Zahlungsempfängers bei Erwerb einer Beteiligung an einer liechtensteinischen AG - Prüfung der Zumutbarkeit - Zweck
1 Satz 1 AO bei ausländischen Domizilgesellschaften bzw. Basisgesellschaften)
Benennungsverlangens nach § 160 Abs. 1 Satz 1 AO ist auch zu würdigen, ob zwischen einer Ausgabe zum Erwerb eines aktivierungspflichtigen Wirtschaftsguts, darauf beruhenden erfolgswirksamen Buchungen
bilanzierenden Steuerpflichtigen und einem hieran anknüpfenden Benennungsverlangen der Finanzverwaltung ein Zeitraum liegt, der das Benennungsverlangen im konkreten Einzelfall als unverhältnismäßig erscheinen lässt . 3. Bei ausländischen Domizilgesellschaften bzw. Basisgesellschaften ist der Zweck
1 Satz 1 AO erst erreicht, wenn sichergestellt ist, dass der wirkliche Empfänger der Zahlungen entweder im Inland nicht steuerpflichtig ist oder im Inland seine steuerlichen Pflichten erfüllt hat. Die Finanzbehörde ist zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, aufzuklären, wer wirklich hinter einer solchen Gesellschaft steht (Bestätigung der Rechtsprechung) . 1 A. Die Klägerin und Revisionsklägerin zu
Finanzgerichts (FG) hatte die A-KG ein Zulieferunternehmen für die Automobilindustrie unterhalten, das in der Folgezeit von der Klägerin fortgeführt wurde. Hierbei hatte sich die A-KG Anfang der 1990er Jahre wirtschaftlich in Spanien engagiert. In ihrer Bilanz zum
halb die Ansicht, dass die in den Streitjahren geltend gemachten Abschreibungen steuerlich nicht anzuerkennen und dem Gewinn außerhalb der Bilanzen hinzuzurechnen seien. 11 Der Beurteilung der Außenprüfung folgend stellte das FA mit nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Gewinnfeststellungsbescheiden 1993 und 1994 vom 21. April 1998 Einkünfte der A-KG aus Gewerbebetrieb in Höhe von 14.028.274 DM
nachfolgenden Einspruchsverfahrens erließ das FA wegen hier nicht streitiger Sachverhalte auf § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gestützte weitere Änderungsbescheide. In seinen Gewinnfeststellungsbescheiden 1993 und 1994 vom 11. November 1998 stellte das FA Einkünfte der A-KG aus Gewerbebetrieb in Höhe von 12.577.608 DM
FG Düsseldorf vom
FG Düsseldorf vom 15. April 2009 10 K 795/05 G,F aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das FG Düsseldorf zurückzuverweisen. 17 Der Beigeladene schließt sich dem Antrag der Klägerin hinsichtlich der Gewinnfeststellungsbescheide an. 18 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen. 19 B. Die Revisionen der Klägerin und
Beigeladenen sind unbegründet und
halb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 20 I. Die Verfahrensrügen der Revisionskläger greifen nicht durch. 21 1. Ein absoluter Revisionsgrund i.S.
2 FGO ist nicht gegeben. Die Revisionskläger sehen die in der Vorinstanz mit der Sache befassten Richter als befangen an, weil das FG in seiner angefochtenen Entscheidung die "Seriosität" der A-KG in Frage gestellt habe. Es kann dahinstehen, ob diese Verfahrensrüge schon
halb ohne Erfolg bleibt, weil nach § 119 Nr. 2 FGO die Besorgnis der Befangenheit eines Richters nur dann ein absoluter Revisionsgrund ist, wenn der Richter wegen dieser Besorgnis mit Erfolg abgelehnt war (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Dezember 1987 VIII R 132/86, BFH/NV 1988, 506, zur Vorgängervorschrift
1 Nr. 2 FGO a.F.; vom 31. Juli 2012 VIII B 53/12, BFH/NV 2012, 1984) und eine erst nach Erlass
angefochtenen Urteils geltend gemachte Richterablehnung als absoluter Revisionsgrund --jedenfalls grundsätzlich-- selbst dann nicht in Betracht kommt, wenn dem Betroffenen der Ablehnungsgrund erst nachträglich bekannt geworden ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom
halb nicht zum Tragen, weil die beanstandete, in den Entscheidungsgründen
angegriffenen Urteils enthaltene Äußerung
FG in ihrem Kontext zu sehen ist und sich insoweit als Teil einer sachbezogenen und möglichen Tatsachen- und Beweiswürdigung erweist. 22 Das FG hat den Vortrag der Klägerin aufgegriffen, dass allein G eine Verschiebung der Kaufpreisanteile --sinngemäß nach Liechtenstein-- vorbereitet habe; dabei hat es u.a. ausgeführt, dass es nicht für die Seriosität der A-KG spreche, wenn diese dem Ansinnen
G zugestimmt habe. Dies steht im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Aussage
FG, den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt nicht zu kennen. Wenn das FG unter diesen Umständen gefolgert hat, sich nicht in der Lage zu sehen, "die A-KG allein nach der Schilderung der Klägerin zu entlasten", ist dies allein nicht geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit der mit der Ausgangsentscheidung befassten Richter zu begründen. 23 2. a) Soweit die übrigen von den Revisionsklägern vorgebrachten Verfahrensfehler überhaupt im Zusammenhang mit der Anwendung
1 Satz 1 AO stehen, hält der Senat diese Verfahrensrügen --ungeachtet teilweise bestehender Bedenken gegen ihre ordnungsgemäße Darlegung gemäß § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO-- jedenfalls nicht für durchgreifend. Soweit nicht im Folgenden unter B.II. zu weiteren gerügten Verfahrensfehlern, insbesondere einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht, Stellung genommen wird, sieht der Senat gemäß § 126 Abs. 6 FGO von einer weiter gehenden Begründung ab. 24 b) Soweit sich die von den Revisionsklägern erhobenen Verfahrensrügen auf die Begründung
FG beziehen, dass (auch) die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die streitbefangenen Abschreibungen nicht vorlägen, braucht über diese Rügen nicht entschieden zu werden (B.III.). 25 II. Das FG hat zu Recht entschieden, dass der von der A-KG in den Streitjahren geltend gemachte Betriebsausgabenabzug in der Gestalt von Abschreibungen zu versagen ist. Der streitbefangene Abzug scheidet bereits
halb aus, weil --wie das FG unter Beachtung der Vorgaben
FGO in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erkannt hat-- die Voraussetzungen
1 Satz 1 AO vorliegen und dem FA bei Anwendung dieser Vorschrift kein Ermessensfehler unterlaufen ist. 26 1. Nach § 160 Abs. 1 Satz 1 AO sind (u.a.) Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Empfänger genau zu benennen. 27 Das nach dieser Vorschrift vom FA auszuübende Ermessen vollzieht sich nach ständiger Rechtsprechung
BFH (z.B. BFH-Urteil vom 30. August 1995 I R 126/94, BFH/NV 1996, 267, m.w.N.) auf zwei Stufen. 28
halb kann von der Rechtsfolge
die Versagung
Abzugs nur im Ausnahmefall gleichwohl ermessensfehlerhaft sein (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom
Gewerbesteuermessbetrags 1993 und 1994-- und können nur mit Rechtsbehelfen gegen die betreffenden Bescheide angegriffen werden (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1996, 267, m.w.N.; vom
halb dürfen das Verlangen nicht unverhältnismäßig sein und die für den Steuerpflichtigen zu befürchtenden Nachteile (z.B. wirtschaftliche Existenzgefährdung) nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Aufklärungserfolg (z.B. geringfügige Steuernachholung bei den Empfängern) stehen. Die Entscheidung über die Zumutbarkeit
Benennungsverlangens hängt jedoch von den jeweiligen Umständen
Einzelfalles ab. Das Verlangen darf auch dann gestellt werden, wenn der Steuerpflichtige den Empfänger nicht bezeichnen kann, weil ihm bei Auszahlung
Geldes
sen Name und Anschrift unbekannt waren. Dies gilt umso mehr für Auslandssachverhalte, in denen der Steuerpflichtige nach § 90 Abs. 2 AO in erhöhtem Maße zur Erbringung von Nachweisen und zur Beschaffung und Vorlage von Beweismitteln verpflichtet ist (z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 267, m.w.N.). Vor allem bei Domizilgesellschaften besteht für den Steuerpflichtigen ein hinreichender Anlass, sich bei Aufnahme der Geschäftsbeziehungen über den Vertragspartner oder bei Zahlung der Gelder über den wahren Zahlungsempfänger zu erkundigen (z.B. BFH-Beschluss vom 5. November 2001 VIII B 16/01, BFH/NV 2002, 312, m.w.N.). Aus § 90 Abs. 2 AO ergibt sich, dass bei Sachverhalten mit Auslandsberührung die Informationsbeschaffung Sache
Steuerpflichtigen ist, der die Verhältnisse gestaltet (vgl. BFH-Urteil in BFHE 145, 502, BStBl II 1986, 318). 31 d) Empfänger der in § 160 Abs. 1 Satz 1 AO bezeichneten Ausgaben ist derjenige, dem der in der (Betriebs-)Ausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert übertragen worden ist (vgl. hierzu und zum Folgenden z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 267; BFH-Beschlüsse vom 24. April 2009 IV B 104/07, BFH/NV 2009, 1398, und vom 17. November 2010 I B 143/10, BFH/NV 2011, 198, jeweils m.w.N.). Ist eine natürliche oder juristische Person, die die Zahlungen
Steuerpflichtigen entgegengenommen hat, lediglich zwischengeschaltet, weil sie entweder mangels eigener wirtschaftlicher Betätigung die vertraglich bedungenen Leistungen gar nicht erbringen konnte oder weil sie aus anderen Gründen die ihr erteilten Aufträge und die empfangenen Gelder an Dritte weitergeleitet hat, so ist sie nicht Empfänger i.S.
1 Satz 1 AO; die hinter ihr stehenden Personen, an die die Gelder letztlich gelangt sind, sind in einem solchen Fall zu benennen. Dies folgt aus dem Sinn der Vorschrift, mögliche Steuerausfälle zu verhindern, die dadurch eintreten können, dass der Empfänger geltend gemachter (Betriebs-)Ausgaben die Einnahmen bei sich nicht steuererhöhend erfasst. Empfänger kann mithin nur derjenige sein, bei dem sich die Geldzahlung --wenn auch neben anderen Personen-- steuerrechtlich auswirkt. Insoweit reicht es auch nicht aus, dass die in das Leistungsverhältnis zwischengeschaltete Domizilgesellschaft benannt wird; eine Domizilgesellschaft kann selbst niemals wirtschaftlicher Empfänger der Zahlungen sein (vgl. hierzu und zum Folgenden z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 312, m.w.N.). Es genügt auch nicht, dass die Anteilseigner einer Domizilgesellschaft oder die in deren Namen auftretenden Personen benannt werden; zu benennen sind die Auftragnehmer der Domizilgesellschaft, die die vertraglich ausbedungenen Leistungen ausführen und
halb die hierfür geschuldete Gegenleistung beanspruchen können. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige --bei Sachverhalten mit Auslandsberührung in besonderem Maße (§ 90 Abs. 2 AO)-- verpflichtet ist, von sich aus die erforderlichen Nachforschungen über diese Auftragnehmer und weitere Zahlungsempfänger anzustellen. Benannt ist ein Empfänger, wenn er (nach Namen und Adresse) ohne Schwierigkeiten und eigene Ermittlungen der Finanzbehörde bestimmt und ermittelt werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 1. April 2003 I R 28/02, BFHE 202, 196, BStBl II 2007, 855; BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1398, jeweils m.w.N.). Bei ausländischen Domizilgesellschaften ist der Zweck
1 Satz 1 AO erst erreicht, wenn sichergestellt ist, dass der wirkliche Empfänger der Zahlungen entweder im Inland nicht steuerpflichtig ist oder im Inland seine steuerlichen Pflichten erfüllt hat (z.B. BFH-Urteil vom
Erwerbs/der Anschaffung ein erfolgsneutraler Aktivtausch gebucht und erst in späteren Wirtschaftsjahren Abschreibungen auf den Zugangswert
erworbenen Wirtschaftsguts vorgenommen werden, die den Gewinn
Erwerbers mindern. 34 a) § 160 Abs. 1 Satz 1 AO erfasst nicht nur Ausgaben, die sich unmittelbar gewinnmindernd auswirken. Nicht zu berücksichtigen sind bei Vorliegen der Voraussetzungen der Norm auch Ausgaben für den Erwerb eines Wirtschaftsguts, die infolge einer zunächst stattfindenden Aktivierung erst später zu einer Gewinnminderung führen, sei es in Gestalt von Abschreibungen auf den aktivierten Betrag, sei es durch gewinnmindernde Ausbuchung
Buchwerts bzw. Restbuchwerts bei Veräußerung oder Untergang
aktivierten Wirtschaftsguts. Dies folgt zum einen aus dem weit gefassten Wortlaut
1 Satz 1 AO, nach dem es nicht darauf ankommt, wann Ausgaben --verstanden als Ausgabe von Geld-- auch zu Aufwand führen und sich damit erfolgswirksam auswirken. Die Ausgaben für ein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut sind daher unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Aufwandswirksamkeit steuerlich nicht zu berücksichtigen. Zum anderen ergibt sich dies auch aus dem vorgenannten Sinn der Vorschrift. Denn danach sind auch mögliche Steuerausfälle zu verhindern, die dadurch eintreten können, dass der Empfänger Einnahmen bei sich nicht steuererhöhend erfasst, während beim Leistenden Ausgaben nicht nur im Zeitpunkt der Verausgabung, sondern auch in späteren Veranlagungszeiträumen zu erfolgswirksamem Aufwand führen können. Insoweit ist nicht von Bedeutung, in welcher Gestalt späterer Aufwand steuerlich geltend gemacht wird, so dass es für die Anwendung
1 Satz 1 AO auch nicht darauf ankommt, ob es sich etwa um planmäßige Absetzungen für Abnutzung oder um Teilwertabschreibungen handelt. Soweit der Steuerpflichtige bei unerfülltem Benennungsverlangen "gleichsam als Haftender" für fremde Steuerschulden in Anspruch genommen wird (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 312, m.w.N.), setzt § 160 Abs. 1 Satz 1 AO nicht voraus, dass sich durch die Ausgabe von Geld bewirkter steuermindernder Aufwand und (möglicherweise) steuererhöhende Einnahmen auf den gleichen Veranlagungszeitraum beziehen. Allerdings ist im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit
Benennungsverlangens nach § 160 Abs. 1 Satz 1 AO (auch) zu würdigen, ob zwischen einer Ausgabe zum Erwerb eines aktivierungspflichtigen Wirtschaftsguts, darauf beruhenden erfolgswirksamen Buchungen
bilanzierenden Steuerpflichtigen und einem hieran anknüpfenden Benennungsverlangen der Finanzverwaltung ein Zeitraum liegt, der das Benennungsverlangen im konkreten Einzelfall als unverhältnismäßig erscheinen lässt. 35 b) Die vorgenannten Grundsätze entsprechen den für die Anwendung
früheren § 205a Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO a.F.) entwickelten Maßstäben in den BFH-Urteilen vom
Steuerpflichtigen waren; es konnte weiter nach § 205a Abs. 3 AO a.F. den Abzug der Betriebsausgaben versagen, wenn die Empfänger nicht benannt wurden. Die genannte höchstrichterliche Rechtsprechung hat als Betriebsausgaben i.S.
2 AO a.F. auch Aufwendungen für aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter angesehen. Schon in seinem Urteil in BFHE 55, 204, BStBl III 1951, 77 hat sich der BFH darauf berufen, dass der Begriff der Betriebsausgaben durch das Einkommensteuergesetz (EStG) --also durch § 4 Abs. 4 dieses Gesetzes-- festgelegt sei und alle Ausgaben eines Betriebes umfasse, ohne Rücksicht darauf, ob sie im Veranlagungszeitraum bereits Aufwand geworden sind oder nicht. In dem BFH-Urteil in BFHE 93, 118, BStBl II 1968, 727 wird u.a. ausgeführt, dass nach § 4 Abs. 4 EStG Betriebsausgaben alle durch den Betrieb veranlassten Aufwendungen seien, der Begriff der Betriebsausgabe somit auch solche Aufwendungen umfasse, die für die Hereinnahme aktivierungspflichtiger Wirtschaftsgüter in den Betrieb gemacht werden.
halb erfordere der Zweck
AO a.F.
sen Auslegung in dem Sinne, dass auch Anschaffungskosten für aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter bei Nichtbenennung
Partners oder bei Benennung eines fingierten Partners unter den Begriff der Betriebsausgabe i.S. von § 205a AO a.F. eingeordnet werden. 36 c) Das Urteil
erkennenden Senats in BFHE 187, 201, BStBl II 1999, 333 steht dem --anders als die Revisionskläger meinen-- nicht entgegen. Zwar hat der Senat den dort zu beurteilenden Sachverhalt als den Fall einer Teilwertabschreibung bezeichnet, der generell nicht unter die Regelung
Zum einen ist diese Aussage jedoch auf die dort zu beurteilende Situation bezogen, dass die erst bei drohender Inanspruchnahme
Bürgen zu passivierende Bürgschaftsverpflichtung nur insoweit zu einer Gewinnminderung führt, als der zu aktivierende Rückgriffsanspruch gegen den Hauptschuldner wegen Wertminderung --im Wege einer Teilwertabschreibung-- abzuschreiben ist. Insoweit ließe sich im Einklang mit den vorgenannten Grundsätzen für die Anwendung
AO vertreten, dass eine solche Gewinnminderung nicht dasjenige Wirtschaftsgut betrifft, für das die Ausgabe geleistet worden ist (Darlehensforderung), sondern ein zweites Wirtschaftsgut (Rückgriffsforderung). Zum anderen war die zitierte Aussage aber auch nicht entscheidungserheblich, nachdem der Senat das auf § 160 AO gestützte Verlangen auf Benennung
Darlehensgläubigers mit der Begründung als nicht ermessensgerecht angesehen hat, dass der Gläubiger --bei einem bilanzierenden Steuerpflichtigen käme es zu einem bloßen Aktivtausch-- aus der Rückzahlung
Darlehens keinen steuerpflichtigen Gewinn erziele, unabhängig davon, ob der Darlehensbetrag vom Schuldner oder vom Bürgen zurückgezahlt werde. Sollte die Aussage indes dahin zu verstehen sein, dass im Fall (erfolgswirksamer) Teilwertabschreibungen die für den Erwerb
entsprechenden Wirtschaftsguts aufgebrachten aktivierungspflichtigen Ausgaben nicht unter die Regelung
37
FG, dass das Benennungsverlangen
FA rechtmäßig ist und die streitbefangenen "Abschreibungen" nach § 160 Abs. 1 Satz 1 AO in vollem Umfang nicht zu berücksichtigen sind, einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. 38
FGO zutreffend entschieden, dass das vom FA an die A-KG und die Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin gerichtete Benennungsverlangen ermessensgerecht ist. 40 aa) Nach den Feststellungen
FG, die auch die Revisionskläger nicht in Frage gestellt haben, handelte es sich beim Veräußerer der Anteile an der P-AG und der von der A-KG bilanzierten Forderung gegen die P-AG, der S-Anstalt mit Sitz in Liechtenstein, um eine sog. "Briefkastengesellschaft", was dem Begriff einer selbst nicht in nennenswertem Umfang wirtschaftlich tätigen ausländischen Basisgesellschaft entspricht. Ist es nach der oben benannten höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeschlossen, dass eine Domizilgesellschaft wirtschaftlicher Empfänger der an sie geleisteten Zahlungen ist, so gilt dies erst recht für eine ausländische Basisgesellschaft, die mangels eigener wirtschaftlicher Tätigkeit selbst keine Leistungen erbringt.
halb liegt auch bei derartigen ausländischen Gesellschaften aufgrund der Lebenserfahrung die Vermutung nahe, dass hinter dieser Gesellschaft stehende Personen wirtschaftlicher Empfänger einer Zahlung an die Gesellschaft sind und diese den Bezug zu Unrecht nicht versteuert haben. 41 bb) Das Benennungsverlangen
FA war auch verhältnismäßig und zumutbar, nachdem sich die A-KG für den Erwerb einer mittelbaren Beteiligung an der C-SA mehrerer Domizil- bzw. Basisgesellschaften in Liechtenstein bedient hat. Insoweit bestand nach den oben ausgeführten Grundsätzen auch im Streitfall hinreichend Anlass, sich bei Zahlung der Gelder über den wahren Zahlungsempfänger zu erkundigen. Auch spricht gegen die Verhältnismäßigkeit
Benennungsverlangens nicht der Zeitraum zwischen Ausgabe, erfolgswirksamer Verbuchung
streitbefangenen Anschaffungsvorgangs durch die A-KG und dem Aufgriff
Vorgangs durch die Finanzverwaltung (Außenprüfung), denn dem Erwerb der Anteile an der P-AG durch die A-KG im Februar 1992 folgte zeitnah bereits in den Bilanzen zum
FG, dass das FA zu Recht die streitbefangenen Aufwendungen in vollem Umfang nicht zum Abzug zugelassen hat. 43 aa) Nach den oben ausgeführten Grundsätzen waren im Streitfall als Empfänger i.S.
1 Satz 1 AO die hinter der S-Anstalt stehende Person bzw. die Personen, die die S-Anstalt zwischengeschaltet haben, anzusehen. Allein die Benennung der ausländischen Gesellschaft (S-Anstalt) genügte nicht den Anforderungen an eine ordnungsmäßige Empfängerbenennung i.S.
1 Satz 1 AO. 44 bb) Die der Auffassung
FA folgende Würdigung
FG, dass wirtschaftlich hinter der S-Anstalt stehende Personen nicht hinreichend benannt seien, beinhaltet weder einen Verstoß gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze. Insoweit ist revisionsrechtlich nicht von Belang, dass die Revisionskläger zu anderen Schlussfolgerungen als das FG gelangen. 45
Empfängers wurde nicht durch die vorgelegte "Bestätigung" der Repräsentantin der S-Anstalt, der liechtensteinischen P-Anstalt, vom 27. Oktober 1998 entbehrlich. In dem Schriftstück wird lediglich negativ bestätigt, dass weder die A-KG selbst noch verschiedene ausländische Gesellschaften wirtschaftlich Berechtigte der S-Anstalt gewesen seien. Davon ist im Ergebnis auch das FG ausgegangen. 46
FG, weder der Umstand, dass G unmittelbarer oder mittelbarer Inhaber der "in Spanien" gehaltenen Aktien der C-SA gewesen sei, noch die Einbindung
G in die Verhandlungen über den Anteilserwerb der A-KG in Liechtenstein schlössen die Existenz dritter, hinter der S-Anstalt stehender Personen aus, ist möglich. 47 Soweit sich das FG bei dieser Schlussfolgerung auch auf das (im Original auf Spanisch abgefasste) Schreiben
G vom 3. Juni 1991 gestützt hat, nach dem (in deutscher Übersetzung) er --G-- die Aktionäre, die unmittelbar oder mittelbar Anteile an der C-SA hielten, "mit den Vollmachten" und Entscheidungsbefugnis vertreten werde, enthält dies gleichfalls keinen Verstoß gegen Denkgesetze. Dass das FG auch nicht aufgrund der von der Klägerin vorgelegten "Sachverhaltsdarstellung" davon überzeugt war, dass G der maßgebliche Empfänger gewesen ist, ist ebenfalls nachvollziehbar. In der "Sachverhaltsdarstellung" wird zwar die Einbindung
G in die Vorgänge um den Erwerb der Beteiligung an der P-AG geschildert. Die daran in diesem Schriftstück anknüpfenden Folgerungen sind indes nicht zwingend, so dass das FG ohne Verstoß gegen Denkgesetze auch zu anderslautenden Schlüssen gelangen durfte. 48 Weitere Tatsachen, die positiv auf den wirtschaftlichen Empfänger der streitbefangenen Ausgabe der A-KG hindeuten könnten, hat das FG nicht festgestellt. Dabei war das FG --wie zuvor das FA-- nach den oben ausgeführten Maßstäben zwar zu eigener weiter gehender Aufklärung
im Ausland verwirklichten Sachverhalts nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO i.V.m. § 160 Abs. 1 Satz 2 AO berechtigt, aber --anders als die Revisionskläger meinen-- nicht verpflichtet. Insbesondere brauchte das FG nicht die Glaubwürdigkeit
G, der --wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist-- seine Einvernahme als Zeuge im Inland abgelehnt hat, im Ausland zu überprüfen. Dies schon ungeachtet
sen, dass es die Klägerin nach eigenem Vortrag nicht vermocht hat, den im Ausland ansässigen G --wie es ständiger Rechtsprechung
BFH entsprochen hätte (z.B. BFH-Beschluss vom 30. Mai 2011 XI B 90/10, BFH/NV 2011, 1479, m.w.N.)-- gemäß § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO in der mündlichen Verhandlung vor dem FG zu stellen. 49
1 Satz 1 AO kommt es auf die Motive
Steuerpflichtigen, die zur Verwirklichung eines Auslandssachverhalts mit Einschaltung von Domizil- bzw. Basisgesellschaften geführt haben, nicht an. Entscheidend ist lediglich, ob das Benennungsverlangen --hier
FA-- dem Steuerpflichtigen zumutbar ist. Bei Auslandssachverhalten ist jedoch --wie oben ausgeführt-- der Steuerpflichtige nach § 90 Abs. 2 AO in erhöhtem Maße zur Erbringung von Nachweisen und zur Beschaffung und Vorlage von Beweismitteln verpflichtet. Gesichtspunkte, die im Streitfall dafür sprechen könnten, dass die A-KG trotz
von ihr mitgestalteten undurchsichtigen Auslandssachverhalts unverschuldet keine Beweisvorsorge hat treffen können, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist auch nicht erkennbar, dass die A-KG keine Möglichkeit gehabt hätte, sich über den wirklich Berechtigten Kenntnis zu verschaffen. Insoweit ergeben sich --wie das FG dem FA zutreffend bestätigt hat-- im Streitfall auch auf der zweiten Stufe der Ermessensausübung nach § 160 Abs. 1 Satz 1 AO keine Einschränkungen für eine Versagung
streitigen Abzugs. 50
Abzugs der streitbefangenen "Abschreibungen" ist nach den vorgenannten Maßstäben auch dann rechtmäßig, wenn die geltend gemachten (Betriebs-)Ausgaben der A-KG mit Sicherheit entstanden sind.
halb ist --selbst wenn das FG mit der Formulierung "Verschiebung beträchtlicher Kaufpreisanteile" hätte entsprechende Mutmaßungen anstellen wollen-- nicht von Bedeutung, ob und inwieweit Ausgaben der A-KG an diese selbst als wirtschaftlicher Empfänger zurückgeflossen sein könnten. Allerdings würde auch in diesem Fall eine Versagung
Abzugs dem Zweck
1 Satz 1 AO gerecht. Denn dann stünde einer zum Teilwert zu bewertenden erfolgsneutralen Entnahme (Geld) eine gleichfalls zum Teilwert zu bewertende erfolgsneutrale Einlage (Beteiligung, Forderung) gegenüber. Auch dann bestünde die Gefahr eines Steuerausfalls im Inland, soweit bei einem entnommenen überhöhten "Kaufpreis" der Ansatz einer Einlage zu einem niedriger zu bemessenden Teilwert unterbliebe. 51
FG, dass das FA den streitbefangenen Abzug zu Recht in voller Höhe versagt hat, begegnet auch sonst keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Nach dem Wortlaut
1 Satz 1 AO ist die steuerliche Nichtberücksichtigung die regelmäßige Rechtsfolge. Ist im Streitfall nicht erkennbar, ob und in welcher Höhe die von der A-KG geltend gemachten Zahlungen bei einem Empfänger im Inland steuerlich erfasst worden sind, kann
halb der Abzug von Betriebsausgaben in voller Höhe abgelehnt werden (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 202, 196, BStBl II 2007, 855). Zudem kommt auch insoweit zum Tragen, dass das FA und --hier im Rahmen der Prüfung einer Ermessensentscheidung nach § 102 FGO-- das FG nicht verpflichtet sind, einen Auslandssachverhalt selbst so weit wie möglich aufzuklären. Im Übrigen ist § 160 AO keine Schätzungsnorm (BFH-Urteil in BFHE 183, 358, BStBl II 1998, 51); insoweit braucht auch nicht der Frage nachgegangen werden, ob sich für das FA Anhaltspunkte für eine teilweise steuerliche Anerkennung der streitigen "Abschreibungen" im Wege der Schätzung hätten ergeben können. 52 III. Scheidet die steuerliche Berücksichtigung der von der A-KG geltend gemachten "Abschreibungen" bereits aus den vorgenannten Gründen aus, so bedarf es keiner Entscheidung, ob das FG eine Forderungsabschreibung sowie Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung an der P-AG zu Recht auch mit der Begründung versagt hat, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für derartige Abschreibungen nicht vorlägen. Insbesondere braucht der Senat nicht darüber zu befinden, ob es sich beim Erwerb der Beteiligung an der P-AG --wie die Revisionskläger meinen-- um eine Fehlmaßnahme gehandelt hat. Ob und inwieweit die insoweit von den Revisionsklägern erhobenen Verfahrensrügen den Anforderungen
3 Nr. 2 Buchst. b FGO an deren ordnungsgemäße Darlegung genügen und insbesondere die vorgebrachten Rügen nach § 119 FGO durchgreifen, braucht der Senat
halb ebenfalls nicht zu erörtern. Soweit § 119 FGO in den dort genannten Fällen unwiderleglich vermutet, dass das Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht, gilt dies ausnahmsweise nicht, wenn es auf das Vorbringen
Revisionsklägers unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ankommt (z.B. BFH-Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.