STRE201310270 BFH 2. Senat 20130718 II R 46/11 Urteil § 169 Abs 1 S 1 AO, § 169 Abs 2 S 1 Nr 2 AO, § 170 Abs 1 AO, § 171 Abs 3a AO vorgehend FG Nürnberg, 19. Mai 2011, Az: 4 K 632/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Voraussetzungen für die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a Satz 3 AO) 1. § 171 Abs. 3a Satz 3 AO erweitert die Ablaufhemmung des Rechtsbehelfsverfahrens, sofern das Gericht keine abschließende Sachentscheidung trifft und ein weiteres Tätigwerden der Finanzbehörde zur Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung erforderlich ist . 2. Das Gericht trifft keine abschließende Sachentscheidung, wenn es den angefochtenen Bescheid aus Gründen aufhebt, die dem Bescheid selbst anhaften und die nicht den der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Steueranspruch betreffen . 1 I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind die Erben ihrer 2002 verstorbenen Mutter. Der 1984 verstorbene Vater hatte seine Kinder als Erben eingesetzt und seine Ehefrau mit mehreren Vermächtnissen bedacht. In der 1985 abgegebenen gemeinsamen Erbschaftsteuererklärung wurde der Erwerb der Mutter mit 213.075 DM angegeben. Außerdem wurde auf eine für steuerfrei gehaltene Witwenrente hingewiesen. 2 Mit Bescheid vom 23. November 1988 setzte das seinerzeit zuständige Finanzamt gegen die Mutter Erbschaftsteuer in Höhe von 629.496 DM fest. Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs erfasste es nicht nur die erklärten Vermächtnisse und die Witwenrente, sondern weitere Renten- und Versorgungsansprüche. Der Bescheid erging in vollem Umfang vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). 3 Gegen den Bescheid legte die Mutter Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens erging am 9. Dezember 1999 durch den Beklagten und Revisionsbeklagten (das nunmehr zuständige Finanzamt --FA--) ein für endgültig erklärter Änderungsbescheid. Darin setzte das FA die Erbschaftsteuer u.a. unter Berücksichtigung von Vorerwerben auf über 2 Mio. DM herauf. Mit der nach dem Tod der Mutter ergangenen Einspruchsentscheidung vom 15. November 2002 setzte das FA die Steuer auf ca. 1.850.000 DM herab. 4 Die dagegen eingelegte Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) setzte die Steuer wegen seiner Ansicht nach zum Teil eingetretener Festsetzungsverjährung auf rund 1 Mio. DM herab. Mit ihrer Revision gegen diese Entscheidung rügten die Kläger u.a. die fehlerhafte Anwendung der §§ 165 Abs. 2 und 171 Abs. 8 AO und beantragten die vollständige Aufhebung des angefochtenen Bescheids. Im Anschluss an einen Gerichtsbescheid des Bundesfinanzhofs (BFH) erließ das FA am 10. November 2009 einen auf § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO gestützten Änderungsbescheid, in dem es die Steuer auf den ursprünglichen Betrag in Höhe von 321.846 € (629.476,06 DM) festsetzte. 5 Der BFH gab der Revision mit Urteil vom 9. Dezember 2009 II R 39/07 (BFH/NV 2010, 821) vollumfänglich statt und hob die Vorentscheidung, den während des Einspruchsverfahrens ergangenen Änderungsbescheid, die Einspruchsentscheidung, den im Revisionsverfahren ergangenen Änderungsbescheid und den ursprünglichen Bescheid auf. Nach den Urteilsgründen waren die Voraussetzungen für den während des Revisionsverfahrens ergangenen Änderungsbescheid nicht erfüllt, weil das FA dem Antrag der Kläger auf vollständige Herabsetzung der Steuerschuld nicht entsprochen habe. Der Änderungsbescheid vom 9. Dezember 1999 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung hätten wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht mehr ergehen dürfen. Der Vorläufigkeitsvermerk, mit dem der ursprüngliche Bescheid vom 23. November 1988 versehen worden sei, sei rechtswidrig gewesen. Eine Vorläufigkeit zur Gänze sehe § 165 Abs. 1 AO nicht vor. Diese Rechtswidrigkeit habe auch auf diesen erstmaligen Bescheid ausgestrahlt, so dass dieser ebenfalls aufzuheben sei. 6 Das FA erließ am 8. April 2010 unter Verweis auf § 171 Abs. 14 AO gegen die Kläger einen Erbschaftsteuerbescheid wegen des Erwerbs der Mutter nach dem 1984 verstorbenen Vater und setzte die Erbschaftsteuer erneut auf 321.846 € (629.476,06 DM) fest. Intern buchte das FA den Erstattungsanspruch der Kläger wegen der von der Mutter bereits entrichteten Erbschaftsteuer auf die neue Steuerschuld um. Die dagegen erhobene Sprungklage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des FG war das FA nicht wegen Ablaufs der Festsetzungsverjährung am Erlass des angefochtenen Bescheids gehindert. Es greife sowohl die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 14 AO als auch die des § 171 Abs. 3a AO. Das Urteil des FG ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1951. 7 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision. Die Kläger rügen die fehlerhafte Anwendung des § 171 Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 14 AO. Das FG verkenne die Rechtswirkungen des BFH-Urteils in BFH/NV 2010, 821. In dieser Entscheidung sei abschließend über den Ablauf der Festsetzungsfrist entschieden worden. Im Übrigen sei Ablaufhemmung weder nach § 171 Abs. 3a AO noch nach § 171 Abs. 3 AO in der bis 29. Dezember 1999 geltenden Fassung (a.F.) noch nach § 171 Abs. 14 AO eingetreten. Die Abs. 3 a.F. bzw. 3a des § 171 AO seien schon deshalb nicht einschlägig, weil sich an das gerichtliche Verfahren kein weiteres behördliches Verfahren angeschlossen habe. § 171 Abs. 14 AO greife nicht, weil der Steuererstattungsanspruch erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist entstanden sei. Die Vorschrift sei auf Erstattungsansprüche nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO aufgrund rechtsgrundloser Zahlung beschränkt und auf die Fälle des § 37 Abs. 2 Satz 2 AO, in denen der Grund für die Zahlung später wegfalle, nicht anwendbar. 8 Die Kläger beantragen, die Vorentscheidung sowie den Erbschaftsteuerbescheid vom 8. April 2010 aufzuheben. 9 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. 10 II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zutreffend hat das FG entschieden, dass das FA nicht wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist gehindert war, den angefochtenen Erbschaftsteuerbescheid zu erlassen. Dabei kann dahinstehen, ob der Ablauf der Festsetzungsverjährung --wie vom FG und vom FA angenommen-- nach § 171 Abs. 14 AO gehemmt war. Jedenfalls war er --wie vom FG alternativ angenommen-- nach § 171 Abs. 3a FGO gehemmt. 11 1. Die Festsetzungsfrist für den Erlass des angefochtenen Steuerbescheids vom 8. April 2010 war im Zeitpunkt seines Erlasses nicht abgelaufen. 12
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