STRE201350101 BFH 4. Senat 20121011 IV R 45/10 Urteil § 3c Abs 2 EStG 2002, § 3 Nr 40 S 1 Buchst a EStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 2 EStG 2002, § 3 Nr 40 S 1 Buchst b EStG 2002, § 3 Nr 40 S 1 Buchst c EStG 2002, § 3 Nr 40 S 1 Buchst j EStG 2002 vorgehend FG Köln, 24. August 2010, Az: 8 K 4878/06, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Keine Anwendung des Halbabzugsverbots auf Substanzverluste von Darlehensforderungen NV: Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen unterfallen mangels wirtschaftlichen Zusammenhangs mit in § 3 Nr. 40 EStG genannten Einnahmen nicht dem Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG. Gleiches gilt für den Aufwand aus dem Verzicht auf den nicht mehr werthaltigen Teil einer Darlehensforderung (Anschluss an BFH-Urteile vom 18. April 2012 X R 5/10, BFHE 237, 106, und X R 7/10, BFHE 237, 119) . 1 I. Zwischen der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GbR, und der X-GmbH (seinerzeit noch firmierend als Y-GmbH --GmbH--) bestand auch im Streitjahr 2002 eine Betriebsaufspaltung. Die Klägerin hatte der GmbH in den Jahren 1999 bis 2001 fortlaufend Darlehen gewährt und bereits 1997 einen unbefristeten Rangrücktritt hinter sämtliche andere Gläubiger bezüglich ihrer Darlehensforderungen erklärt. Im April 2002 verzichtete sie gegenüber der GmbH auf eine Darlehensforderung in Höhe von 600.000 €, um die Überschuldung der GmbH zu beseitigen. Die Forderung sollte wieder aufleben, wenn und soweit die GmbH ab dem Jahr 2004 Jahresüberschüsse erzielt. Weiterhin setzte die Klägerin die Verzinsung der Darlehen für die Jahre 1999 bis 2002 aus. Trotz dieser Maßnahmen bestand zum 31. Dezember 2002 erneut eine bilanzielle Überschuldung der GmbH. Die GmbH stellte im Mai 2003 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das im Juli 2003 eröffnet wurde. 2 In ihrer am 30. Dezember 2003 aufgestellten Bilanz zum 31. Dezember 2002 schrieb die Klägerin ihre Darlehensforderungen gegen die GmbH auf Null ab, wobei sie von einem Nennbetrag in Höhe von 1.102.176,31 € ausging. Im Rahmen der Erörterung der Steuererklärungen für das Streitjahr einigten sich die Klägerin und der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) auf eine Abschreibung der Forderungen in Höhe von 88 % ihres Nennbetrags (= 969.915,15 €), da der Insolvenzverwalter eine Quote von 12 % in Aussicht gestellt hatte. Den Aufwand erkannte das FA in den streitigen Änderungsbescheiden vom Dezember 2005 unter Hinweis auf § 3c Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) nur zur Hälfte (= 484.957,56 €) gewinnmindernd an. Die hiergegen eingelegten Einsprüche wies es als unbegründet zurück. 3 Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen gerichteten Klage mit Urteil vom 24. August 2010 statt. Es entschied, dass der Klägerin aufgrund des Darlehensverzichts und der Teilwertminderung im Streitjahr 2002 ein Betriebsausgabenabzug in Höhe von 969.915,15 € zustehe, den das FA zu Unrecht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Nr. 40 EStG auf 50 % begrenzt habe. In Höhe von 528.000 € (88 % x 600.000 €) resultierten Betriebsausgaben der Klägerin zunächst aus dem Darlehensverzicht gegenüber der GmbH, da die Darlehensforderung im Zeitpunkt des Verzichts in dieser Höhe nicht mehr werthaltig gewesen sei. Die daneben verbliebene Darlehensforderung in Höhe von 502.176,31 € sei zum 31. Dezember 2002 auf den niedrigeren Teilwert von 12 % des Darlehensnennbetrags abzuschreiben gewesen. Der Aufwand aufgrund des Forderungsverzichts und der Teilwertabschreibung unterliege aber nicht der Abzugsbeschränkung des § 3c Abs. 2 EStG. Denn während der Geltung des Halbeinkünfteverfahrens seien der Klägerin weder Einnahmen aus der Beteiligung an der GmbH zugeflossen, noch seien solche in Zukunft zu erwarten. 4 Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 215 abgedruckt. 5 Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG. 6 Es beantragt sinngemäß, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen. 7 Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 8 II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG auf den streitigen Aufwand nicht anzuwenden ist. 9 1. Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit, dass der Klägerin aus dem im April 2002 ausgesprochenen Verzicht auf den wertlosen Teil einer Darlehensforderung im Nennbetrag von 600.000 € und aus der in der Bilanz zum 31. Dezember 2002 vorgenommenen Teilwertabschreibung auf eine weitere Darlehensforderung im Nennbetrag von 502.176,31 € insgesamt ein Aufwand in Höhe von 969.915,15 € entstanden ist. Der Senat teilt diese Rechtsauffassung und sieht insoweit von weiteren Ausführungen ab. 10 2. Entgegen der Auffassung des FA unterliegt dieser Aufwand jedoch nicht dem Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.