STRE201350112 BFH 10. Senat 20130108 X B 118/12 Beschluss § 6 Abs 1 FGO, § 119 Nr 1 FGO, § 116 Abs 6 FGO, § 126 Abs 3 S 1 Nr 2 FGO, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 124 Abs 2 FGO vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 29. Mai 2012, Az: 3 K 102/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nach Erkennen der Unwirksamkeit einer Einzelrichterübertragung Pflicht zur Wiederholung aller anstelle des Senats vorgenommen Verfahrenshandlungen des Einzelrichters 1. NV: Ein Beschluss zur Übertragung der Entscheidung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ist unwirksam, wenn der senatsinterne Geschäftsverteilungsplan keine Bestimmung darüber enthält, wer der jeweils zuständige Einzelrichter sein soll (Anschluss an den BFH-Beschluss vom 23. November 2011 IV B 7/10, BFH/NV 2012, 429) . 2. NV: Erkennt ein FG vor der instanzabschließenden Entscheidung, dass ein zuvor gefasster Beschluss zur Übertragung auf den Einzelrichter unwirksam war, muss es diejenigen Verfahrenshandlungen wiederholen, die der --nicht wirksam bestellte-- Einzelrichter zwischenzeitlich anstelle des Senats vorgenommen hatte . 3. NV: Hatte der nicht wirksam bestellte Einzelrichter allein über einen gegen ihn gerichteten Ablehnungsantrag entschieden und entscheidet der Senat nach Erkennen der Unwirksamkeit der Einzelrichterübertragung nicht selbst über den Ablehnungsantrag, verletzt eine unter Mitwirkung des abgelehnten Richters ergehende Endentscheidung den Anspruch auf den gesetzlichen Richter . 4. NV: Der BFH kann einen vom FG dem Einzelrichter übertragenen Rechtsstreit, der auf die Nichtzulassungsbeschwerde eines Beteiligten zur Zurückverweisung an das FG führt, an den Vollsenat zurückverweisen, wenn nicht erkennbar ist, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 FGO vorliegen könnten . 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt eine Gaststätte und erzielt daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Anschluss an eine Außenprüfung erhöhte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit den angefochtenen Bescheiden den Gewinn und die Umsätze für die Streitjahre 2003 bis 2005. Zur Begründung berief er sich auf formelle Buchführungsmängel und das Ergebnis einer für das Jahr 2004 durchgeführten Ausbeutekalkulation. Das Einspruchsverfahren führte --nach vorherigem Hinweis-- zu einer Verböserung. 2 Während des anschließenden Klageverfahrens lehnte der Kläger den beim Finanzgericht (FG) eingesetzten Berichterstatter mit Schriftsatz vom 31. Januar 2011 wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Senat des FG, dem der Berichterstatter angehörte, wies das Ablehnungsgesuch --ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters-- mit Beschluss vom 18. März 2011 zurück. Am 28. März 2011 übertrug der Senat die Entscheidung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter als Einzelrichter und führte zur Begründung aus, die Sache weise weder besondere Schwierigkeiten auf noch habe sie grundsätzliche Bedeutung. 3 Am 24. Mai 2011 lehnte der Kläger den nunmehrigen Einzelrichter erneut wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der abgelehnte Einzelrichter entschied über dieses Gesuch, ohne seinen Vertreter damit zu befassen, und verwarf den Antrag am 3. Juni 2011 als unzulässig. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe sein Ablehnungsrecht gemäß § 43 der Zivilprozessordnung verloren, da er sein Gesuch auf einen ihm am 12. Mai 2011 zugestellten Schriftsatz des Gerichts stütze, sich am 17. Mai 2011 aber auf ein früheres Schreiben des FA eingelassen habe. Das erst am 24. Mai 2011 angebrachte Ablehnungsgesuch sei daher unbeachtlich. 4 Am 21. Dezember 2011 führte der Einzelrichter eine mündliche Verhandlung durch, die aber noch nicht die Entscheidungsreife des Rechtsstreits bewirkte. Die Beteiligten verzichteten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung. 5 Mit Beschluss vom 7. Mai 2012 übertrug der Senat den Rechtsstreit erneut auf den Einzelrichter. Im Rubrum des Beschlusses sind neben dem Berichterstatter (dem eingesetzten Einzelrichter) die Richter A und B angegeben; als unterzeichnende Richter sind in der Ausfertigung neben dem Berichterstatter hingegen die Richter A und C genannt. Ausweislich der auf dem Original befindlichen Unterschriften haben tatsächlich die Richter A und B unterzeichnet. 6 Die Begründung dieses Übertragungsbeschlusses ist identisch mit derjenigen des Beschlusses vom 28. März 2011. Der Grund für die erneute Beschlussfassung wurde den Beteiligten nicht mitgeteilt. Er ist darin zu sehen, dass der Bundesfinanzhof (BFH) im Beschluss vom 23. November 2011 IV B 7/10 (BFH/NV 2012, 429) die von einem anderen Senat des FG in einem anderen Verfahren beschlossene Übertragung auf den Einzelrichter als unwirksam angesehen hatte, weil der senatsinterne Geschäftsverteilungsplan keine Bestimmung des Einzelrichters enthalten habe. Da der senatsinterne Geschäftsverteilungsplan des im vorliegenden Verfahren zuständigen Senats des FG denselben Mangel aufwies, wurde er durch Senatsbeschluss vom 28. Dezember 2011 um eine entsprechende Bestimmung ergänzt. 7 Mit Urteil vom 29. Mai 2012 entschied der Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung über die Klage. Nach dem Tenor der Entscheidung gab er der Klage für das Streitjahr 2004 teilweise statt und wies sie im Übrigen ab. Nach dem Obersatz der Entscheidungsgründe hielt er die Klage für insgesamt unbegründet. Aus den Entscheidungsgründen wird deutlich, dass der Einzelrichter den streitgegenständlichen Bescheiden hinsichtlich der Höhe der Hinzuschätzungen einen Inhalt beigelegt hatte, den diese Bescheide tatsächlich nicht hatten (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 29. August 2012 X S 27/12, BFH/NV 2013, 55). 8 Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger zahlreiche Verfahrensmängel. 9 Das FA hält die Beschwerde für unbegründet. 10 Während des Rechtsmittelverfahrens hat das FA am 27. August 2012 die angefochtenen Bescheide zugunsten des Klägers geändert. Dabei hat es nicht allein die teilweise Klagestattgabe für das Jahr 2004 umgesetzt, sondern auch für die Streitjahre 2003 und 2005 --für die das FG die Klage abgewiesen hat-- diejenigen Steuerminderungen vorgenommen, die sich nach Auffassung des FA den Entscheidungsgründen des vorinstanzlichen Urteils entnehmen lassen könnten. 11 II. Die Beschwerde ist begründet. Es liegt ein vom Kläger geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des FG beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 12 1. Im Streitfall ist der absolute Revisionsgrund des § 119 Nr. 1 FGO gegeben, da das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.