Ruhens
Verfahrens vorgenommen werden, sind unwirksam . 2. NV: Ist in einem Beschluss über das Ruhen
Verfahrens als Endzeitpunkt
Ruhens ein bestimmtes Ereignis bezeichnet, so endet das Ruhen sobald dieses Ereignis eintritt . 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) klagte vor dem Finanzgericht (FG) wegen Umsatzsteuer 2002. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2011 ordnete das FG durch den Berichterstatter
zuständigen Senats im finanzgerichtlichen Verfahren im Einverständnis beider Beteiligter das Ruhen
Verfahrens "... bis zum Ergehen einer die Instanz abschließenden Entscheidung
Bundesfinanzhofes in den Verfahren V R 35/10 und V R 36/10" an. 2 Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied über das Verfahren V R 36/10 am
FG die Beteiligten über die Entscheidung
BFH im Verfahren V R 36/10 in Kenntnis und teilte mit, dass beabsichtigt sei, die Sache am
Senats forderte die Prozessbevollmächtigten erfolglos auf, die Verhinderung auch der anderen Sozietätsmitglieder sowie
ebenfalls bevollmächtigten Steuerberaters X glaubhaft zu machen. 5 Mit Verfügung vom 23. November 2011 teilte der Berichterstatter
FG den Beteiligten mit, dass beabsichtigt sei, über die Wiederaufnahme
Verfahrens durch Beschluss zu entscheiden und gab Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
4 FGO vor, weil sie, die Klägerin, nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei. Der Termin zur mündlichen Verhandlung sei durchgeführt worden, obwohl keine ordnungsgemäße Ladung erfolgt sei. Die Ladung sei nicht ordnungsgemäß gewesen, weil sie während
Ruhens
Verfahrens nicht habe ergehen dürfen. Die bloße Terminsladung vom 17. November 2011 ersetze nicht den erforderlichen Beschluss über die Wiederaufnahme
Verfahrens. Selbst wenn der Beschluss vom 12. Dezember 2011 eine wirksame Wiederaufnahme darstelle, habe dieser keine Rückwirkung entfaltet. Das FG hätte
halb unter Einhaltung der zweiwöchigen Ladungsfrist
11 Neben dem absoluten Revisionsgrund i.S.
4 FGO liege durch die Verletzung
Anspruchs auf rechtliches Gehör auch der
3 FGO vor. 12 II. Die Beschwerde ist unbegründet. 13 Es liegen keine Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) vor. Das FG hat ohne Rechtsverstoß durch Urteil nach mündlicher Verhandlung entschieden. 14 1. In der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne ordnungsgemäße Ladung ist die Verletzung
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1
Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) zu sehen (BFH-Beschlüsse vom
2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind die während der Unterbrechung oder Aussetzung in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen gegenüber den Prozessbeteiligten ohne Wirkung. Dieser Grundsatz gilt auch für die Prozesshandlungen und Entscheidungen
Gerichts mit Außenwirkung (vgl. BFH-Urteil vom
Ruhens
Verfahrens. 15 a) Die Ladung am 17. November 2011, in der auf § 91 Abs. 2 FGO hingewiesen worden ist, wonach beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, war aber nicht unwirksam, weil zu diesem Zeitpunkt das Verfahren nicht mehr ruhte. Ist in einem Beschluss über die Anordnung
Ruhens
Verfahrens --wie vorliegend im Beschluss vom 5. Oktober 2011-- als Endzeitpunkt
Ruhens ein bestimmtes Ereignis bezeichnet, so endet das Ruhen und der Beschluss verliert seine Wirkung, sobald dieses Ereignis eintritt (BFH-Beschluss vom
Bundesfinanzhofes in den Verfahren V R 35/10 und V R 36/10" angeordnet. Das Verfahren V R 36/10 wurde am
Verfahrens angeordnet hat, im Hinblick auf das Ende
Ruhens
Verfahrens nicht auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung abgestellt. Im Übrigen ist das Urteil V R 36/10 am
2 Nr. 3 FGO geltend gemachte absolute Revisionsgrund i.S.
4 FGO nicht vor. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201350110&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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