Deutschland verbracht, mit NATO-Kennzeichen versehen und von der Klägerin und deren Ehemann genutzt, jedoch
Ablauf von mindestens sechs Monaten
Großbritannien verbracht und dort an Autohändler oder Privatpersonen verkauft.
dem dieser Sachverhalt aufgrund einer seitens der britischen Finanzverwaltung veranlassten Umsatzsteuersonderprüfung bekannt geworden war, bewertete das Hauptzollamt (HZA) die PKW-Verkäufe als Entnahmen aus der Zollgutverwendung und setzte mit Steuerbescheid vom
dem TrZG sei der Erwerb von Waren durch die Mitglieder der ausländischen Streitkräfte abgabenfrei, solange die Waren in der truppenzollrechtlichen Verwendung blieben. Der Grund für die Abgabenbefreiung entfalle jedoch, sobald die truppenzollrechtliche Verwendung ende. Insoweit komme es auch nicht darauf an, wohin die Ware --wie im Streitfall ins Ausland-- veräußert werde. Vielmehr sei immer dann von einer Entnahme zu sprechen, wenn eine
dem TrZG abgabenfrei erworbene Ware dauerhaft aus der Truppenzollgutverwendung entfernt werde.
ZG sei die Klägerin auch zu Recht als Abgabenschuldner in Anspruch genommen worden. 4 Mit ihrer Revision macht die Klägerin unter Berufung auf ein Urteil des FG Düsseldorf vom
des Gesetzes zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zu den Ergänzungsvereinbarungen vom
ZG entsteht mit der Entnahme von Zollgut aus der Zollgutverwendung der ausländischen Streitkräfte oder ihrer Mitglieder in den freien Verkehr eine Abgabenschuld, wie sie bei der Einfuhr der Waren entstünde. Eine abgabenbegründende Entnahme liegt vor, wenn in der Truppenzollgutverwendung befindliche Ware aus dem Besitz der ausländischen Streitkräfte oder eines ihrer Mitglieder in den Besitz eines Nichtberechtigten übergeht und dadurch die für die Abgabenbegünstigung maßgebliche Zweckbestimmung der ausschließlichen Verwendung als Truppenzollgut aufgehoben wird, was insbesondere der Fall ist, wenn einem Nichtberechtigten das Eigentum an dem Zollgut verschafft wird (Senatsbeschluss vom
des Statusübereinkommens bestimmt sich zwar die Rechtsstellung der Mitglieder einer Truppe und eines zivilen Gefolges, die einem Hauptquartier zugeteilt werden,
den Vorschriften des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens. Die in dem Urteil des FG Düsseldorf erwähnten Art. XI Abs. 8 Buchst. b des NATO-Truppenstatuts und Art. 65 Abs. 3 Satz 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut sind im Streitfall jedoch nicht einschlägig. Art. XI Abs. 8 Buchst. b des NATO-Truppenstatuts bezieht sich auf die vorstehenden Abs. 2 Buchst. b und Abs. 4 bis 6 der Vorschrift, welche --soweit sie nicht ohnehin nur die Truppe oder das zivile Gefolge, sondern in den Abs. 5 und 6 auch die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges betreffen-- die Einfuhr von Hausrat und persönlicher Habe sowie privater Kraftfahrzeuge der Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges aus ihrem jeweiligen Heimatland in den Aufnahmestaat regeln. Um derartige Einfuhren geht es im Streitfall nicht. Die in Art. 65 Abs. 3 Satz 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vorgesehene Möglichkeit der Veräußerung von Waren in der Zollgutverwendung an andere Personen gilt nur für die Truppe oder das zivile Gefolge. 14 Den abgabenfreien Bezug anderer als in Art. XI Abs. 5 und 6 des NATO-Truppenstatuts genannter Waren durch Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges regelt Art. 66 Abs. 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und erlaubt diesen nur für zum persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder Verbrauch durch diese Mitglieder bestimmte Waren. Dementsprechend bestimmt Art. 66 Abs. 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, dass die Mitglieder der Truppen oder der zivilen Gefolge und ihre Angehörigen solche abgabenbegünstigt bezogenen Waren nur untereinander veräußern dürfen, hingegen Verfügungen zu Gunsten anderer Personen nur
Genehmigung durch die zuständigen deutschen Behörden zugelassen sind. Auch dieser Regelung lässt sich nichts für die Ansicht der Klägerin entnehmen, Verfügungen zu Gunsten anderer Personen im Ausland seien zulässig. 15 3. Von Mitgliedern einer Truppe bzw. eines zivilen Gefolges
vorgenannten Vorschriften abgabenfrei bezogene Waren befinden sich
ZG i.V.m. § 55 des Zollgesetzes im Verfahren der Zollgutverwendung. Dem Inhaber dieses Verfahrens obliegen bestimmte zollrechtliche Pflichten, nämlich --wie ausgeführt-- die Waren ausschließlich zum persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder Verbrauch zu verwenden und sie nicht ohne Genehmigung der deutschen Zollbehörden an Nichtberechtigte zu veräußern. Diese dem Inhaber des Zollverfahrens persönlich obliegenden Pflichten entfallen nicht etwa, sobald er sich im Ausland aufhält. Auch gibt es --anders als die Klägerin evtl. meint-- keinen rechtlichen Grundsatz, dem zufolge ein Auslandssachverhalt keine abgabenrechtlichen Konsequenzen
deutschem Recht
sich ziehen kann. 16 4. Im Streitfall hat die Klägerin die abgabenfrei erworbenen PKW (unstreitig) ohne die
ZG erforderliche Genehmigung der zuständigen Zollstelle an Nichtberechtigte veräußert.
der sinngemäß (vgl. Art. 4 des Gesetzes zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zu den Ergänzungsvereinbarungen) anzuwendenden Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 TrZG ist daher eine Abgabenschuld entstanden.
ZG ist die Klägerin Schuldner der entstandenen Abgaben. Einwendungen gegen die berechnete Höhe der festgesetzten Abgaben sind nicht erhoben. 17 5. Die
Ansicht der Klägerin erforderliche Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union kommt nicht in Betracht. Eine Vorschrift des Unionsrechts, deren Auslegung zweifelhaft ist und die es dem nationalen Gesetzgeber evtl. verwehren könnte, im Fall einer unzulässigen Verwendung abgabenfreien Truppenzollguts die entsprechenden Abgaben einzufordern, deren Erhebung wegen der Truppenzollgutverwendung zunächst unterblieben ist, ist weder seitens der Klägerin bezeichnet noch ersichtlich. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201350009&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.