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BFH V B 23/12

Obsah (4)§ 119§ 91§ 249§ 115

STRE201350110 BFH 5. Senat 20130108 V B 23/12 Beschluss § 91 Abs 2 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 FGO, § 119 Nr 4 FGO, § 155 FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 249 Abs 2 ZPO vorgehend FG Münster, 20. Dezember

Ruhens

Verfahrens vorgenommen werden, sind unwirksam . 2. NV: Ist in einem Beschluss über das Ruhen

Verfahrens als Endzeitpunkt

Ruhens ein bestimmtes Ereignis bezeichnet, so endet das Ruhen sobald dieses Ereignis eintritt . 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) klagte vor dem Finanzgericht (FG) wegen Umsatzsteuer 2002. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2011 ordnete das FG durch den Berichterstatter

zuständigen Senats im finanzgerichtlichen Verfahren im Einverständnis beider Beteiligter das Ruhen

Verfahrens "... bis zum Ergehen einer die Instanz abschließenden Entscheidung

Bundesfinanzhofes in den Verfahren V R 35/10 und V R 36/10" an. 2 Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied über das Verfahren V R 36/10 am

  1. Juli 2011 (BFHE 234, 542, BStBl II 2012, 77) und über das Verfahren V R 35/10 am
  2. November 2011 (juris). Das Urteil V R 36/10 wurde am
  3. November 2011 und das Urteil V R 35/10 am
  4. März 2012 veröffentlicht. Mit Schreiben vom
  5. November 2011 setzte der Berichterstatter

FG die Beteiligten über die Entscheidung

BFH im Verfahren V R 36/10 in Kenntnis und teilte mit, dass beabsichtigt sei, die Sache am

  1. Dezember 2011 mündlich zu verhandeln. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung am
  2. Dezember 2011 erfolgte ebenfalls unter dem
  3. November
  4. 3 Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin teilten daraufhin mit, dass ihrer Ansicht nach das Verfahren noch ruhe, weil der BFH noch nicht über das Verfahren V R 35/10 entschieden habe. Außerdem beantragten sie, den Termin zu verlegen, weil der alleinige Sachbearbeiter am selben Tag einen Termin am Amtsgericht … wahrzunehmen habe. 4 Der Vorsitzende

Senats forderte die Prozessbevollmächtigten erfolglos auf, die Verhinderung auch der anderen Sozietätsmitglieder sowie

ebenfalls bevollmächtigten Steuerberaters X glaubhaft zu machen. 5 Mit Verfügung vom 23. November 2011 teilte der Berichterstatter

FG den Beteiligten mit, dass beabsichtigt sei, über die Wiederaufnahme

Verfahrens durch Beschluss zu entscheiden und gab Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum

  1. Dezember
  2. Am
  3. Dezember 2011 erließ das FG durch den Berichterstatter den Beschluss mit folgendem Wortlaut: 6 "Es wird festgestellt, dass das Verfahren durch die Ladung vom
  4. November 2011 zur mündlichen Verhandlung am 20.12.2011 wieder aufgenommen worden ist." 7 Gegen diesen Beschluss erhob die Klägerin Beschwerde; das Verfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen V B 119/11 geführt. 8 Das FG führte die mündliche Verhandlung am
  5. Dezember 2011 durch und wies die Klage ab. Ausweislich der Sitzungsniederschrift war für die Klägerin niemand erschienen. 9 Mit der vorliegenden Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) geltend. 10 Sie macht geltend, es liege ein absoluter Revisionsgrund i.S.

§ 119Nr.

4 FGO vor, weil sie, die Klägerin, nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei. Der Termin zur mündlichen Verhandlung sei durchgeführt worden, obwohl keine ordnungsgemäße Ladung erfolgt sei. Die Ladung sei nicht ordnungsgemäß gewesen, weil sie während

Ruhens

Verfahrens nicht habe ergehen dürfen. Die bloße Terminsladung vom 17. November 2011 ersetze nicht den erforderlichen Beschluss über die Wiederaufnahme

Verfahrens. Selbst wenn der Beschluss vom 12. Dezember 2011 eine wirksame Wiederaufnahme darstelle, habe dieser keine Rückwirkung entfaltet. Das FG hätte

halb unter Einhaltung der zweiwöchigen Ladungsfrist

§ 91FGO eine erneute Ladung ausbringen müssen.

11 Neben dem absoluten Revisionsgrund i.S.

§ 119Nr.

4 FGO liege durch die Verletzung

Anspruchs auf rechtliches Gehör auch der

§ 119Nr.

3 FGO vor. 12 II. Die Beschwerde ist unbegründet. 13 Es liegen keine Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) vor. Das FG hat ohne Rechtsverstoß durch Urteil nach mündlicher Verhandlung entschieden. 14 1. In der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne ordnungsgemäße Ladung ist die Verletzung

Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1

Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) zu sehen (BFH-Beschlüsse vom

  1. April 2002 VII B 143/01, BFH/NV 2002, 1124, unter II.3.; vom
  2. Juli 2001 VII B 78/01, BFHE 195, 530, BStBl II 2001, 681, unter II.1.c). Nach der gemäß § 155 FGO im FG-Prozess sinngemäß anzuwendenden Vorschrift

§ 249Abs.

2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind die während der Unterbrechung oder Aussetzung in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen gegenüber den Prozessbeteiligten ohne Wirkung. Dieser Grundsatz gilt auch für die Prozesshandlungen und Entscheidungen

Gerichts mit Außenwirkung (vgl. BFH-Urteil vom

  1. September 1990 I R 143/87, BFHE 162, 208, BStBl II 1991, 101, m.w.N.; BFH-Beschluss vom
  2. Dezember 2005 XI B 116/04, BFH/NV 2006, 951; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung,
  3. Aufl., vor § 74 Rz 4, jeweils m.w.N.). Gleiches gilt für Gerichtsverhandlungen während

Ruhens

Verfahrens. 15 a) Die Ladung am 17. November 2011, in der auf § 91 Abs. 2 FGO hingewiesen worden ist, wonach beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, war aber nicht unwirksam, weil zu diesem Zeitpunkt das Verfahren nicht mehr ruhte. Ist in einem Beschluss über die Anordnung

Ruhens

Verfahrens --wie vorliegend im Beschluss vom 5. Oktober 2011-- als Endzeitpunkt

Ruhens ein bestimmtes Ereignis bezeichnet, so endet das Ruhen und der Beschluss verliert seine Wirkung, sobald dieses Ereignis eintritt (BFH-Beschluss vom

  1. August 2007 III B 187/06, BFH/NV 2007, 2310; zur zeitlichen Begrenzung siehe auch Greger in Zöller, ZPO,
  2. Aufl., § 251 Rz 4; Hüßtege in Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung,
  3. Aufl., § 251 Rz 5, 6). 16 b) Das war vorliegend der Fall. Das Ruhen war "bis zum Ergehen einer die Instanz abschließenden Entscheidung

Bundesfinanzhofes in den Verfahren V R 35/10 und V R 36/10" angeordnet. Das Verfahren V R 36/10 wurde am

  1. Juli 2011 und das Verfahren V R 35/10 am
  2. November 2011 jeweils durch Urteil entschieden. Die "die Instanz abschließende Entscheidung" war damit in beiden Fällen vor der Ladung vom
  3. November 2011 erfolgt. Das FG hat in seinem Beschluss, mit dem es das Ruhen

Verfahrens angeordnet hat, im Hinblick auf das Ende

Ruhens

Verfahrens nicht auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung abgestellt. Im Übrigen ist das Urteil V R 36/10 am

  1. November 2011 und damit auch noch vor der Ladung vom
  2. November 2011 veröffentlicht worden. Dass das dieselbe Rechtsfrage betreffende Urteil V R 35/10 erst am
  3. März 2012 veröffentlicht wurde, steht dem Ende der Verfahrensruhe nicht entgegen. 17
  4. Aus den unter II.
  5. dargelegten Gründen liegt auch der von der Klägerin als Verfahrensfehler i.S.

§ 115Abs.

2 Nr. 3 FGO geltend gemachte absolute Revisionsgrund i.S.

§ 119Nr.

4 FGO nicht vor. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201350110&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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