FG über die Nichtzulassung einer Klageänderung - Begründungserleichterung nach § 105 Abs. 5 FGO) 1. NV: Eine (private) Berufsunfähigkeitsrente ist eine abgekürzte Leibrente, die mit dem Ertragsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 4 EStG i.V.m. § 55 Abs. 2 EStDV besteuert wird, sofern nach den vertraglichen Bedingungen der Versicherung die Rentenansprüche nicht nur beim Tod
Versicherten, sondern auch dann erlöschen, wenn die Prämienzahlungsdauer der Hauptversicherung abläuft oder die Berufsunfähigkeit wegfällt . 2. NV: Die Laufzeit der Berufsunfähigkeitsrente beginnt mit der Entstehung
Rentenanspruchs, d.h. dem Eintritt der Berufsunfähigkeit, und endet mit Ablauf der Zahlungen der Berufsunfähigkeitsrente, regelmäßig aufgrund
Beginns der Zahlungen der Altersrente . 3. NV: Die Überprüfung der Entscheidung
FG, eine Klageänderung wegen fehlender Sachdienlichkeit nicht zuzulassen, kommt in einem Revisionsverfahren nur dann in Betracht, wenn die Revision aus anderen Gründen zuzulassen wäre . 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO sowie wegen Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind zum Teil nicht den Anforderungen
3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt worden, teils liegen sie nicht vor. 3 1. Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache beziehungsweise die Notwendigkeit der Rechtsfortbildung geltend, so muss er u.a. substantiiert darauf eingehen, weshalb die von ihm aufgeworfene für den Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. 4 Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit muss begründet werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist. Dazu gehört auch, dass sich der Beschwerdeführer mit der zu dieser Rechtsfrage bereits vorhandenen Rechtsprechung auseinandersetzt und substantiiert darlegt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung keine Klärung herbeigeführt habe. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, muss der Beschwerdeführer begründen, weshalb er gleichwohl eine erneute Entscheidung zu dieser Frage für erforderlich hält. Hierzu muss er substantiiert vortragen, inwiefern und aus welchen Gründen die höchstrichterlich beantwortete Frage weiterhin umstritten ist, insbesondere welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und/oder in der Literatur gegen die Rechtsprechung
BFH vorgebracht worden sind (ständige BFH-Rechtsprechung, siehe z.B. Senatsbeschluss vom
Einkommensteuergesetzes (EStG a.F.) i.V.m. § 55 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV a.F.) jeweils i.d.F. vor dem Inkrafttreten
Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1427) ist, sofern nach den vertraglichen Bedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung die Rentenansprüche nicht nur beim Tod
Versicherten, sondern auch dann erlöschen, wenn die Prämienzahlungsdauer der Hauptversicherung abläuft oder die Berufsunfähigkeit wegfällt. In diesen Fällen wird die Berufsunfähigkeitsrente nicht als auf einen eng bemessenen Zeitraum von zwei oder drei Jahren befristet angesehen --was zu mehreren hintereinander geschalteten Zeitrenten führen würde--, da für eine solche zeitliche Befristung Anhaltspunkte fehlten. Diese ergäben sich insbesondere auch nicht aus den ärztlichen Untersuchungsintervallen. 7 Damit legte der Senat in seinen Entscheidungen eine Berufsunfähigkeitsrente mit einer (voraussichtlichen) Laufzeit der Besteuerung zugrunde, die (vorbehaltlich der Spalten 2 und 3 der Tabelle zu § 55 Abs. 2 EStDV a.F.) mit der Entstehung
Rentenanspruchs --d.h. dem Eintritt
Versicherungsfalles, also der Berufsunfähigkeit-- beginnt und die mit Ablauf der Berufsunfähigkeitsrentenzahlungen --regelmäßig aufgrund
Beginns der Zahlungen der Altersrente-- endet (vgl. dazu die auch vom Beklagten und Beschwerdegegner --Finanzamt [FA]-- zitierten Senatsurteile vom
AltEinkG, gelten aber insoweit auch für die Rechtslage der Streitjahre, da § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 5
Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren gültigen Fassung (EStG) ebenso wie § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 4 EStG a.F. auf eine Festlegung
Ertragsanteils der Rente durch eine Rechtsverordnung verweisen. In der entsprechenden Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) ist der Wortlaut
einschlägigen § 55 Abs. 2 EStDV unverändert geblieben, nur die nachstehende Tabelle wurde den veränderten Rahmenbedingungen (Absenkung
Diskontierungsfaktors) angepasst (vgl. Gesetzentwurf zum AltEinkG, BTDrucks 15/2150, S. 50 und 42). 9 b) Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) setzen sich mit dieser Senatsrechtsprechung nicht auseinander, sondern behaupten lediglich, weder das FA noch das Finanzgericht (FG) hätten den in § 55 Abs. 2 EStDV gewährten Ermessensspielraum genutzt und die wahrscheinlich verkürzte Lebenserwartung
Beziehers einer Berufsunfähigkeitsversicherung berücksichtigt. Das FA habe zudem darauf verwiesen, dass sie für eine kürzere Lebenszeit beweispflichtig seien; diese Nachweispflicht sei jedoch weder § 55 Abs. 2 EStDV zu entnehmen noch für sie zu erfüllen gewesen. 10
G ergangen. Er hat jedoch das identische Problem der pauschalen Prognose der Lebenserwartung eines Menschen zum Inhalt, sodass die der Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen ebenfalls auf die Ermittlung
Ertragsanteils einer abgekürzten Leibrente i.S.
DV zutreffen. 13
Erwerbseinkommens, sowie ihr Hinweis darauf, dass die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung steuerlich nicht hätten berücksichtigt werden können, da die Freibeträge bereits ausgeschöpft gewesen seien, ist nicht geeignet, eine Zulassung der Revision herbeizuführen. Es fehlt vor allem eine substantiierte Auseinandersetzung mit der jüngsten Senatsrechtsprechung zur Besteuerung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrenten (vgl. Senatsurteile vom
revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung
FG "objektiv willkürlich" erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (z.B. Senatsbeschlüsse vom
FA in den Entscheidungsgründen
finanzgerichtlichen Urteils liegt kein Verfahrensfehler gemäß § 119 Nr. 6 FGO. 18 a) Ein solcher Verfahrensmangel liegt erst dann vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dagegen ist der Verfahrensmangel i.S.
6 FGO nicht gegeben, wenn noch zu erkennen ist, welche Überlegungen für das Gericht maßgeblich waren (z.B. BFH-Beschlüsse vom
Verwaltungsakts nur dann ausreichend, wenn die in Bezug genommene Verwaltungsentscheidung Ausführungen zu allen entscheidungserheblichen selbständigen Angriffsmitteln und Verteidigungsmitteln enthält (BFH-Urteil vom
Klägers erläutert und ist auf alle Argumente eingegangen, die die Kläger später im Klageverfahren vorgebracht haben. 20
Gerichtsverfassungsgesetzes nicht als unzulässig abweisen dürfen, - hätte das Verfahren bis zur Klärung der Zuständigkeiten aussetzen müssen, - hätte seine diesbezügliche Ermessensausübung --sofern das FG überhaupt im Streitfall ein Ermessen gehabt habe-- nachvollziehbar begründen müssen, selbst bei unterstellter Richtigkeit der Argumente nicht zur Zulassung der Revision führen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201350075&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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