FG NV: Hat das FG sein Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss wegen jeder der Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund i.S.
2 FGO dargelegt werden und vorliegen . 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügten Verfahrensmängel können nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) führen. 3 Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass bei Zugrundelegung der Maßstäbe der ständigen Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH) die von den Klägern vorgelegten und aus Loseblattseiten bestehenden Aufzeichnungen nicht als ordnungsgemäße Fahrtenbücher i.S.
1 Nr. 4 Satz 3
Einkommensteuergesetzes anerkannt werden könnten. Dies gelte bereits
halb, weil sie nicht in geschlossener Form geführt worden seien. Unabhängig davon hätten die vorgelegten "Fahrtenbücher" eine Reihe von näher beschriebenen Auffälligkeiten aufgewiesen, die ihren Beweiswert erschütterten. 4 a) Hat das FG sein Urteil --wie hier-- kumulativ begründet, d.h. auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss wegen jeder der Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund i.S.
2 FGO dargelegt werden und vorliegen (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom
FG gegen seine Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären (§ 76 Abs. 1 FGO), - eine Verletzung
rechtlichen Gehörs nach § 96 Abs. 2 FGO in Form der Verletzung von Hinweispflichten, - die fehlende Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich
Zeitpunkts der Erstellung
Fahrtenbuchs und - die fehlende Beachtung der in der Sitzung vorgelegten privaten Terminkalender. 6 Diese gerügten Verfahrensfehler beziehen sich aber nur auf den Inhalt der Aufzeichnungen, d.h. auf die formelle und materielle Richtigkeit der vorgenommenen Eintragungen. In Bezug auf den ersten Begründungsstrang, die fehlende "geschlossene Form"
Fahrtenbuchs, werden jedoch weder ein Verfahrensfehler noch die Voraussetzungen eines anderen Zulassungsgrundes i.S.
2 FGO dargelegt (vgl. im Übrigen zu den Anforderungen, die an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch gestellt werden, die jüngste BFH-Rechtsprechung, wie z.B. Urteil vom
Fahrtenbuchs angekommen sei, ist diesem Vorbringen nicht zu folgen. Das FG hat ausdrücklich darauf abgestellt, dass die Unterlagen nicht als "Fahrtenbücher" Anerkennung finden könnten, weil sie nicht in geschlossener Form geführt worden seien. Um zu dokumentieren, dass es den Unterlagen nicht die Eigenschaft eines Fahrtenbuchs beigemessen hat, hat das Gericht in seiner weiteren Begründung den Begriff "Fahrtenbuch" zudem durchgängig in Anführungszeichen gesetzt. 8 d) Die fehlende geschlossene Form der Aufzeichnungen wurde vom FG --zu Recht-- als selbständig tragender Grund für die Nichtanerkennung der Fahrtenbücher und damit für die Klageabweisung angesehen. Dies lässt sich eindeutig der Formulierung auf S. 7 der Urteilsgründe: "Unabhängig davon weisen die vorgelegten 'Fahrtenbücher' aber auch sonst eine Reihe von Auffälligkeiten auf ..." entnehmen. Dass das FG mit weiteren --auf den Beweiswert der Aufzeichnungen gerichteten-- Argumenten sein Urteil zu untermauern versucht hat, ist als Erläuterung und Verdeutlichung seiner Entscheidung anzusehen und ändert nichts an der Eigenständigkeit
anderen Begründungsstrangs. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201350018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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