Gewinns einer Einschiffsgesellschaft um den auf den Einsatz
Schiffs entfallenden Teil
Gewerbeertrags trotz vorrangig beabsichtigter Veräußerung
Schiffs - Anwendungsbereich von § 5a EStG - Beginn der Gewerbesteuerpflicht) Der auf den Einsatz eines Schiffs als Handelsschiff im internationalen Verkehr entfallende Teil
Gewerbeertrags einer Einschiffsgesellschaft unterliegt auch dann der Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG, wenn die Gesellschaft vorrangig die Veräußerung
Schiffs beabsichtigt . 1 A. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Personengesellschaft der X-Gruppe in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Zweck der Gesellschaft waren der Betrieb
Seeschiffs MT "L" und alle hiermit in Zusammenhang stehenden Geschäfte. Die Klägerin ist mit Gesellschafterbeschluss vom ... Juni 2005 aufgelöst worden; im Handelsregister wurde die Firma am ... Juni 2005 als erloschen eingetragen. 2 Mit Kaufvertrag vom
sen das Schiff ab der Übergabe für fünf Jahre an S verchartert wurde. Im Rahmen
Chartervertrags verpflichtete sich die Klägerin, das Schiff während der Vertragslaufzeit nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der S weiter zu veräußern. Die Übertragung
Schiffs von der Klägerin auf eine von der X-Gruppe beherrschte neue Gesellschaft war unabhängig vom Zustimmungserfordernis möglich. 4 Ebenfalls am 9. August 2002 schloss die Klägerin einen Bereederungsvertrag für das Schiff ab Übernahme ab. 5 Die Klägerin finanzierte den Erwerb
Schiffs gemäß Kreditzusage der A-Bank vom 3. September 2002 aus den Einlagen der Kommanditisten in Höhe von 2.400.000 €, einer Eigenmittelzwischenfinanzierung der A-Bank in Höhe von 4.590.000 € und einem Schiffshypothekendarlehen der A-Bank in Höhe von 18.775.000 €. Diese Finanzierung war vorgesehen für die Zeit bis zur Übergabe
Schiffs an die Fonds-Gesellschaft, die für April 2003 geplant war. Das Schiffshypothekendarlehen war befristet bis zur Übergabe
Schiffs an die Fonds-Gesellschaft und durch den Veräußerungserlös zurückzuführen. Die Eigenmittelzwischenfinanzierung war laut weiterer Kreditzusage vom 3. September 2002 ebenfalls bei Übergabe
Schiffs an eine noch zu gründende Fonds-KG im April 2003, spätestens jedoch zum
Einkommensteuergesetzes (EStG) durchzuführen. 8 Am
Urteils
FG Hamburg vom 17. August 2011 2 K 42/11 abzuweisen. 15 Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. 16 B. Die Revision
FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung
angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 17 Zu Recht ist das FG zwar von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen (dazu B.I.). Entgegen der Auffassung
FG durfte die Klägerin ihren Gewinn aus Gewerbebetrieb im Streitjahr jedoch nicht nach § 5a EStG ermitteln, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorlagen. Zu Recht hat das FA daher dem mit der Klage angegriffenen geänderten Gewinnfeststellungsbescheid eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG zugrunde gelegt (dazu B.II.). Es hat dem mit der Klage ebenfalls angegriffenen geänderten Gewerbesteuermessbescheid jedoch eine fehlerhafte Berechnung
Gewerbesteuermessbetrags zugrunde gelegt (dazu B.III.). Dies hat auch Bedeutung für die im geänderten Gewinnfeststellungsbescheid zu berücksichtigende Gewerbesteuerrückstellung. Da der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen
FG die zutreffenden Beträge nicht selbst ermitteln kann, ist das Urteil
FG in vollem Umfang aufzuheben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (dazu B.IV.). 18 I. Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass die Klage zulässig ist, insbesondere die Klägerin trotz ihrer Auflösung und Löschung im Handelsregister auch im Hinblick auf die Klage gegen den geänderten Gewinnfeststellungsbescheid weiterhin klagebefugt und beteiligtenfähig ist, da sie sich nicht nur gegen diesen Bescheid, sondern auch gegen den geänderten Gewerbesteuermessbescheid wendet (vgl. Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. April 2007 IV B 69/05, BFH/NV 2007, 1923). 19 II. Entgegen der Auffassung
FG durfte die Klägerin ihren Gewinn aus Gewerbebetrieb im Streitjahr nicht nach § 5a EStG ermitteln. Denn sie hatte bei Einsatz der MT "L" nicht die nach dieser Vorschrift erforderliche Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr. 20 1. Gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG ist bei einem Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, auf unwiderruflichen Antrag
Steuerpflichtigen nach der in seinem Betrieb geführten Tonnage zu ermitteln, wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland durchgeführt wird. Nach § 5a Abs. 4a Satz 1 EStG tritt bei Gesellschaften i.S.
G für die Zwecke
G an die Stelle
Steuerpflichtigen die Gesellschaft. Als Gewinnermittlungsvorschrift knüpft § 5a EStG an die Ermittlung
dem Steuerrechtssubjekt zuzurechnenden Gewinns an, d.h. im Fall einer Personengesellschaft an deren Gewinnermittlung und nicht, wie die Klägerin offenbar meint, an die konsolidierte Ermittlung
Gewinns für eine übergeordnete Gesellschaftsstruktur wie etwa eine Gruppe von Schiffsgesellschaften, deren Schiffe eine Flotte bilden. 21 2. Handelsschiffe werden nach der Legaldefinition
G im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See eingesetzt werden. Zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr gehören nach § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG auch ihre Vercharterung, wenn sie vom Vercharterer ausgerüstet worden sind, und die unmittelbar mit ihrem Einsatz oder ihrer Vercharterung zusammenhängenden Neben- und Hilfsgeschäfte einschließlich der Veräußerung der Handelsschiffe und der unmittelbar ihrem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter. 22 3. § 5a EStG setzt die Absicht
Steuerpflichtigen zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen voraus. Die Vorschrift sieht zwar keine bestimmte Mindestzeit für den Betrieb von Handelsschiffen vor. Aus dem Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich jedoch, dass nur der langfristig angelegte Betrieb von Handelsschiffen begünstigt werden soll. 23 a) Mit der Einführung
G als Lenkungsnorm mit Subventionscharakter wollte der Gesetzgeber den Schifffahrtsstandort Deutschland sichern und stärken. Die in dieser Vorschrift vorgesehene pauschale Gewinnermittlung nach der Tonnage bewirkt eine effektive Steuerentlastung der Unternehmer, verlangt dafür aber, wie es bereits in der Begründung
Gesetzentwurfs heißt, eine langfristige Bindung
aktiven Schifffahrtsbetriebs an den Standort Deutschland (vgl. BTDrucks 13/8023, S. 27, BTDrucks 13/10271, S. 7). Die demnach mit § 5a EStG bezweckte langfristige Bindung
aktiven Schifffahrtsbetriebs zur Sicherung
Schifffahrtstandorts Deutschland bildet die Rechtfertigung für die in ihren Wirkungen grundsätzlich gleichheitswidrige Steuerbegünstigung (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 2011 IV R 42/10, BFHE 234, 226, BStBl II 2011, 878, unter B.II.3.b dd). 24 b) Die demnach vom Gesetzgeber gewollte und im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Vorschrift auch erforderliche langfristige Bindung
Schifffahrtsbetriebs an den Standort Deutschland kommt im Gesetz selbst in der in § 5a Abs. 3 EStG enthaltenen Bindungsfrist hinreichend zum Ausdruck. Danach hat der Steuerpflichtige zwar die Wahl, ob er zur Gewinnermittlung nach der Tonnage optieren oder seinen Gewinn aus dem Betrieb von Handelsschiffen nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG ermitteln will. Er ist aber an seine Entscheidung für einen Zeitraum von zehn Jahren gebunden. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass ein Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr eine gewisse Langfristigkeit erfordert. Begünstigt werden soll danach nur der langfristig angelegte, nicht aber der lediglich vorübergehende Betrieb von Handelsschiffen, der etwa erfolgt, wenn eine Einschiffsgesellschaft ihr Schiff kurzfristig zur Beförderung von Gütern oder Personen einsetzt, um es bis zu seiner von vornherein beabsichtigten Veräußerung wirtschaftlich sinnvoll zu nutzen. 25 c) Für diese Auslegung
G spricht auch § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG. Danach gehören zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr auch die unmittelbar mit ihrem Einsatz oder ihrer Vercharterung zusammenhängenden Neben- und Hilfsgeschäfte einschließlich der Veräußerung der Handelsschiffe. Wie sich bereits aus dem Wortlaut dieser Regelung ergibt, gehört die Veräußerung nur dann zum Betrieb
Handelsschiffs, wenn dieser das Hauptgeschäft
Steuerpflichtigen darstellt und es sich bei der Veräußerung um ein Hilfsgeschäft zu diesem Hauptgeschäft handelt. 26 4. Veräußert eine Einschiffsgesellschaft ihr Schiff, so gibt sie damit zu erkennen, dass sie das Schiff nicht (mehr) langfristig als Handelsschiff i.S.
G einsetzen will. 27 a) Wird der schuldrechtliche Vertrag über die Veräußerung schon innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt geschlossen, zu dem erstmals alle übrigen Voraussetzungen
G vorlagen (Jahresfrist), so spricht nach Ansicht
Senats eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die Einschiffsgesellschaft schon zu Beginn der Jahresfrist nicht die nach § 5a EStG zusätzlich erforderliche Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen hatte und der Einsatz
Schiffs daher nicht im Rahmen eines Betriebs von Handelsschiffen i.S.
G erfolgte, sondern um die Zeit bis zur von vornherein beabsichtigten Veräußerung
Schiffs wirtschaftlich sinnvoll zu nutzen. Die Veräußerung ist in diesem Fall kein Hilfsgeschäft zum Einsatz als Hauptgeschäft, so dass eine Ermittlung
Gewinns aus dem Betrieb
Schiffs einschließlich seiner Veräußerung nach § 5a EStG nicht in Betracht kommt. 28 Die Einschiffsgesellschaft kann diese Vermutung durch den Nachweis widerlegen, dass sie zu Beginn der Jahresfrist das Schiff noch in der Absicht eingesetzt hat, langfristig Handelsschiffe i.S.
G zu betreiben, und sie den Entschluss zur Veräußerung
Schiffs erst später gefasst hat. 29 b) Veräußert die Einschiffsgesellschaft ihr Schiff erst nach Ablauf der Jahresfrist, wird widerlegbar vermutet, dass sie das Schiff zunächst in der Absicht eingesetzt hat, langfristig Handelsschiffe i.S.
G zu betreiben, die Veräußerung also ein Hilfsgeschäft i.S.
G zum Betrieb als Hauptgeschäft darstellt. In diesem Fall obliegt es der Finanzbehörde, die Vermutung durch den Nachweis zu widerlegen, dass die Veräußerung
Schiffs schon bei Beginn der Jahresfrist beabsichtigt war. 30 c) Die unter B.II.4.a genannte Vermutungsregel gilt allerdings nicht, wenn das Schiff bei Beginn der Jahresfrist schon veräußert ist oder wenn bei Beginn dieser Frist schon feststeht, dass das Schiff innerhalb der Frist veräußert werden soll und es auch innerhalb der Frist veräußert wird. In einem solchen Fall steht vielmehr bereits unwiderlegbar fest, dass die Einschiffsgesellschaft schon bei Beginn der Jahresfrist nicht die Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen i.S.
G hatte und der Einsatz
Schiffs daher nicht im Rahmen eines Betriebs von Handelsschiffen i.S.
G erfolgte. 31 5. Das angegriffene Urteil ist von anderen Grundsätzen ausgegangen. Da es sich hinsichtlich
angegriffenen geänderten Gewinnfeststellungsbescheids auch nicht im Ergebnis als richtig erweist, war es insoweit aufzuheben. 32 Nach den Feststellungen
FG hatte die Klägerin, eine Einschiffsgesellschaft, von Anfang an die Absicht, das Schiff zu veräußern, und hat es am 5. Dezember 2002 auch veräußert. Damit steht unwiderlegbar fest, dass die Klägerin schon bei Beginn der Jahresfrist, die hier frühestens mit der Übernahme
Schiffs durch die Klägerin am 1. Oktober 2002 begonnen hat, nicht die Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen i.S.
G hatte. Zu Recht hat das FA daher den Gewinn der Klägerin im angegriffenen geänderten Gewinnfeststellungsbescheid nicht nach § 5a EStG, sondern nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG ermittelt. 33 Die Sache ist jedoch nicht spruchreif. Der Senat kann auf der Grundlage der Feststellungen
FG nicht abschließend entscheiden, ob das FA bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte in zutreffender Höhe eine Gewerbesteuerrückstellung berücksichtigt hat (dazu B.IV.). 34 III. Das angegriffene Urteil ist auch insoweit aufzuheben, als das FG den mit der Klage ebenfalls angegriffenen geänderten Gewerbesteuermessbescheid dahin geändert hat, dass der Gewerbesteuermessbetrag auf 0 € herabgesetzt wird. Denn entgegen der Auffassung
FG war der Gewerbeertrag der Klägerin nicht nach § 7 Satz 3
Gewerbesteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (GewStG), sondern --wie vom FA im angegriffenen geänderten Gewerbesteuermessbescheid auch zugrunde gelegt-- nach § 7 Satz 1 GewStG zu ermitteln. 35 1. Zu Recht ist das FA insoweit davon ausgegangen, dass die Gewerbesteuerpflicht der Klägerin nach § 2 Abs. 1 GewStG nicht erst mit der Infahrtsetzung
Schiffs begann, sondern bereits mit den auf den Erwerb
Schiffs gerichteten Tätigkeiten. Denn die Tätigkeit der Klägerin war nach den Feststellungen
FG in erster Linie auf die Veräußerung und nicht auf den Betrieb
Schiffs gerichtet. Ist aber (vorrangig) die Veräußerung und nicht der Betrieb
Schiffs beabsichtigt, ist bereits der Bau bzw. der Erwerb
Schiffs als Beginn der werbenden Tätigkeit anzusehen, denn in diesem Fall gehört bereits die Herstellung bzw. der Erwerb der später zu veräußernden Waren zum Gegenstand
gewerblichen Betriebs (vgl. BFH-Urteil vom
Gewerbesteuermessbetrags nach § 9 Nr. 3 GewStG teilweise zu kürzen ist. 37 a) Nach § 9 Nr. 3 GewStG wird die Summe
Gewinns und der Hinzurechnungen um den Teil
Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens gekürzt, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt (Satz 1). Dabei gelten bei Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, 80 vom Hundert
Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend (Satz 2). Ist Gegenstand eines Betriebs nicht ausschließlich der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, so gelten 80 vom Hundert
Teils
Gewerbeertrags, der auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend, sofern dieser Teil gesondert ermittelt wird (Satz 3). Nach Satz 4 der Vorschrift werden Handelsschiffe im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen und Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der freien See eingesetzt werden. Für die Anwendung der Sätze 2 bis 4 gilt § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG entsprechend (Satz 5). 38 b) § 9 Nr. 3 Sätze 2 bis 5 GewStG wurden durch Art. 13 Nr. 2
Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl I 1996, 2049) eingefügt. Anders als bei § 5a EStG handelt es sich bei dieser Regelung nicht um eine Subventionsnorm zur Sicherung und Stärkung
Schifffahrtsstandorts Deutschland. Die Regelung wurde vielmehr eingefügt, um die systemwidrige Belastung inländischer Schifffahrtsunternehmen mit Gewerbeertragsteuer auf den Teil
Gewerbeertrags zu beseitigen, der durch den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielt wird. Die Vorschrift soll eine sachgerechte und einfache Ermittlung
nicht der Gewerbesteuer unterliegenden Anteils
Gewerbeertrags am gesamten Gewerbeertrag
Schifffahrtsunternehmens gewährleisten (vgl. BTDrucks 13/5952, S. 54). 39 c) Diese unterschiedliche Zielrichtung ist bei der Auslegung und Anwendung
StG zu berücksichtigen. Sie führt nach Ansicht
Senats dazu, dass es gewerbesteuerrechtlich geboten sein kann, zwischen dem Teil
Gewerbeertrags, der auf die Veräußerung eines Schiffs entfällt, und dem Teil, der auf den vorangegangenen Einsatz
Schiffs entfällt, zu unterscheiden. Denn unabhängig davon, ob der Einsatz eines Schiffs als Handelsschiff im internationalen Verkehr nur erfolgt, um den Zeitraum bis zu seiner von vornherein beabsichtigten Veräußerung bzw. bis zur Übergabe an den Erwerber sinnvoll zu nutzen, oder ob der Einsatz mit der Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen erfolgt, stellt der Einsatz selbst eine Tätigkeit dar, die nach § 9 Nr. 3 Sätze 2 bis 5 GewStG von der Belastung mit Gewerbesteuer insoweit ausgenommen sein soll, als die daraus erzielten Erträge als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend gelten. Dies ergibt sich nach Ansicht
Senats auch hinreichend bestimmt aus der Regelung in § 9 Nr. 3 Sätze 2 bis 5 GewStG. 40 aa) Nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG gelten bei Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, 80 vom Hundert
Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend. Ist Gegenstand eines Betriebs nicht ausschließlich der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, so gelten nach § 9 Nr. 3 Satz 3 Halbsatz 1 GewStG 80 vom Hundert
Teils
Gewerbeertrags, der auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend. Dabei gilt nach § 9 Nr. 3 Satz 5 GewStG § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG jeweils entsprechend. 41 bb) Die in § 9 Nr. 3 Satz 5 GewStG angeordnete entsprechende Anwendung von § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG auf § 9 Nr. 3 Sätze 2 und 3 GewStG bedeutet nach Ansicht
Senats Folgendes: 42
StG zwar nicht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 EStG, sondern nach § 9 Nr. 3 Satz 4 GewStG. Nach § 9 Nr. 3 Satz 5 GewStG i.V.m. § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG gehören aber auch im Anwendungsbereich
StG zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr ihre Vercharterung, wenn sie vom Vercharterer ausgerüstet worden sind, und die unmittelbar mit ihrem Einsatz oder ihrer Vercharterung zusammenhängenden Neben- und Hilfsgeschäfte einschließlich der Veräußerung der Handelsschiffe und der unmittelbar ihrem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter. Die Veräußerung gehört danach nur dann zum Betrieb, wenn es sich um ein Hilfsgeschäft zu dem Betrieb als Hauptgeschäft handelt. Insoweit gelten die zu § 5a EStG entwickelten Grundsätze (zu diesen s. oben B.II.) im Anwendungsbereich
Schiffs einer Einschiffsgesellschaft, die innerhalb
ersten Jahres erfolgt, in dem die Gesellschaft das Schiff als Handelsschiff im internationalen Verkehr i.S.
StG einsetzt, ein Hilfsgeschäft dar, wenn die Gesellschaft bei Beginn
Jahres noch die Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr hatte und sie den Entschluss, das Schiff zu veräußern, erst später gefasst hat. In diesem Fall ist Gegenstand ihres Unternehmens i.S.
StG ausschließlich der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr. Der Kürzung
Gewerbeertrags um 80 vom Hundert unterfallen daher sowohl der Gewinn aus dem Einsatz
Schiffs als auch der Gewinn aus seiner Veräußerung. 44
Schiffs vor seiner Veräußerung hingegen ohne die Absicht
langfristigen Betriebs, so ist Gegenstand
Betriebs i.S.
StG nicht ausschließlich der Betrieb von Handelsschiffen, sondern auch der Schiffshandel. In diesem Fall unterfällt der Kürzung
Gewerbeertrags um 80 vom Hundert der Gewinn aus dem Einsatz
Schiffs, da dieser Teil
Gewerbeertrags i.S.
StG auf den Betrieb von Handelsschiffen entfällt. § 9 Nr. 3 Satz 3 GewStG erfasst danach nicht nur Unternehmen, die neben dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr noch einen weiteren Unternehmensbereich wie z.B. den Betrieb von anderen Schiffen als Handelsschiffen zum Gegenstand haben, sondern auch Unternehmen, die nicht den Betrieb, sondern den Handel von Schiffen zum Gegenstand haben, diese Schiffe aber zuvor auch als Handelsschiffe im internationalen Verkehr i.S.
StG eingesetzt haben. 45 d) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der angegriffene geänderte Gewerbesteuermessbescheid insoweit rechtswidrig, als auch der Gewinn aus dem Einsatz
Schiffs in vollem Umfang in die Bemessungsgrundlage
Gewerbesteuermessbetrags einbezogen wurde. 46 aa) Nach den Feststellungen
FG hatte die Klägerin, eine Einschiffsgesellschaft, zwar von Anfang an die Absicht, das Schiff zu veräußern. Sie hat es auch am 5. Dezember 2002, d.h. innerhalb der Jahresfrist veräußert. 47 bb) Bis zur Übergabe an den Erwerber hat die Klägerin das Schiff aber als Handelsschiff im internationalen Verkehr i.S.
StG i.V.m. § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG eingesetzt. Denn den Feststellungen
FG zufolge wurde das von ihr als Vercharterer ausgerüstete Schiff vom Charterer in der Zeit vom
Schiffs im selben Wirtschaftsjahr erfolgen, kann hinsichtlich der Voraussetzung, dass das Schiff im Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen und Gütern im internationalen Verkehr eingesetzt worden sein muss, nur auf die Zeit abgestellt werden, in der der Steuerpflichtige das Schiff als Eigentümer oder Charterer gehalten hat. 48 Hat die Klägerin danach das Schiff vor seiner Veräußerung als Handelsschiff im internationalen Verkehr eingesetzt, so ist nach § 9 Nr. 3 Satz 3 Halbsatz 1 GewStG die Summe
Gewinns und der Hinzurechnungen um 80 vom Hundert
Teils
Gewerbeertrags zu kürzen, der auf diesen Einsatz entfällt. 49 Dem steht § 9 Nr. 3 Satz 3 Halbsatz 2 GewStG nicht entgegen. Danach gilt die in § 9 Nr. 3 Satz 3 Halbsatz 1 GewStG vorgesehene Aufteilung
Gewerbeertrags zwar nur, wenn der Teil
Gewerbeertrags, der auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, gesondert ermittelt wird. Eine solche gesonderte Ermittlung kommt aber von vornherein nicht in Betracht, wenn es, wie hier, lediglich darum geht, den auf die Veräußerung
Schiffs entfallenden Gewerbeertrag von dem auf den vorangegangenen Einsatz
Schiffs entfallenden Gewerbeertrag zu unterscheiden. 50 IV. Die Sache ist nicht spruchreif. Da der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen
FG den nach § 9 Nr. 3 Satz 3 GewStG zu kürzenden Teil nicht selbst berechnen kann, ist die Sache hinsichtlich
geänderten Gewerbesteuermessbescheids an das FG zurückzuverweisen. Da der Umfang der Kürzung auch Bedeutung für die Höhe der Gewerbesteuerrückstellung hat, die bei der Feststellung der gewerblichen Einkünfte der Klägerin zu berücksichtigen ist, ist die Sache auch hinsichtlich
geänderten Gewinnfeststellungsbescheids an das FG zurückzuverweisen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201310335&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.