STRE201350014 BFH 11. Senat 20121107 XI E 4/12 Beschluss § 62 Abs 4 FGO, § 62 Abs 6 S 5 FGO, § 62 Abs 3 S 3 FGO, § 146 FGO, §§ 146ff FGO, § 27 Abs 1 KostVfg, § 31 Abs 1 KostVfg, § 66 Abs 1 GKG, § 81 ZPO, § 172 ZPO DEU Bundesrepublik Deutschland Bekanntgabe der Gerichtskostenrechnung an den Prozessbevollmächtigten - Keine Beschränkung des Umfangs der Prozessvollmacht vor dem BFH NV: Die Gerichtskostenrechnung ist im Finanzgerichtsprozess gemäß § 62 Abs. 6 Satz 5 FGO dem Prozessbevollmächtigten des erledigten Verfahrens bekannt zu geben, auf das sich der Kostenansatz in Form der Kostenrechnung bezieht . 1 I. Mit Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 XI B 8/12 wurde die Beschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom 29. November 2011 5 K 5220/11 als unbegründet zurückgewiesen. 2 Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die Gerichtskosten gegen die Erinnerungsführerin mit Kostenrechnung vom August 2012 in Höhe von … € angesetzt. Die Kostenrechnung, in der die Erinnerungsführerin ausdrücklich als Kostenschuldnerin bezeichnet ist, ist an den als Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin im Beschwerdeverfahren auftretenden Rechtsanwalt X adressiert. 3 Mit ihrer Erinnerung macht die Erinnerungsführerin geltend, die Kostenrechnung vom August 2012 sei nicht ordnungsgemäß, weil sie entgegen § 27 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 der Kostenverfügung (KostVfg) an ihren Prozessbevollmächtigten gerichtet sei. Der Empfang von Kostenrechnungen sei nicht von der erteilten Prozessvollmacht gedeckt. Die Prozessvollmacht, die gemäß § 81 der Zivilprozessordnung (ZPO) auf ein aktives Handeln ziele, erfasse lediglich die Entgegennahme von Zustellungen im Rahmen eines Rechtsstreits gemäß § 172 ZPO, zu denen Kostenrechnungen nicht gehörten. Darüber hinaus habe sie die Zustellung von Kostenrechnungen ausdrücklich von der Prozessvollmacht ausgenommen. Der BFH-Beschluss vom 6. Mai 1998 IX E 2/98 (BFH/NV 1999, 46), auf den sich die Kostenstelle des BFH in ihrem Schreiben vom 26. September 2012 beziehe, sei überholt. Sämtliche dort zitierten Entscheidungen stützten sich auf die inzwischen aufgehobenen §§ 146 bis 148 der Finanzgerichtsordnung (FGO). 4 Die Erinnerungsführerin beantragt, die Kostenstelle anzuweisen, eine den Bestimmungen der KostVfg entsprechende Kostenrechnung zu erstellen und die Anordnung der Vollstreckung der Kosten für unzulässig zu erklären. 5 Die Vertreterin der Staatskasse (Kostengläubigerin und Erinnerungsgegnerin) beantragt, die Erinnerung, der nicht abgeholfen wurde, als unbegründet zurückzuweisen. 6 II. Die Erinnerung i.S. des § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist unbegründet. 7 Die Kostenrechnung vom August 2012, in der die Erinnerungsführerin ausdrücklich als Kostenschuldnerin bezeichnet ist, ist zu Recht an ihren Prozessbevollmächtigten adressiert worden. 8 1. Die Bekanntgabe der Kostenrechnung hat an den Bevollmächtigten des erledigten Verfahrens zu erfolgen, auf das sich der Kostenansatz in Form der Kostenrechnung bezieht (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 46, m.w.N.). Denn nach der Bestellung eines Bevollmächtigten --wie hier-- sind gemäß § 62 Abs. 6 Satz 5 FGO alle Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an diesen zu richten. Die Vorschrift trägt der umfassenden prozessualen Vertretung des Beteiligten durch seinen Prozessbevollmächtigten Rechnung und soll bewirken, dass der gesamte Prozessstoff in einer Hand, der des Bevollmächtigten, vereint bleibt (vgl. Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 62 FGO Rz 192, m.w.N.). Sie gilt auch für die Kostenrechnung (vgl. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 62 Rz 110; zur gleichlautenden Vorgängervorschrift § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F., ferner BFH-Beschluss vom 3. Oktober 1972 VII B 152/70, BFHE 107, 163, BStBl II 1973, 84, m.w.N.). 9 2. Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen der Erinnerungsführerin greifen nicht durch. 10
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