STRE201350010 BFH 1. Senat 20121107 I B 172/11 Beschluss § 76 Abs 1 S 2 FGO, § 96 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 96 Abs 2 FGO, § 76 Abs 1 S 3 FGO vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 24. Oktober 2011, Az: 5 K 926/06, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht: Anforderungen an Inhalt und Intensität richterlicher Ermittlungen - Verzicht auf Zeugenvernehmung - Mitwirkungspflicht der Beteiligten NV: Das FG ist nicht verpflichtet, unsubstantiierten Beweisanträgen nachzugehen. In welchem Maße eine solche Substantiierung zu fordern ist, hängt von der im Einzelfall bestehenden Mitwirkungspflicht des Beteiligten ab. Dabei stehen der zumutbare Inhalt und die Intensität der richterlichen Ermittlungen notwendigerweise im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beteiligten, die gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 und 3 FGO eine Pflicht zur Förderung des finanzgerichtlichen Verfahrens haben. Zu berücksichtigen ist deshalb auch, ob die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, dem Wissensbereich und Einflussbereich des Beteiligten (Beweisführers) zuzurechnen ist, der die Verletzung der Sachaufklärungspflicht rügt . 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, die in den Streitjahren (1998 bis 2000) einen Betrieb zur Gewinnung von … unterhielt und an der E als alleiniger geschäftsführender Gesellschafter beteiligt war, hatte wegen verschiedener Streitpunkte (u.a. Rücklagen und verdeckte Gewinnausschüttungen) Klage erhoben. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage teilweise stattgegeben. 2 Die von der Klägerin erhobene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision betrifft ausschließlich den Betriebsausgabenabzug sowie die Berücksichtigung der entsprechenden Vorsteuerbeträge für im Streitjahr 2000 geltend gemachte Aufwendungen. Gegenstand dieses Streitpunkts sind insgesamt vier Rechnungen, darunter zwei Rechnungen der A-KG vom 29. September und 30. Oktober 2000 über jeweils 116.000 DM (brutto), mit denen "Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem Problemkomplex Aufkündigung des Pachtvertrags durch die B-GmbH" abgerechnet wurden. Die Rechnungsbeträge sind nach dem Vortrag der Klägerin bar bezahlt worden; ihr Erhalt wurde auf den Rechnungen von C handschriftlich quittiert. Eine weitere Rechnung vom 15. November 2000 über 348.000 DM wurde von C als Einzelunternehmer für die "allgemeine Unternehmensberatung und Research-Aufgaben ... zur Auffindung neuer …" ausgestellt. Die vierte Rechnung (vom 15. Dezember 2000) ist von der D-GmbH über 313.200 DM "für Ihren Auftrag vom 29.09.2000 und ... dessen Realisierung" erstellt worden. Nach den Buchungen der Klägerin wurden die beiden zuletzt genannten Rechnungen aus privaten Mitteln von E beglichen; der Erhalt der Beträge ist von C jeweils ohne Datumsangabe quittiert worden. 3 Im Rahmen einer bei C durchgeführten Steuerfahndungsprüfung wurde festgestellt, dass dieser eine Vielzahl von Rechnungen sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber E sowie einer weiteren Firma ausgestellt, die Rechnungsbeträge jedoch nur teilweise als Bareinnahmen erfasst und im Übrigen vorgetragen hatte, die Leistungsempfänger seien die Entgelte schuldig geblieben. C hat sich im Oktober 2002 das Leben genommen. 4 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hat die Versagung des Betriebsausgaben- sowie des Vorsteuerabzugs darauf gestützt, dass nach den weiteren Feststellungen der Fahndungsprüfung sowie der bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung sich ernstliche Zweifel ergeben hätten, ob die in den Rechnungen genannten Leistungen auch tatsächlich ausgeführt worden seien. So seien weder Ausarbeitungen noch Verträge über die abgerechneten Leistungen aufgefunden worden, noch habe C solche Unterlagen vorgelegt. Obgleich die Echtheit der Quittungsunterschriften des C von dessen Angehörigen bestätigt worden sei, hätten sich nach den finanziellen Verhältnissen des C keine Hinweise dafür ergeben, dass ihm die Rechnungsbeträge tatsächlich zugeflossen seien. Zur vierten Rechnung habe sich ergeben, dass die Leistung ("Beräumung Abraum …") nicht erbracht worden sei; E habe erklärt, hiervon bis zur Erstellung der Bilanz für das Jahr 2000 keine Kenntnis gehabt zu haben. Bis zur Einleitung des Strafverfahrens gegen C, der das Geschäft aufgrund einer Generalvollmacht für die D-GmbH abgeschlossen habe, sei er von einer vertragsgerechten Erfüllung ausgegangen. Mit Schreiben vom 21. Mai 2002 habe er die D-GmbH aufgefordert, die Rechnungsbeträge zurückzuerstatten. 5 Die Klage blieb insoweit ohne Erfolg, da es --so das FG-- nicht zur Überzeugung feststehe, dass die Aufwendungen durch den Betrieb der Klägerin veranlasst gewesen seien. Bei den Rechnungen der A-KG sowie des C fehle es an konkreten Angaben zu den Beratungsleistungen. C sei weder juristisch ausgebildet gewesen noch habe die Klägerin vorgetragen, dass er die Verhandlungen mit der B-GmbH geführt habe. Auch fehlten Nachweise und plausible Anhaltspunkte dafür, dass C eine Maklertätigkeit entfaltet habe. Ebenso sei unklar geblieben, im Zusammenhang mit welchen --die Klägerin betreffenden-- betrieblichen Problemen C als Unternehmensberater tätig geworden sei. Geschäftsbeziehungen, die auf eine Vermittlungstätigkeit des C zurückgegangen seien, habe die Klägerin nicht benannt. Demgemäß sei auch kein betriebswirtschaftliches Interesse der Klägerin dafür ersichtlich, Beratungsleistungen in Höhe von (netto) 0,5 Mio. DM und damit in Höhe von rund einem Viertel ihres Jahresumsatzes in Anspruch zu nehmen. Auch im Hinblick auf die Rechnung der D-GmbH lasse sich --so die Vorinstanz weiter-- eine betriebliche Veranlassung nicht feststellen. Die Erklärung des E, es sei die Beräumung von vertragswidrig abgelagertem Abraum vereinbart worden, sei nicht plausibel. Zum einen sei weder der Auftrag vorgelegt noch die Auftragsvergabe erläutert worden. Zum anderen sei nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin den erforderlichen Aufwand selbst mit rund 910.000 DM veranschlagt, die D-GmbH die nämliche Leistung hingegen nur zu einem Drittel dieser Kosten angeboten habe. In die Gesamtwürdigung hat das FG schließlich auch die "untypische" Art der Bezahlung der Rechnungen einbezogen. 6 Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung als Zeuginnen benannten Büromitarbeiterinnen X und Y, die zur Bezahlung der Rechnungen sowie zum Inhalt der abgegebenen Erklärungen hätten angehört werden sollen, sind vom FG nicht vernommen worden. Ebenso hat das FG eine Vernehmung von Z abgelehnt, der nach einem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 29. März 2011 (dort S. 21) die Geschäftsverbindung zwischen der Klägerin und C hergestellt sowie an Besprechungen zu den klagegegenständlichen Leistungen teilgenommen hatte und nach dem Antrag in der mündlichen Verhandlung zu den den streitgegenständlichen Rechnungen tatsächlich zugrunde liegenden Leistungen hätte aussagen sollen. Die Vorinstanz hat insoweit zwar als wahr unterstellt, dass geschäftliche Beziehungen zwischen der Klägerin und C (bzw. dessen Firmen) bestanden hätten und Leistungen erbracht worden seien, dies genüge jedoch für einen Nachweis über die betriebliche Veranlassung der konkreten Rechnungen nicht. Aus dem nämlichen Grund komme es auf die Frage, ob die Rechnungen tatsächlich bezahlt worden seien, nicht an. Auch auf die gleichfalls beantragte Vernehmung des Steuerfahndungsprüfers S, der dazu vernommen werden sollte, dass C ihm gegenüber behauptet habe, die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen erbracht zu haben, hat das FG verzichtet. 7 Mit der gegen die Nichtzulassung der Revision erhobenen Beschwerde rügt die Klägerin zum einen die Verletzung der Sachaufklärungspflicht sowie einen Verstoß gegen ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Zum anderen hat sie --bezogen auf die Versagung des Vorsteuerabzugs-- die Rüge der Divergenz erhoben und zudem vorgetragen, das Urteil des FG sei insoweit greifbar gesetzwidrig. 8 II. Da die Klägerin nicht nur Verfahrensfehler (s. nachfolgend zu III.), sondern zudem geltend macht, dass die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen sei, weil das Urteil der Vorinstanz im Hinblick auf die Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweiche und die Entscheidung des FG auch greifbar gesetzwidrig sei, ist das Beschwerdeverfahren betreffend den Umsatzsteuerbescheid 2000 abzutrennen und an den zuständigen V. Senat des BFH abzugeben (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 2 FGO). Eine übergreifende Zuständigkeit des erkennenden Senats gemäß Abschn. I Nr. 3 der Ergänzenden Regelungen des Geschäftsverteilungsplans des BFH für das Jahr 2012 (BStBl II 2012, 82) ist nicht gegeben. III. 9 Soweit die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision sich gegen die Festsetzung der Körperschaftsteuer sowie des Gewerbesteuermessbetrags für das Streitjahr 2000 und die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2000 sowie des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31. Dezember 2000 richtet, bleibt sie ohne Erfolg. 10 1. Die Rüge, durch das Übergehen der Anträge auf Zeugenvernehmung habe das FG seine Pflicht zur Sachaufklärung nach § 76 Abs. 1 FGO verletzt, genügt zwar bereits deshalb den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), weil das FG selbst erläutert hat, weshalb es die Beweise nicht erhoben hat (BFH-Beschluss vom 13. August 2002 VII B 267/01, BFH/NV 2003, 63; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 120 Rz 70; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 120 FGO Rz 206, jeweils m.w.N.). Die Rüge ist jedoch nicht begründet. 11
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