STRE201350074 BFH 11. Senat 20121122 XI B 113/11 Beschluss § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 96 Abs 1 S 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 6 FGO vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 13. Oktober 2011, Az: 16 K 359/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Verfahrensfehlerhafte Nichtberücksichtigung von wesentlichem Beteiligtenvorbringen 1. NV: Das FG ist gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verpflichtet, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten vollständig zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung zu berücksichtigen . 2. NV: Hat das FA im Laufe des Klageverfahrens wiederholt auf Aufzeichnungen in einem Wareneingangsbuch verwiesen und darauf, dass sich diese bzgl. anderer Kunden als zutreffend erwiesen hätten und sich hieraus auch für den Streitfall eine starke Indizwirkung ergebe, so ist die Nichtberücksichtigung dieses Vorbringens durch das FG verfahrensfehlerhaft . 1 I. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit der Begründung statt, die durchgeführte Beweisaufnahme habe zu einem "non liquet" geführt. Die Aussagen der Zeugen seien jede für sich genommen glaubhaft und die Zeugen wirkten auch glaubwürdig, die Aussagen wiedersprächen sich jedoch eklatant. Es sei dem FG nicht möglich, den Sachverhalt näher aufzuklären und festzustellen, ob die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) angenommenen Umsätze in Form von entgeltlichen Schrottanlieferungen getätigt habe. 2 Im Tatbestand des Urteils wird die Einlassung des FA im Anschluss an dessen Antrag, die Klage abzuweisen, wie folgt wiedergegeben: "Es beruft sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Herren A und B." 3 Den Antrag des FA auf Berichtigung des Tatbestandes gemäß § 108 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dahingehend, es habe sich "neben den Zeugenaussagen auch auf die vorliegende Dokumentation der Einkaufsvorfälle und die Indizwirkung von Vergleichsfällen, die für die Richtigkeit der aufgezeichneten Schrottlieferungen spricht" berufen, lehnte das FG ab. Zur Begründung führte es aus, nach der vom Senat in seinem Urteil vertretenen Rechtsauffassung sei die nur vom FA vertretene Indizwirkung von Vergleichsfällen unter keinem Gesichtspunkt entscheidungserheblich und rechtfertige daher auch keine Tatbestandsberichtigung. 4 Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht das FA u.a. geltend, nach Lage der Akten habe das FG den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Die streitigen Umsätze würden --abgesehen von ferner benannten Zeugen-- auch durch die detaillierten Aufzeichnungen in einem Wareneingangsbuch über Schrottanlieferungen der Klägerin sowie weiterer Kunden bestärkt. Diese Aufzeichnungen seien von allen anderen in dem Wareneingangsbuch vermerkten Lieferanten im Rahmen von Betriebsprüfungen als zutreffend anerkannt worden und entfalteten daher hohe Indizwirkung für die dort gleichfalls aufgezeichneten Lieferungen der Klägerin. 5 Das FG habe zudem seiner Entscheidung nicht den Inhalt der vorgelegten Akten und sein --des FA-- Vorbringen im gebotenen Maße berücksichtigt. Obwohl im Besteuerungs- und Klageverfahren wiederholt auf die Aufzeichnungen in einem Wareneingangsbuch verwiesen worden sei, habe das FG diese völlig ignoriert. Die von dem FG in den Entscheidungsgründen erwähnten sog. nachträglich erstellten Listen seien, wie vorgetragen, von den Aufzeichnungen im Wareneingangsbuch zu unterscheiden. 6 II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt nach § 116 Abs. 6 FGO zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. 7 1. Das FG hat seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt und damit gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen. Die Vorentscheidung kann auf dem Verfahrensfehler beruhen. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.