STRE201350047 BFH 3. Senat 20121122 III R 66/11 Urteil § 23 Abs 3 S 9 EStG 2002, § 24a EStG 2002, EStG VZ 2005 vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 14. September 2011, Az: 2 K 1832/08, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Verlustabzug bei Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften und Altersentlastungsbetrag NV: Folgt man der Ansicht, dass nicht ausgeglichene Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften erst vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen und nicht bereits auf der Ebene der Ermittlung der Einkünfte zu berücksichtigen sind, führt dies zwar zunächst zu einer entsprechend höheren Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag. Der Abzug des Altersentlastungsbetrags wirkt sich dann jedoch auf den zu berücksichtigenden Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften aus und mindert diesen. 1 I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2005 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Die im Jahr 1939 geborene Klägerin erzielte im Veranlagungszeitraum 2005 neben Einkünften aus Leibrenten aus gesetzlichen Rentenversicherungen sowie aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) in Höhe von 3.741 €. 2 Bei der Ermittlung der Einkünfte der Klägerin aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnete der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) diese mit Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften aus den Vorjahren. Danach verblieben Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 0 €. Einen Altersentlastungsbetrag berücksichtigte das FA daraufhin nicht mehr. 3 Während des Klageverfahrens erließ das FA am 9. Mai 2011 aus nicht streitgegenständlichen Gründen einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005. 4 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, mit der die Kläger --ausgehend von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 3.741 €-- für die Klägerin die Gewährung eines Altersentlastungsbetrags in Höhe von 1.496 € zusätzlich zum Verlustabzug nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG (jetzt Satz 8) begehrten, mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 241 veröffentlichten Gründen statt. Es war der Ansicht, das FA habe den Verlustvortrag der Klägerin zu Unrecht bereits auf der Ebene der Einkünfteermittlung berücksichtigt und deshalb keinen Altersentlastungsbetrag gewährt. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften seien vielmehr wie "normale" Verluste erst vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen. § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG solle lediglich zum Ausdruck bringen, dass eine --auf Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften beschränkte-- Verlustverrechnung weiterhin zulässig sei. Für diese Auffassung spreche auch die Formulierung des § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG, dass die Verluste "nach Maßgabe des § 10d" die Einkünfte minderten. 5 Mit der Revision rügt das FA die Verletzung des § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG in Zusammenhang mit der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag gemäß § 24a EStG. 6 Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 7 Die Kläger haben keinen Antrag gestellt. 8 Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 9 II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Das FG hätte die Klage --unabhängig von der Frage, an welcher Stelle der Einkommensermittlung der Verlustabzug nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG durchzuführen ist-- abweisen müssen, weil es im Streitfall nicht zu einer Änderung des zu versteuernden Einkommens als Bemessungsgrundlage für die festzusetzende Einkommensteuer kommen kann. 10 1. Der Senat versteht das Urteil des FG in dem Sinn, dass dieses --in Übereinstimmung mit dem Klagebegehren-- den Klägern den Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG in Höhe von 1.496 € zusätzlich zu dem im Einkommensteuerbescheid berücksichtigten Verlustabzug von 3.741 € gewährt hat, der Verlustabzug durch die Entscheidung des FG also der Höhe nach unverändert geblieben ist. Denn das FG, das die Einkommensteuer 2005 "ausgehend von einem Altersentlastungsbetrag in Höhe von 1.496 € festgesetzt" und die diesbezügliche Berechnung dem FA auferlegt hat, hat die Klage insbesondere nicht im Übrigen abgewiesen. 11 2. Altersentlastungsbetrag ist nach § 24a Sätze 1 und 5 EStG bis zu einem Höchstbetrag im Kalenderjahr ein nach einem Vom-Hundert-Satz ermittelter Betrag des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind. Nach Maßgabe des § 24a Satz 2 EStG bleiben bestimmte Versorgungsbezüge bzw. Alterseinkünfte bei der Bemessung des Betrags außer Betracht. Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer ist die Regelung für jeden Ehegatten gesondert anzuwenden (§ 24a Satz 4 EStG). 12 3. Bezieht der Steuerpflichtige --wie im Streitfall die Klägerin-- keinen Arbeitslohn, setzt die Gewährung eines Altersentlastungsbetrags voraus, dass die Summe der anzusetzenden anderen Einkünfte positiv ist. Da der Verlustabzug nach § 10d EStG erst nach Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte durchgeführt wird, mindert er die Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag nicht. 13
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