25. Lebensjahrs hinaus für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum kindergeldrechtlich auch dann zu berücksichtigen, wenn es während der Dienstzeit zugleich für einen Beruf ausgebildet und i.S.
G als Kind berücksichtigt wurde (Abweichung von Abschn. 63.5 Abs. 3 Satz 4 DA-FamEStG). 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist der Vater seines Sohnes S, der im April 2010 sein
Zivildienstes-- bis einschließlich April 2010 Kindergeld. Mit Bescheid vom 18. Mai 2010 hob die frühere Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) die Festsetzung
Kindergeldes für S ab Mai 2010 wegen Überschreiten der Altersgrenze von 25 Jahren auf; die Verlängerungszeit
5 Satz 1 Nr. 1
Einkommensteuergesetzes (EStG) wegen Ableistung
Wehr- bzw. Zivildienstes sei bereits "während
Studiums an der Universität X" berücksichtigt worden. 4 Die Familienkasse wies den Einspruch
Klägers mit Einspruchsentscheidung vom 13. September 2010 als unbegründet zurück. 5 Die anschließende Klage hatte zum Teil Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, die Familienkasse habe die Festsetzung
Kindergeldes für die Monate Mai, Juni und Juli 2010 zu Unrecht aufgehoben. 6 Zur Begründung führte das FG im Wesentlichen aus, die Verlängerung der Höchstdauer
Kindergeldbezuges nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG solle die Nachteile ausgleichen, die sich daraus ergäben, dass sich die Ausbildung
Kindes infolge der Ableistung
gesetzlich geforderten Wehr- oder Zivildienstes verzögere. Werde während der Zeit
Dienstes zugleich eine Schul- oder Berufsausbildung betrieben, verzögere sich der Abschluss der Ausbildung jedoch nicht. 7 Im Streitfall habe der Kläger für seinen Sohn allerdings für die gesamte Dauer
sen Zivildienstes von neun Monaten Kindergeld erhalten, obwohl S während dieses Zeitraumes (nur) für ein Semester im Umfang von sechs Monaten an der Universität X eingeschrieben gewesen sei. Der Verlängerungszeitraum nach § 32 Abs. 5 EStG sei daher nur um die tatsächliche Dauer
Studiums, also um sechs Monate, zu kürzen. Für die restliche Dauer
Zivildienstes von drei Monaten verlängere sich dagegen der Bezug
Kindergeldes nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Demnach sei dem Kläger Kindergeld für Mai, Juni und Juli 2010 zu gewähren. 8 Der Kläger stützt seine vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision auf die Verletzung materiellen Rechts. 9 Er bringt vor, eine Kürzung
Verlängerungszeitraumes sehe § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht vor. Der Nachteil, dass sich das Studium durch die Zivildienstzeit verlängere, solle durch § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG aufgefangen werden. Diese Regelung sei nicht im Zusammenhang mit § 32 Abs. 4 EStG zu sehen, sondern als eigenständige Vorschrift zu behandeln, was sich aus den unterschiedlichen Regelungstatbeständen der Absätze 4 und 5 ergebe. Hätte der Gesetzgeber eine Begrenzung
Verlängerungszeitraumes gewollt, hätte er dies ausdrücklich regeln müssen. 10 Es sei weder zutreffend noch belegt, dass --wovon das FG jedoch ausgehe-- sich der Ausbildungsabschluss dann nicht dienstzeitbedingt verzögere, wenn während der Dienstzeit zugleich eine Ausbildung betrieben werde. 11 Der Kläger beantragt,die Vorentscheidung, soweit sie die Monate ab August 2010 betrifft, sowie den Aufhebungsbescheid vom
Kindes, das sich während der Dienstzeit in Ausbildung befinde, gegenüber einem anderen Kind, das ebenfalls ausgebildet werde, jedoch während der Ausbildung keinen Dienst leiste. Der Zweck
G, eine durch die Ableistung
Dienstes eintretende Ausbildungsverzögerung zu kompensieren, würde verfehlt. 15 Nach Abschn. 63.5 Abs. 3 der Dienstanweisung zur Durchführung
Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt
Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG) liege in den Dienstmonaten, in denen an allen Tagen auch eine Berufsausbildung absolviert werde, keine Ausbildungsverzögerung vor. 16 II. Im Streitfall hat zum 1. Mai 2013 ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel stattgefunden; Beklagter ist nunmehr die Familienkasse N (vgl. z.B. Urteile
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
halb war das Rubrum entsprechend zu ändern. III. 17 Die Revision
Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung). 18 1. Nach § 62, § 63 Abs. 1 Satz 2, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird für ein Kind, das sich in Berufsausbildung befindet, Kindergeld grundsätzlich nur bis zur Vollendung
--seit 2007--
Kindergeldes wird in diesem Fall um einen der Dauer
geleisteten Dienstes entsprechenden Zeitraum --im Streitfall neun Monate-- hinausgeschoben (vgl. dazu BFH-Urteile vom
G dahingehend, dass sich die Verlängerung
Kindergeldbezuges auf die Anzahl der Monate verkürzt, in denen das Kind neben der Dienstzeit nicht zugleich i.S.
G für einen Beruf ausgebildet wurde, ist --entgegen der Vorentscheidung-- nicht geboten. 23 a) Der Gesetzgeber wollte mit dem Verlängerungstatbestand
G einen Ausgleich dafür schaffen, dass --abweichend von der Rechtslage vor dem Inkrafttreten
Jahressteuergesetzes 1996-- Kinder während der Ableistung ihres Wehr- oder Zivildienstes steuerlich nicht berücksichtigt werden. Nach der Gesetzesbegründung ermöglicht § 32 Abs. 5 EStG "die Berücksichtigung von Kindern, die den gesetzlichen Grundwehrdienst oder einen Ersatzdienst geleistet haben, über das
1
Grundgesetzes (GG), für Kinder, die den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, auch über die vorgesehene Altersgrenze hinaus Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag zu gewähren (vgl. dazu Grönke-Reimann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 32 EStG Rz 150). Hierbei kommt es auf die tatsächliche Dauer
geleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes an, weil der verlängerte Bezug
Kindergeldes i.S.
G bei Beachtung
verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes nur den Zeitraum einbeziehen kann, um den die Berufsausbildung durch den Wehr- oder Zivildienst tatsächlich unterbrochen wurde (vgl. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 460, unter 1.b, m.w.N.). Dagegen ist nach der gesetzgeberischen Konzeption
G für die Verlängerung
Kindergeldbezuges nicht darauf abzustellen, ob sich durch die Dienstzeit die Ausbildung für einen Beruf tatsächlich verzögert hat. 25 aa) Zwar werden --worauf die Familienkasse zu Recht hinweist-- Kindergeldberechtigte, deren Kinder Wehr- oder Zivildienst geleistet haben und während der Dienstzeit zugleich für einen Beruf ausgebildet wurden, im Verhältnis zu anderen Kindergeldberechtigten, deren Kinder ihre Berufsausbildung bei Vollendung
25. --bis 2006
27.-- Lebensjahrs ebenfalls noch nicht abgeschlossen haben und bei denen der Verlängerungstatbestand nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht eingreift, in den Fällen bevorzugt, in denen das Kindergeld im Verlängerungszeitraum für die gesamte Dauer
tatsächlich geleisteten gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes auch dann gewährt wird, wenn sich die Berufsausbildung
gedienten Kindes dienstzeitbedingt tatsächlich nicht verlängert hat. 26 bb) Dies ist jedoch verfassungsrechtlich unbedenklich. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet zwar, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 19. Juni 2013 VIII R 24/09, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2013, 1703, Rz 19, m.w.N.). Er verbietet sowohl ungleiche Belastungen wie auch ungleiche Begünstigungen (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 1703, Rz 19, m.w.N.). Der Gesetzgeber darf aber zur Regelung von Massenerscheinungen --wie hier der Verlängerung
Kindergeldbezuges für Kinder, die den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst geleistet haben-- pauschalieren und typisieren. Dabei hat er sich an dem typischen durchschnittlichen Fall zu orientieren (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 1703, Rz 33). Der Gesetzgeber konnte demnach bei der Verlängerung
Kindergeldbezuges für Kinder, die den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst geleistet haben, nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG typisierend davon ausgehen, dass sich die Ausbildung
Kindes --was dem Regelfall entspricht-- um einen für die Dauer dieser Dienste entsprechenden Zeitraum verzögert. 27 cc) Demnach ist eine --auf die Fälle der tatsächlich dienstbedingten Ausbildungsverzögerung einschränkende-- verfassungskonforme Auslegung
G jedenfalls nicht geboten. Ebenso wenig bedarf es --entgegen der Ansicht der Familienkasse-- einer einschränkenden Auslegung
G im Wege der teleologischen Reduktion. Denn die vom Gesetzgeber getroffene typisierende Regelung verfehlt den von ihm beabsichtigten Zweck, eine durch die Ableistung
Dienstes im Regelfall eingetretene Ausbildungsverzögerung zu kompensieren, nicht. 28 Zudem entlastet sie die Familienkassen und Finanzgerichte von der im Einzelfall schwierigen Prüfung, ob sich die Ausbildung durch Wehr- oder Zivildienst verzögert hat oder nicht. Es ist nämlich --wie der Kläger zu Recht vorbringt-- weder zutreffend noch belegt, dass sich der Ausbildungsabschluss
Kindes, das während seiner Dienstzeit zugleich eine Ausbildung betreibt, nicht verzögert. Vielmehr liegt es nahe, dass eine Verzögerung der neben dem Dienst betriebenen Berufsausbildung eintritt, selbst wenn --wie im Streitfall-- das Kind trotz der Beanspruchung aus dem Dienst im Studium erfolgreich einzelne Leistungsnachweise erbracht hat. 29
FG lassen keine Beurteilung darüber zu, ob S,
sen letzte zu den Akten gereichte Studienbescheinigung für das Sommersemester 2010 vom
nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG --im Streitfall bis einschließlich Januar 2011-- verlängerten Kindergeldbezuges noch i.S.
G für einen Beruf ausgebildet wurde. Ebenso hat die Vorinstanz keine Feststellungen dazu getroffen, ob S Einkünfte und Bezüge i.S.
G a.F., die zur Bestreitung
Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von mehr als 8.004 € im Kalenderjahr --für Januar 2011 anteilig-- hatte. Das FG wird im zweiten Rechtsgang die fehlenden Feststellungen nachzuholen haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201310279&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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