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BFH X B 139/11

STRE201350018 BFH 10. Senat 20121210 X B 139/11 Beschluss § 115 Abs 2 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 23. August 2011, Az: 1 K 188/09, Urteil DEU Bundesrepub

FG NV: Hat das FG sein Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss wegen jeder der Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund i.S.

§ 115Abs.

2 FGO dargelegt werden und vorliegen . 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügten Verfahrensmängel können nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) führen. 3 Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass bei Zugrundelegung der Maßstäbe der ständigen Rechtsprechung

Bundesfinanzhofs (BFH) die von den Klägern vorgelegten und aus Loseblattseiten bestehenden Aufzeichnungen nicht als ordnungsgemäße Fahrtenbücher i.S.

§ 6Abs.

1 Nr. 4 Satz 3

Einkommensteuergesetzes anerkannt werden könnten. Dies gelte bereits

halb, weil sie nicht in geschlossener Form geführt worden seien. Unabhängig davon hätten die vorgelegten "Fahrtenbücher" eine Reihe von näher beschriebenen Auffälligkeiten aufgewiesen, die ihren Beweiswert erschütterten. 4 a) Hat das FG sein Urteil --wie hier-- kumulativ begründet, d.h. auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss wegen jeder der Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund i.S.

§ 115Abs.

2 FGO dargelegt werden und vorliegen (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom

  1. April 2008 X B 64/07, BFH/NV 2008, 1345; vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung,
  2. Aufl., § 116 Rz 28, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung). 5 b) Das ist nicht geschehen. Die Kläger machen zwar mehrere Verfahrensfehler geltend, so - einen Verstoß

FG gegen seine Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären (§ 76 Abs. 1 FGO), - eine Verletzung

rechtlichen Gehörs nach § 96 Abs. 2 FGO in Form der Verletzung von Hinweispflichten, - die fehlende Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich

Zeitpunkts der Erstellung

Fahrtenbuchs und - die fehlende Beachtung der in der Sitzung vorgelegten privaten Terminkalender. 6 Diese gerügten Verfahrensfehler beziehen sich aber nur auf den Inhalt der Aufzeichnungen, d.h. auf die formelle und materielle Richtigkeit der vorgenommenen Eintragungen. In Bezug auf den ersten Begründungsstrang, die fehlende "geschlossene Form"

Fahrtenbuchs, werden jedoch weder ein Verfahrensfehler noch die Voraussetzungen eines anderen Zulassungsgrundes i.S.

§ 115Abs.

2 FGO dargelegt (vgl. im Übrigen zu den Anforderungen, die an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch gestellt werden, die jüngste BFH-Rechtsprechung, wie z.B. Urteil vom

  1. März 2012 VI R 33/10, BFHE 236, 497, BStBl II 2012, 505, und Beschluss vom
  2. Oktober 2012 III B 78/12, nicht veröffentlicht, juris, sowie zu den Anforderungen an die "geschlossene Form" der Aufzeichnungen Urteil vom
  3. Dezember 2006 IV R 62/04, BFH/NV 2007, 691). 7 c) Sofern die Kläger meinen, das FG habe den vorgelegten Aufzeichnungen nicht die Qualität als Fahrtenbuch abgesprochen, so dass es nur mehr auf den Beweiswert

Fahrtenbuchs angekommen sei, ist diesem Vorbringen nicht zu folgen. Das FG hat ausdrücklich darauf abgestellt, dass die Unterlagen nicht als "Fahrtenbücher" Anerkennung finden könnten, weil sie nicht in geschlossener Form geführt worden seien. Um zu dokumentieren, dass es den Unterlagen nicht die Eigenschaft eines Fahrtenbuchs beigemessen hat, hat das Gericht in seiner weiteren Begründung den Begriff "Fahrtenbuch" zudem durchgängig in Anführungszeichen gesetzt. 8 d) Die fehlende geschlossene Form der Aufzeichnungen wurde vom FG --zu Recht-- als selbständig tragender Grund für die Nichtanerkennung der Fahrtenbücher und damit für die Klageabweisung angesehen. Dies lässt sich eindeutig der Formulierung auf S. 7 der Urteilsgründe: "Unabhängig davon weisen die vorgelegten 'Fahrtenbücher' aber auch sonst eine Reihe von Auffälligkeiten auf ..." entnehmen. Dass das FG mit weiteren --auf den Beweiswert der Aufzeichnungen gerichteten-- Argumenten sein Urteil zu untermauern versucht hat, ist als Erläuterung und Verdeutlichung seiner Entscheidung anzusehen und ändert nichts an der Eigenständigkeit

anderen Begründungsstrangs. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201350018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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