STRE201350087 BFH 10. Senat 20130108 X B 203/12 Beschluss § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO, § 132 FGO, § 135 Abs 1 FGO, § 74 FGO vorgehend Hessisches Finanzgericht, 3. September 2012, Az: 4 K 2989/11, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids hinsichtlich der Höhe eines festgestellten Veräußerungsgewinns - Aussetzung des Verfahrens 1. NV: Das Wohnsitz-FA ist im Rahmen einer --insbesondere in Fällen des Grundstückshandels vorzunehmenden-- Gesamtwürdigung aller Tätigkeiten, die der Steuerpflichtige entfaltet hat, zwar nicht an die im Feststellungsbescheid für eine Personengesellschaft ausgewiesene Einkunftsart oder an die Qualifizierung eines bestimmten Gewinns als Veräußerungsgewinn gebunden. Die Ermittlung der Höhe eines Veräußerungsgewinns wird jedoch von der Bindungswirkung des Feststellungsbescheids erfasst. 2. NV: In Beschwerdeverfahren, die im Verhältnis zur Hauptsache als unselbständig anzusehen sind, ist eine Kostenentscheidung nur dann entbehrlich, wenn die Beschwerde Erfolg hat. Hat die Beschwerde hingegen keinen Erfolg, ist ungeachtet der Unselbständigkeit des Beschwerdeverfahrens eine Kostenentscheidung zu treffen. 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) schied im Streitjahr 2007 aus einer KG aus. Im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus der KG wurden die auf ihn entfallenden Anteile an den Einkünften zuletzt wie folgt festgestellt: 2 - Veräußerungsgewinn 99.380,00 € - laufende Einkünfte ./. 44.421,17 € - Abzug eines verrechenbaren Verlusts nach § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ./. 27.325,80 € - verbleibender Veräußerungsgewinn nach Saldierung 27.633,03 € - verbleibende laufende Einkünfte 0,00 € 3 Im Einkommensteuerbescheid setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) aus der Beteiligung den sich nach der Saldierung ergebenden Veräußerungsgewinn in Höhe von 27.633 € an. Dieser blieb gemäß § 16 Abs. 4 EStG in voller Höhe steuerfrei, da der Kläger die persönlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllte. 4 Der Kläger führt gegenwärtig sowohl gegen den Gewinnfeststellungsbescheid als auch gegen den Einkommensteuerbescheid Klageverfahren, die bei verschiedenen Senaten des Finanzgerichts (FG) anhängig sind. In diesen Verfahren begehrt er, den Gewinnanteil wie folgt festzustellen bzw. im Einkommensteuerbescheid anzusetzen: 5 - Veräußerungsgewinn 99.380,00 € - abzüglich Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG ./. 45.000,00 € - abzüglich verrechenbarer Verlust ./. 27.325,80 € - verbleibender Veräußerungsgewinn 27.054,20 € - laufende Einkünfte ./. 44.421,17 € 6 Mit Beschluss vom 25. Mai 2012 setzte das FG das gegen den Einkommensteuerbescheid geführte Klageverfahren gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur Erledigung des gegen den Gewinnfeststellungsbescheid geführten Verfahrens aus. Die Beteiligten hatten der Aussetzung zuvor zugestimmt. 7 Am 16. Juli 2012 beantragte der Kläger, das "Ruhen des Verfahrens" zu beenden. Zur Begründung verwies er auf das Senatsurteil vom 18. April 2012 X R 34/10 (BFHE 237, 135, BStBl II 2012, 647), aus dem er ableitet, dass das Wohnsitz-FA die Saldierung zwischen dem laufenden und dem begünstigten Gewinn abweichend vom Feststellungs-FA vornehmen dürfe. Ausschließlich das Wohnsitz-FA verfüge über die Informationen, die für die Anwendung der Steuerbegünstigungen nach § 16 Abs. 4, § 34 Abs. 3 EStG erforderlich seien. 8 Mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Beschluss vom 3. September 2012 lehnte das FG den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ab. Zur Begründung führte es aus, zwar entscheide das Wohnsitz-FA über die Steuerbegünstigung eines Veräußerungsgewinns. Die Feststellung der Höhe eines solchen Gewinns falle aber in die Zuständigkeit des Feststellungs-FA; hierzu gehöre auch die Frage, in welchem Umfang eine Verrechnung mit einem laufenden Gewinn stattfinden dürfe. 9 Der Kläger begehrt mit seiner Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, weiterhin die Fortführung des finanzgerichtlichen Verfahrens über den Einkommensteuerbescheid. 10 Das FA hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. 11 II. Die Beschwerde ist unbegründet. 12 1. Das FG hat mit dem angefochtenen Beschluss zutreffend entschieden, dass der Grund für die Aussetzung des Verfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid fortdauert. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.