STRE201350116 BFH 2. Senat 20121114 II R 14/11 Urteil § 80 Abs 1 AO, § 110 AO, § 122 AO vorgehend FG Düsseldorf, 17. November 2010, Az: 4 K 1775/10 Erb, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsbehelf vor Bekanntgabe eines Verwaltungsakts; erneute Bekanntgabe eines inhaltsgleichen Steuerbescheids 1. NV: Ein Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt kann regelmäßig erst nach dessen Bekanntgabe eingelegt werden. 2. NV: Hat das FA wegen bestehender Zweifel am Zugang eines Steuerbescheids einen inhaltsgleichen Verwaltungsakt bekannt gegeben oder eine Bescheidkopie übermittelt, kommt dem nur dann Bedeutung zu, wenn die Bekanntgabe zuvor nicht wirksam gewesen war. 1 I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist australischer Staatsbürger und wohnt in Australien. Er versteht nach seinen Angaben die deutsche Sprache weder in Schrift noch in Wort, obwohl er in Deutschland geboren ist. 2 Der Kläger und sein Bruder sind Miterben ihres im April 2006 verstorbenen Onkels. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte die Erbschaftsteuer zunächst unter Berücksichtigung der Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der im Jahr 2006 geltenden Fassung fest. Da der geerbte Betrieb innerhalb von fünf Jahren nach dem Eintritt des Erbfalls veräußert wurde, gewährte das FA im geänderten Erbschaftsteuerbescheid vom 27. April 2009 die Steuervergünstigungen nicht mehr und erhöhte die Steuer entsprechend. Den für den Kläger bestimmten Steuerbescheid gab das FA der vom Kläger schriftlich bevollmächtigten Kanzlei von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten bekannt, die den Bescheid mit Schreiben vom 30. April 2009 mit der Begründung, sie vertrete den Kläger seit dem Jahr 2008 nicht mehr steuerlich, an das FA zurücksandte. 3 Der Kläger wandte sich mit dem am 5. Juni 2009 beim FA eingegangenen, in englischer Sprache abgefassten Schreiben vom 1. Juni 2009 gegen den geänderten Erbschaftsteuerbescheid. 4 Das FA übersandte dem Kläger persönlich unter dem 18. Juni 2009 einen Erbschaftsteuerbescheid, mit dem es die Erbschaftsteuer in unveränderter Höhe festsetzte und dem es eine Rechtsbehelfsbelehrung beifügte, die auf die Bekanntgabe im Ausland abgestellt war. 5 Das FA verwarf den Einspruch vom 1. Juni 2009 als unzulässig, da er verspätet eingegangen sei. Die Einspruchsfrist habe mit der Bekanntgabe des Bescheids an die bevollmächtigte Kanzlei begonnen und sei am 2. Juni 2009 abgelaufen. 6 Das Finanzgericht (FG) gab der auf Herabsetzung der Erbschaftsteuer gerichteten Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 823 veröffentlichte Urteil teilweise statt. Es führte aus, der Kläger habe mit dem Schreiben vom 1. Juni 2009 wirksam Einspruch gegen den Bescheid vom 18. Juni 2009 eingelegt. Dieser Einspruch habe auch dann zu einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der geänderten Steuerfestsetzung berechtigt und verpflichtet, wenn der Bescheid vom 27. April 2009 wegen nicht rechtzeitiger Einspruchseinlegung unanfechtbar geworden sein sollte. Die geänderte Steuerfestsetzung sei zum Teil rechtswidrig. 7 Das FA macht mit der Revision geltend, es habe den Einspruch vom 1. Juni 2009 zu Recht als unzulässig verworfen. Die Einspruchsfrist sei beim Eingang des Einspruchs am 5. Juni 2009 bereits abgelaufen gewesen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Einspruchsfrist habe der Kläger nicht vorgetragen. Der Bescheid vom 18. Juni 2009 sei nicht mit dem Einspruch angefochten worden. Ein Einspruch gegen diesen Bescheid hätte im Übrigen wegen der Bestandskraft des Bescheids vom 27. April 2009 nicht zu einer Änderung der Steuerfestsetzung führen können. 8 Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. 9 Der Kläger, dem die Revision und die Revisionsbegründung des FA durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt wurden, hat sich nicht geäußert. 10 II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Unrecht angenommen, es liege ein zulässiger Einspruch vor, so dass die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerfestsetzung überprüft werden könne. 11 1. Der Einspruch vom 1. Juni 2009 gegen den Steuerbescheid vom 27. April 2009 ist unzulässig. Er ist erst am 5. Juni 2009 und somit nach Ablauf der in § 355 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) bestimmten Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids und somit verspätet beim FA eingegangen. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.