EStG trotz späteren Wiedereintritts in die Personengesellschaft) 1. Ein Gesellschafter verliert seine Stellung als (Alt-)Gesellschafter einer Personengesellschaft i.S.
EStG, wenn sein Mitgliedschaftsrecht zivilrechtlich wirksam auf ein neues Mitglied der Personengesellschaft übergeht . 2. Die mit dem Ausscheiden
Gesellschafters verbundenen Rechtsfolgen können nur nach Maßgabe
EStG durch Anteilsrückübertragung auf den vormaligen (Alt-)Gesellschafter beseitigt werden . 3. Erwirbt der zuvor ausgeschiedene (Alt-)Gesellschafter erneut einen Anteil an der Personengesellschaft, ist er neuer Gesellschafter i.S.
EStG. Dies gilt auch dann, wenn das Ausscheiden aus der Personengesellschaft und der Wiedereintritt innerhalb der Fünfjahresfrist
EStG erfolgen . 1 I. An der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GbR, waren zunächst A zu 1/3 und B zu 2/3 beteiligt. Mit Einbringungsvertrag vom
2a
Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) als erfüllt an. Es setzte gegen die Klägerin im Hinblick auf drei ihr gehörende Eigentumswohnungen Grunderwerbsteuer in Höhe von 5.425 € fest. Mit ihrem Einspruch machte die Klägern geltend, A habe vor der Anteilsübertragung gemäß Vertrag vom 27. Dezember 2001 die Stellung eines Altgesellschafters gehabt. Der Anteilserwerb
A gemäß Vertrag vom 15. Dezember 2006 könne aufgrund seiner vormaligen Altgesellschafterstellung nicht als Anteilsübergang auf einen "neuen Gesellschafter" i.S.
EStG berücksichtigt werden. Durch Einspruchsbescheid vom 23. Juli 2008 setzte das FA die Grunderwerbsteuer unter Anwendung
EStG auf 3.616 € herab und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. 3 Während
Klageverfahrens erklärte das FA die Steuerfestsetzung durch Bescheid vom 23. September 2010 im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der Heranziehung der Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung für vorläufig. Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung aus, A habe unter Berücksichtigung von Wortlaut sowie Sinn und Zweck
EStG seine Eigenschaft als Altgesellschafter nicht dadurch verloren, dass er im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum
EStG zunächst aus der Gesellschaft ausgeschieden sei und sodann wieder Anteile an der Gesellschaft erworben habe. Das Urteil
FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1180 veröffentlicht. 4 Mit der Revision rügt das FA die Verletzung
EStG. Die Eigenschaft eines Altgesellschafters gehe verloren, wenn dieser aus der Personengesellschaft ausscheide. 5 Das FA beantragt, die Klage unter Aufhebung der Vorentscheidung abzuweisen. 6 Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 7 II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung
angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zu Unrecht hat das FG die Verwirklichung
Steuertatbestandes
EStG verneint. 8 1. Nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG gilt, wenn zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück gehört und sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt ändert, dass mindestens 95 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, dies als ein auf die Übereignung dieses Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Eine unmittelbare Änderung
Gesellschafterbestandes liegt vor, wenn ein Mitgliedschaftsrecht an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft zivilrechtlich wirksam auf ein neues Mitglied der Personengesellschaft übergeht (z.B. Urteile
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Gesellschafterbestandes nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG kann in einem einzelnen Rechtsvorgang oder in Teilakten über einen Zeitraum von längstens fünf Jahren erfolgen (BFH-Urteile vom
Gesellschafterbestandes der Klägerin erfolgt. Sämtliche Anteile am Gesellschaftsvermögen der Klägerin sind auf "neue Gesellschafter" i.S.
EStG übergegangen. Der Auffassung
FG, A habe ungeachtet seines Ausscheidens aus der Klägerin im Jahre 2001 seine Eigenschaft als Altgesellschafter nicht verloren und sei aufgrund
späteren Anteilserwerbs von B nicht neuer Gesellschafter i.S.
EStG, kann nicht gefolgt werden. 10 a) Ausgehend von den für eine unmittelbare Änderung
Gesellschafterbestandes i.S.
EStG maßgeblichen Grundsätzen verliert ein Gesellschafter seine Gesellschafterstellung, wenn sein Mitgliedschaftsrecht und die ihm anhaftende Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen zivilrechtlich wirksam auf ein neues Mitglied der Personengesellschaft übertragen wird. Diese mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft verbundenen Rechtsfolgen gelten auch für eine bisherige Stellung als Altgesellschafter i.S.
EStG (Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 9. Aufl., § 1 Rz 118). Die sich daraus ergebenden grunderwerbsteuerrechtlichen Folgen können nach der Systematik
GrEStG nur nach Maßgabe
EStG durch eine Rückübertragung der Anteile vom neuen Gesellschafter auf den vormaligen (Alt-)Gesellschafter beseitigt werden (dazu BFH-Urteil in BFHE 236, 569). 11 b) Erwirbt ein zuvor ausgeschiedener (Alt-)Gesellschafter, ohne dass --wie Streitfall-- die Voraussetzungen
EStG erfüllt sind, erneut einen Anteil an der Personengesellschaft, ist er neuer Gesellschafter i.S.
EStG (Hofmann, a.a.O., § 1 Rz 118; Pahlke/Franz, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar,
EStG nicht in Betracht. Der in § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG festgelegte Zeitraum von fünf Jahren führt lediglich zu einer zeitlichen Begrenzung der zu berücksichtigenden Änderungen
Gesellschafterbestandes. Nach der Fassung
EStG ist bei einer sukzessiven Verwirklichung
Tatbestandes
EStG durch mehrere Teilakte die tatbestandliche Änderung
Gesellschafterbestandes durch Anteilsübergang auf neue Gesellschafter gesondert für jeden einzelnen Teilakt zu beurteilen. Für eine zeitraumbezogene Betrachtung im Fall eines zunächst ausgeschiedenen und sodann wieder der Personengesellschaft beigetretenen Gesellschafters ist daher kein Raum, zumal andernfalls die für eine Rückübertragung von Anteilen geltende Regelung
EStG gegenstandslos wäre. 12 c) Diesen Grundsätzen steht es nicht entgegen, dass es im Zusammenhang mit der Anwendung
EStG auf nach § 1 Abs. 2a GrEStG fingierte Grundstücksübertragungen nicht darauf ankommt, ob ein Gesellschafter zunächst aus der Personengesellschaft ausscheidet und vor oder mit Erreichen der Grenze von 95 % wieder unmittelbar oder mittelbar an der Personengesellschaft beteiligt ist (BFH-Urteil in BFHE 210, 56, BStBl II 2005, 649). Diese Beurteilung ist
halb ausschließlich auf die Anwendung
EStG beschränkt, weil insoweit jeweils der Gesellschafterbestand der Personengesellschaft maßgebend ist, der vor Beginn und nach Beendigung
tatbestandsmäßigen Anteilsübergangs bestand. Eine entsprechende zeitraumbezogene Betrachtung scheidet jedoch für die Frage, ob der Tatbestand
EStG erfüllt ist, aus den dargelegten Gründen aus. 13 d) An der Erfüllung
Tatbestandes
EStG änderte sich schließlich auch nichts für den Fall, dass --wozu das FG keine Feststellungen getroffen hat-- A Allein- oder Mitgesellschafter der A-GmbH war. § 1 Abs. 2a GrEStG kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass eine unmittelbare Übertragung von mindestens 95 % der Anteile nicht steuerbar ist, wenn mittelbar ein Altgesellschafter weiterhin an der Gesellschaft beteiligt bleibt (BFH-Entscheidungen in BFHE 240, 191, Rz 18 f.; in BFHE 237, 244, BStBl II 2012, 917; in BFHE 236, 569, und vom 17. März 2006 II B 157/05, BFH/NV 2006, 1341). 14 Da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben. 15 3. Die Sache ist spruchreif. Das FA hat gegen die Klägerin zutreffend Grunderwerbsteuer wegen Änderung
Gesellschafterbestandes nach § 1 Abs. 2a GrEStG festgesetzt. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201310249&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.