § 2 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung
BFH. 24 bbb) Gestützt wird diese Sicht
vorlegenden Senats durch Entscheidungen anderer Senate
BFH im Anschluss an die BFH-Beschlüsse in BFHE 154, 556, BStBl II 1989, 164, in BFHE 145, 147, BStBl II 1986, 207 und in BFHE 103, 433, BStBl II 1972, 68, in denen in vergleichbaren Fällen ebenfalls der Große Senat nicht angerufen wurde. 25
X. Senats vom
Urteils in BFH/NV 2000, 942). 26 Zwar ergab sich aus A. XI. Senat Nr. 2
Geschäftsverteilungsplans 1999 eine Zuständigkeit
XI. Senats für Sonderausgaben gemäß §§ 10, 10b, 10c EStG, mit Ausnahme von Streitigkeiten, die nur § 10 Abs. 1 Nr. 1a oder Nr. 7 EStG oder nur Tarifvorschriften der §§ 32 bis 32b EStG betreffen. Jedoch konnte der X. Senat nach den Regelungen
Geschäftsverteilungsplans 1999 im Falle einer Streitigkeit mit mehreren Streitpunkten erneut in die Lage kommen, über die Streitfrage entscheiden zu müssen, nämlich dann, wenn in einem Rechtsstreit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb einer natürlichen Person mit den Anfangsbuchstaben A bis K streitig waren (Ergänzende Regelungen, II. Nr. 1 Buchst. c i.V.m. A. X. Senat Nr. 1
Geschäftsverteilungsplans 1999). 27
XI. Senats vom 15. Dezember 1999 XI R 53/99 (BFHE 190, 481, BStBl II 2000, 292) entsprechend (zur Abweichung vom Urteil
X. Senats in BFHE 175, 64, BStBl II 1994, 849, vgl. Rz 14
Urteils in BFHE 190, 481, BStBl II 2000, 292). 28
VIII. Senats vom 27. September 1973 VIII R 77/69 (BFHE 111, 37, BStBl II 1974, 103). Der X. Senat begründete seine Auffassung, einer Anfrage beim VIII. Senat bedürfe es nicht, zum einen damit, dass der Gesetzgeber durch Einfügung
G eine neue Rechtslage geschaffen habe und die Entscheidung
Senats darauf beruhe. Zudem führte der X. Senat aus, der VIII. Senat könne wegen der zwischenzeitlichen Änderung
Geschäftsverteilungsplans
BFH grundsätzlich nicht mehr mit der im Streitfall zu entscheidenden Rechtsfrage befasst werden. Denn der X. Senat sei nach A. X. Senat Nr. 2
Geschäftsverteilungsplans 2004 nunmehr für Einkünfte i.S.
G zuständig (vgl. Rz 40, 41
Urteils in BFHE 206, 68, BStBl II 2004, 1047). Auch für Einkünfte i.S.
G sei nicht der VIII., sondern der XI. Senat zuständig (A. XI. Senat Nr. 1 Buchst. e
Geschäftsverteilungsplans 2004). 29 Zwar ist der X. Senat mit Änderung
Geschäftsverteilungsplans nach A. X. Senat Nr. 2 für Einkünfte i.S.
G zuständig geworden. Jedoch könnte der VIII. Senat nach den Regelungen
Geschäftsverteilungsplans 2004 dann in die Lage kommen, über Fragen der Anwendung
G entscheiden zu müssen, wenn eine Streitigkeit mit mehreren Streitpunkten vorliegt und einer von mehreren Streitpunkten die Einkünfte aus Kapitalvermögen oder die Steuerbegünstigung
nicht entnommenen Gewinns betrifft (Ergänzende Regelungen, II. Nr. 1 Buchst. d i.V.m. A. VIII. Senat Nr. 1 Buchst. b und c). 30 Aus diesen Entscheidungen ist ersichtlich, dass offenbar auch andere Senate
BFH der Auffassung sind, dass denjenigen Senat, der primär für ein Rechtsgebiet zuständig ist, keine Pflicht zur Anfrage wegen Divergenz an den Großen Senat trifft, wenn er von einer Entscheidung eines anderen Senats abweichen will, der nach wie vor im Zusammenhang mit anderen Streitpunkten mit der streitgegenständlichen Rechtsfrage befasst werden kann. Den Entscheidungen
Großen Senats in BFHE 154, 556, BStBl II 1989, 164, in BFHE 145, 147, BStBl II 1986, 207 und in BFHE 103, 433, BStBl II 1972, 68 wird demnach für die heute geltende Fassung
31 3. Hilfsweise erneute Anrufung
Großen Senats 32 Sollte demgegenüber der Große Senat der Auffassung sein, durch die Beschlüsse
Großen Senats in BFHE 154, 556, BStBl II 1989, 164, in BFHE 145, 147, BStBl II 1986, 207 und in BFHE 103, 433, BStBl II 1972, 68 sei auch für die jetzige Fassung
FGO entschieden, dass eine Divergenz zur Entscheidung eines anderen Senats
BFH auch dann vorliege, wenn ein Senat zwar für ein Rechtsgebiet zuständig geworden sei, der andere Senat aber nach wie vor mit der Frage befasst werden könne, legt der Senat die im Leitsatz bezeichnete Frage dem Großen Senat zur erneuten Klärung vor. Denn der vorlegende Senat möchte aus den unter V. dargelegten Gründen von den Beschlüssen
Großen Senats in BFHE 154, 556, BStBl II 1989, 164, in BFHE 145, 147, BStBl II 1986, 207 und in BFHE 103, 433, BStBl II 1972, 68 abweichen (§ 11 Abs. 2 FGO) und die im Ausgangsverfahren streitige Frage, ob Kosten für eine Adoption als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, nicht dem Großen Senat
BFH vorlegen. 33 Die Vorlage --unterstellt, die Voraussetzungen
2 FGO lägen vor-- ist nicht
halb unzulässig, weil der Große Senat bereits über die aufgeworfene Rechtsfrage entschieden hat. Zwar ist nach der Rechtsprechung
Großen Senats eine erneute Vorlage derselben Rechtsfrage an ihn nur zulässig, falls in der Zwischenzeit neue rechtliche Gesichtspunkte aufgetreten sind, die bei der ursprünglichen Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnten, und/oder neue Rechtserkenntnisse eine andere Beurteilung der entschiedenen Rechtsfrage rechtfertigen könnten (BFH-Beschlüsse vom
Großen Senats
halb erforderlich, weil sich seither § 11 FGO seinem Wortlaut nach geändert hat, erhebliche Zeit verstrichen ist und --wie aufgezeigt-- andere Senate
BFH offenbar der Auffassung sind, dass die Gründe der Entscheidungen
BFH in BFHE 154, 556, BStBl II 1989, 164, in BFHE 145, 147, BStBl II 1986, 207 und in BFHE 103, 433, BStBl II 1972, 68 nicht auf die derzeit gültige Fassung
V. 35 Nach Auffassung
vorlegenden Senats ist die Vorlagefrage zu verneinen. Der Senat, der aufgrund einer Änderung
Geschäftsverteilungsplans primär für ein bestimmtes Rechtsgebiet zuständig geworden ist, kann ohne vorherige Anfrage beim zuvor zuständigen Senat oder einem anderen Senat
BFH von deren bisheriger Rechtsprechung abweichen. Eine Pflicht zur Vorlage an den Großen Senat besteht nicht. 36 1. Der Große Senat dient neben der Rechtsfortbildung (so insbesondere in Fällen
4 FGO) der Einheitlichkeit der Rechtsprechung innerhalb
BFH. Es sollen einander widersprechende Entscheidungen verhindert werden. Daher entscheidet gemäß § 11 Abs. 2 FGO der Große Senat, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder
Großen Senats abweichen will. Eine Vorlage an den Großen Senat ist jedoch nur zulässig, wenn der Senat, von
sen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage
erkennenden Senats erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält (§ 11 Abs. 3 Satz 1 FGO). Schließt sich der Senat, von
sen Entscheidung abgewichen werden soll, der Meinung
anfragenden Senats an, erfordert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung
Großen Senats
BFH nicht mehr. 37 2. Die Pflicht, den Großen Senat im Fall einer Abweichung von der Entscheidung eines anderen Senats
BFH anzurufen, entfällt auch dann, wenn der erkennende Senat aufgrund einer Änderung in der Geschäftsverteilung ausschließlich für die streitige Rechtsfrage zuständig geworden ist (allgemeine Auffassung, z.B. BFH-Urteile vom
Großen Senats
BFH vom
Rechts auf diesem Gebiet und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung berufen. Die dem (vorlegenden) Senat für das Rechtsgebiet der außergewöhnlichen Belastungen zugewiesene Aufgabe der Rechtsfortbildung und das Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, das durch die Verpflichtung zur Vorlage an den Großen Senat in den gesetzlich vorgesehenen Fällen gewahrt werden soll (vgl. unter V.1.), stehen insoweit in einem Spannungsverhältnis. Müsste der VI. Senat in jedem Fall, in dem er von der Rechtsprechung der anderen Ertragsteuersenate
BFH auf dem Gebiet der außergewöhnlichen Belastung abweichen will, bei dem vormals zuständigen III. Senat oder einem anderen Ertragsteuersenat
BFH anfragen, ob dieser der Rechtsprechungsänderung zustimmt, so würde dies dem Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung auch in den Fällen den Vorrang einräumen, in denen der Senat, von
sen Entscheidung abgewichen werden soll, eine früher bestehende schwerpunktmäßige Zuständigkeit verloren hat. Dem für die betreffenden Rechtsfragen nunmehr in erster Linie zuständigen Senat hingegen würde die Wahrnehmung seiner Aufgaben im Bereich der Rechtsentwicklung und Fortbildung
Rechts deutlich erschwert (vgl. auch Sunder-Plassmann in HHSp, § 11 FGO Rz 60a). In den Fällen
Übergangs der primären Zuständigkeit erscheint dies unangemessen, so dass keine Pflicht zur Anfrage und auch keine Verpflichtung zur Vorlage an den Großen Senat anzunehmen ist. 40 b) Der Wortlaut
3 Satz 2 FGO steht diesem Regelungsverständnis nicht entgegen, denn er ist mehrdeutig. Die Formulierung "Kann der Senat, von
sen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung
Geschäftsverteilungsplans mit der Rechtsfrage nicht mehr befasst werden,..." in § 11 Abs. 3 Satz 2 FGO könnte zwar dafür sprechen, dass eine Anfrage nur dann zu unterbleiben hat, wenn der Senat, von
sen Entscheidung abgewichen werden soll, überhaupt nicht mehr mit der Frage befasst werden kann. Der weitere Wortlaut
3 Satz 2 FGO, nach dem bei dem Senat angefragt werden muss, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre, lässt jedoch auch die gegenteilige Deutung zu. Wäre für die Entscheidung
Falles, von dem abgewichen werden soll, nunmehr ein anderer Senat zuständig, ist bei diesem anzufragen. Da in Fällen, in denen nur außergewöhnliche Belastungen streitig sind, seit 2009 ausschließlich der VI. Senat zuständig ist, müssten demnach in allen Entscheidungen, in denen der III. Senat über außergewöhnliche Belastungen entschieden hat und nur diese Fragen streitig waren, andere Senate
BFH, die von Entscheidungen
III. Senats zu außergewöhnlichen Belastungen abweichen wollen, beim VI. Senat anfragen, ob dieser der Abweichung zustimmt. Der vorlegende Senat wäre demnach auch für die Sachverhalte, die den Urteilen
III. Senats in BFHE 149, 245, BStBl II 1987, 495 und in BFHE 149, 539, BStBl II 1987, 596 zugrunde lagen und die nur außergewöhnliche Belastungen betrafen, der Senat geworden, der nach der gegenwärtigen Geschäftsverteilung für die Fälle zuständig wäre und bei dem gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 FGO anzufragen ist. Eine Zustimmung
III. Senats ist damit nicht mehr erforderlich. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201310204&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.