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BFH V B 114/11

STRE201350038 BFH 5. Senat 20121212 V B 114/11 Beschluss § 71 Abs 2 FGO, § 76 Abs 1 FGO, § 79 Abs 1 FGO, § 86 FGO, § 115 Abs 2 FGO, § 14 Abs 3 UStG 1999, § 14c UStG 2005, § 14 Abs 4 UStG 2005 vorgehen

Rechtsstreits enthalten können .

  1. NV: Bestätigt das FG die Inanspruchnahme eines Klägers wegen unberechtigten Steuerausweises (§ 14 Abs. 3 UStG a.F., ab 2004: § 14c UStG), muss es den Inhalt der Rechnungen jedenfalls dann durch deren Beiziehung aufklären und kann nicht auf die Feststellungen der Steuerfahndung Bezug nehmen, wenn der Kläger geltend macht, die Schriftstücke erfüllten nicht alle Merkmale einer Rechnung . 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war bis zur Veräußerung seiner Anteile am
  2. Oktober 2004 und der anschließenden Einstellung

Gewerbebetriebes Geschäftsführer der N-GmbH. Im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit Bescheiden vom 14. Januar 2005 die Umsatzsteuer auf der Grundlage

Ergebnisses der Prüfung fest. Nachdem das Amtsgericht C die Eröffnung

Insolvenzverfahrens über das Vermögen der N-GmbH mit Beschluss vom

  1. Juni 2006 abgelehnt hatte, nahm das FA mit Bescheid vom
  2. März 2007 den Kläger für rückständige Umsatzsteuer der Jahre 2000 bis 2004 nach § 69 i.V.m. §§ 34 und 35 der Abgabenordnung in Haftung. 2 Das Finanzgericht (FG) bestätigte den Haftungsbescheid u.a. mit der Begründung, nach "den Feststellungen der Steuerfahndung in Tz 5.

Ermittlungsberichts vom

  1. 2006 (Bl. 86 der Finanzgerichtsakte 5 K 9315/07), denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist, hat dieser im Bericht im Einzelnen dargelegten Fällen Rechnungen mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer erstellt, ohne die in den Rechnungen ausgeführten Leistungen tatsächlich erbracht zu haben" und der "weitere Einwand

Klägers, dass die fraglichen Rechnungen nicht alle Merkmale einer Rechnung i.S.d. § 14 UStG aufweisen würden, ist unbeachtlich, weil dies gerade keine Voraussetzung für die Anwendung

§ 14cist (Bundesfinanzhof --BFH-- Urteil vom 17.2.2011 V R 39/09, Bundessteuerblatt – BSt

Bl II 2011, 734)". 3 II. Die Beschwerde, mit der der Kläger Verfahrensmängel i.S.

§ 115Abs.

2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend macht, führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 116 Abs. 6 FGO. 4 1. Zu Recht rügt der Kläger, das FG habe gegen die ihm nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO obliegende Sachaufklärungspflicht verstoßen. 5 a) Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Im finanzgerichtlichen Verfahren bilden die Akten bzw. der Akteninhalt eine wesentliche Entscheidungsgrundlage. Die beteiligte Behörde hat die den Streitfall betreffenden Akten vorzulegen (§ 71 Abs. 2 FGO). Zur Aufklärung

Sachverhalts kann das Gericht Akten und Urkunden anderer Behörden beiziehen und Auskünfte einholen (§§ 86, 79 Abs. 1 Nr. 3 und 4 FGO). Zwar hängen Umfang und Nachdruck der vom FG anzustellenden Ermittlungen grundsätzlich auch vom Vorbringen der Beteiligten ab; das Gericht braucht den Sachverhalt nicht "ins Blaue hinein" zu erforschen. Das Gericht muss aber von sich aus die Akten beiziehen, die Informationen für die Entscheidung

Rechtsstreits enthalten können (vgl. Urteil

Bundesfinanzhofs --BFH-- vom

  1. April 1975 III R 159/72, BFHE 115, 527, 530, BStBl II 1975, 741; BFH-Beschluss vom
  2. September 1989 IV B 3/89, BFH/NV 1990, 378). 6 b) Das FG hat bei der Prüfung der Frage, ob das FA zu Recht den Kläger für Umsatzsteuerschulden der GmbH nach § 14 Abs. 3

Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der vor dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung (Streitjahre 2000 bis 2003) bzw. nach § 14c UStG in der ab 2004 geltenden Fassung (Streitjahr 2004) in Anspruch genommen hat, weil die GmbH Rechnungen über nicht von ihr erbrachte Leistungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer erstellt hat, den konkreten Inhalt der streitigen Rechnungen nicht selbst festgestellt, sondern sich insoweit allein auf die Feststellungen der Steuerfahndung gestützt. Zur Feststellung

genauen Inhalts der Rechnungen hätte jedenfalls Anlass bestanden, nachdem der Kläger --wie sich auch aus dem angefochtenen Urteil ergibt-- im finanzgerichtlichen Verfahren geltend gemacht hatte, die GmbH sei in Bezug auf diese Leistungen als Vermittlerin tätig geworden und es habe sich um Zahlungsanforderungen in Bezug auf diese Leistungen gehandelt; auch wiesen die Rechnungen nicht alle Merkmale einer Rechnung i.S.

§ 14USt

G aus. Auch wenn --wie das FG unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 17. Februar 2011 V R 39/09 (BFHE 233, 94, BStBl II 2011, 734) zu Recht ausführt-- ein unberechtigter Steuerausweis i.S.

§ 14cUSt

G nicht voraussetzt, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 UStG aufgezählten Pflichtangaben aufweist, war die Feststellung

genauen Inhalts dieser Rechnungen durch das FG nicht obsolet. 7 c) Der Kläger hat diesen Verfahrensfehler, dass das FG die Akten, in denen sich nach dem Vortrag

Klägers die streitigen Rechnungen befinden, nicht beigezogen und den genauen Inhalt der Rechnungen nicht selbst festgestellt hat, ordnungsgemäß gerügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Es ist nicht völlig ausgeschlossen, dass die Vorentscheidung bei Würdigung

gesamten Akteninhalts aufgrund

materiell-rechtlichen Standpunkts

FG anders ausgefallen wäre. 8 2. Das FG hat im Rubrum seines Urteils als Streitgegenstand "Haftung für Umsatzsteuer 2007" bezeichnet. Gegenstand

Verfahrens war jedoch --wie sich eindeutig aus Tatbestand und Entscheidungsgründen

Urteils ergibt-- der gegenüber dem Kläger erlassene Haftungsbescheid vom

  1. März 2007 für Umsatzsteuerschulden der GmbH 2000 bis 2003 sowie für das
  2. Vierteljahr 2004 und April
  3. Einer Berichtigung

Rubrums

angefochtenen Urteils

FG, die im Beschwerdeverfahren grundsätzlich dem BFH obliegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom

  1. Januar 2010 V B 99/09, BFH/NV 2010, 911; vom
  2. Mai 2007 VII B 105/06, BFH/NV 2007, 1902), bedarf es nicht, weil das angefochtene Urteil aufgehoben wird. 9
  3. Da das Urteil bereits aufgrund

Verfahrensfehlers keinen Bestand haben kann, bedarf es keines Eingehens auf das weitere Vorbringen

Klägers. Von einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, der auch für den Beschluss nach § 116 Abs. 6 FGO gilt, abgesehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom

  1. Oktober 2012 X B 22/12, juris; vom
  2. September 2002 IV B 156/00, BFH/NV 2003, 191). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201350038&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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