Rechtsstreits enthalten können .
Gewerbebetriebes Geschäftsführer der N-GmbH. Im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit Bescheiden vom 14. Januar 2005 die Umsatzsteuer auf der Grundlage
Ergebnisses der Prüfung fest. Nachdem das Amtsgericht C die Eröffnung
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der N-GmbH mit Beschluss vom
Ermittlungsberichts vom
Klägers, dass die fraglichen Rechnungen nicht alle Merkmale einer Rechnung i.S.d. § 14 UStG aufweisen würden, ist unbeachtlich, weil dies gerade keine Voraussetzung für die Anwendung
Bl II 2011, 734)". 3 II. Die Beschwerde, mit der der Kläger Verfahrensmängel i.S.
2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend macht, führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 116 Abs. 6 FGO. 4 1. Zu Recht rügt der Kläger, das FG habe gegen die ihm nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO obliegende Sachaufklärungspflicht verstoßen. 5 a) Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Im finanzgerichtlichen Verfahren bilden die Akten bzw. der Akteninhalt eine wesentliche Entscheidungsgrundlage. Die beteiligte Behörde hat die den Streitfall betreffenden Akten vorzulegen (§ 71 Abs. 2 FGO). Zur Aufklärung
Sachverhalts kann das Gericht Akten und Urkunden anderer Behörden beiziehen und Auskünfte einholen (§§ 86, 79 Abs. 1 Nr. 3 und 4 FGO). Zwar hängen Umfang und Nachdruck der vom FG anzustellenden Ermittlungen grundsätzlich auch vom Vorbringen der Beteiligten ab; das Gericht braucht den Sachverhalt nicht "ins Blaue hinein" zu erforschen. Das Gericht muss aber von sich aus die Akten beiziehen, die Informationen für die Entscheidung
Rechtsstreits enthalten können (vgl. Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der vor dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung (Streitjahre 2000 bis 2003) bzw. nach § 14c UStG in der ab 2004 geltenden Fassung (Streitjahr 2004) in Anspruch genommen hat, weil die GmbH Rechnungen über nicht von ihr erbrachte Leistungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer erstellt hat, den konkreten Inhalt der streitigen Rechnungen nicht selbst festgestellt, sondern sich insoweit allein auf die Feststellungen der Steuerfahndung gestützt. Zur Feststellung
genauen Inhalts der Rechnungen hätte jedenfalls Anlass bestanden, nachdem der Kläger --wie sich auch aus dem angefochtenen Urteil ergibt-- im finanzgerichtlichen Verfahren geltend gemacht hatte, die GmbH sei in Bezug auf diese Leistungen als Vermittlerin tätig geworden und es habe sich um Zahlungsanforderungen in Bezug auf diese Leistungen gehandelt; auch wiesen die Rechnungen nicht alle Merkmale einer Rechnung i.S.
G aus. Auch wenn --wie das FG unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 17. Februar 2011 V R 39/09 (BFHE 233, 94, BStBl II 2011, 734) zu Recht ausführt-- ein unberechtigter Steuerausweis i.S.
G nicht voraussetzt, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 UStG aufgezählten Pflichtangaben aufweist, war die Feststellung
genauen Inhalts dieser Rechnungen durch das FG nicht obsolet. 7 c) Der Kläger hat diesen Verfahrensfehler, dass das FG die Akten, in denen sich nach dem Vortrag
Klägers die streitigen Rechnungen befinden, nicht beigezogen und den genauen Inhalt der Rechnungen nicht selbst festgestellt hat, ordnungsgemäß gerügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Es ist nicht völlig ausgeschlossen, dass die Vorentscheidung bei Würdigung
gesamten Akteninhalts aufgrund
materiell-rechtlichen Standpunkts
FG anders ausgefallen wäre. 8 2. Das FG hat im Rubrum seines Urteils als Streitgegenstand "Haftung für Umsatzsteuer 2007" bezeichnet. Gegenstand
Verfahrens war jedoch --wie sich eindeutig aus Tatbestand und Entscheidungsgründen
Urteils ergibt-- der gegenüber dem Kläger erlassene Haftungsbescheid vom
Rubrums
angefochtenen Urteils
FG, die im Beschwerdeverfahren grundsätzlich dem BFH obliegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom
Verfahrensfehlers keinen Bestand haben kann, bedarf es keines Eingehens auf das weitere Vorbringen
Klägers. Von einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, der auch für den Beschluss nach § 116 Abs. 6 FGO gilt, abgesehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.