Berichterstatters - Begriff
"vorbereitenden Verfahrens" - Umdeutung eines Antrags auf "Aussetzung der Vollziehung" einer Kostenrechnung - Berechnung
vorläufigen Streitwerts bei mehreren Entschädigungsklagen NV: Für die Entscheidung über eine Erinnerung in einem Verfahren der Entschädigungsklage nach § 198 GVG wie den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch beim BFH der Berichterstatter gemäß § 79a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO zuständig . 1 I. Mit Schreiben vom 13. Juli 2012 erhob die Prozessbevollmächtigte
Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) eine Entschädigungsklage gemäß § 198
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) i.V.m. § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beim Bundesfinanzhof (BFH) und verwies auf die mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2011 angebrachten Verzögerungsrügen, die ausweislich der beigefügten Anlage 7 u.a. das Klageverfahren beim Finanzgericht (FG) Hamburg unter dem dortigen Aktenzeichen 7 K … betrafen. Die Prozessbevollmächtigte wurde mit Schreiben der Geschäftsstelle
angerufenen Senats vom 30. Juli 2012 um Angabe
Wertes
Streitgegenstandes (Streitwert) gebeten, wobei darauf hingewiesen wurde, dass es sich beim Streitwert im vorliegenden Verfahren um die Höhe
vom Kostenschuldner erstrebten Entschädigungsbetrages handele. Sie gab daraufhin mit Schreiben vom
Klageverfahrens beim FG Hamburg und unter Nennung
Aktenzeichens 7 K … --sowie unter Bezugnahme auf X K 4/12-- mit Schreiben vom 14. September 2012 einen Streitwert von 36.000 € mit. Den materiellen Schaden bezifferte sie in diesem Schreiben mit 40.000 € und den immateriellen Schaden mit 5.000 €. 2 Unter dem Briefkopf der Geschäftsstelle
X. Senats forderte daraufhin die Kostenstelle mit Rechnung vom 25. September 2012 … (X K 4/12) unter Hinweis auf die Vorschriften der §§ 12a, 12
Gerichtskostengesetzes (GKG) die Entrichtung der nach §§ 3 Abs. 2, 34 GKG i.V.m. Nr. 6112
Kostenverzeichnisses zum GKG fälligen Verfahrensgebühr in Höhe von 1.990 € vom Kostenschuldner ein. Dabei legte sie einen Streitwert von 36.000 € zugrunde. 3 Am 28. September 2012 teilte die Prozessbevollmächtigte mit, dass der Streitwert nur vorläufig sei, da die Verfahren noch nicht beendet seien und
halb die Kostenrechnung aufzuheben sei. Die Kostenstelle
BFH wertete dieses Schreiben als Erinnerung. Am 5. Dezember 2012 berichtigte die Kostenstelle
BFH die Rechnung vom 25. September 2012 … (X K 4/12) insoweit, als sie diese erneut, diesmal unter ihrem Briefkopf, an die Prozessbevollmächtigte
Kostenschuldners übersandte. Mit Schreiben vom
Streitwertes auf die gesetzlichen Jahrespauschalen. Ebenfalls in diesem Schreiben wie auch in einem Schreiben vom 14. Februar 2013 beantragte sie "Aufhebung
Kostenfestsetzungsbeschlusses". 4 Der Kostenschuldner beantragt sinngemäß,1. die Kostenrechnung
BFH –Kostenstelle– vom
Kostenschuldners im Schreiben vom
1 Satz 1 GKG anzusehen. Diese hat keinen Erfolg. Keinen Erfolg hat auch der im Schreiben vom 21. Dezember 2012 gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung i.S.
7 Satz 2 GKG. 7 1. Für die Entscheidung über eine Erinnerung i.S.
1 Satz 1 GKG wie auch über einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Erinnerung (§ 66 Abs. 7 Satz 2 GKG) ist gemäß § 79a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO der Berichterstatter zuständig. 8 a) Die Anwendung
2 Satz 2 GVG) in Entschädigungsklageverfahren beim BFH nicht ausgeschlossen. 9 aa) Die FGO unterscheidet zwischen dem Einzelrichter i.S.
1 FGO und dem nach dem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan zuständigen Berichterstatter (vgl. hinsichtlich der Unterscheidung BFH-Beschluss vom 23. November 2011 IV B 7/10, BFH/NV 2012, 429). Dieser tritt gemäß § 79a Abs. 4 FGO als gesetzlicher Richter i.S. von Art. 101 Abs. 1 Satz 2
Grundgesetzes bei den in § 79a Abs. 1 FGO genannten Entscheidungen im "vorbereitenden Verfahren" an die Stelle
Senats bzw.
Vorsitzenden (Thürmer in Hübschmann/Hepp/ Spitaler --HHSp--, § 79a FGO Rz 38, m.w.N.). Anders als der Einzelrichter i.S.
Ein für das Revisionsverfahren in § 121 Satz 2 FGO geregelter Ausschluss
FGO findet sich in § 155 Satz 2 FGO, der die Entschädigungsklagen beim BFH betrifft, nicht. Durch ausdrücklichen Hinweis auf die Parallelvorschrift
der Verwaltungsgerichtsordnung in der Gesetzesbegründung (BTDrucks 17/7217, 28) wird deutlich, dass der Gesetzgeber eine solche Entscheidungsbefugnis
Berichterstatters gewollt hat. 10 bb) Über die vorliegende Erinnerung wird im "vorbereitenden Verfahren" entschieden. Zwar ist der Begriff
"vorbereitenden Verfahrens" weder in § 79a Abs. 1 FGO noch sonst in der FGO definiert, doch ist angesichts der in § 79 FGO --den der § 79a FGO ergänzt-- aufgezählten Maßnahmen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass hierunter der Zeitraum ab Eingang der Klage bei Gericht bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung fällt (Thürmer in HHSp, § 79a FGO Rz 50, m.w.N.). 11 cc) Zu den Entscheidungen im vorbereitenden Verfahren gehört auch die Entscheidung über eine die Kostenfrage betreffende Erinnerung i.S.
1 Satz 1 GKG. Sie ist eine Entscheidung über Kosten gemäß § 79a Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 4 FGO. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden (§ 12a i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG). Sowohl die Erstellung der entsprechenden Kostenrechnung wie auch die hiergegen mögliche Erinnerung betreffen folglich das vorbereitende Verfahren. Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung i.S. der §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 12a GKG ist eine Kostenentscheidung. Sie unterscheidet sich insoweit nicht von einer Kostenerinnerungsentscheidung, die von einem Vorsitzenden bzw. Berichterstatter im Anschluss an eine Kostengrundentscheidung getroffen wird. In diesem Fall ist nach der herrschenden Meinung der Senat nur zuständig, wenn die Kostenentscheidung nicht im vorbereitenden Verfahren ergeht (vgl. nur FG
Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
Berichterstatters nachgehenden Kostenerinnerung fehlt es bei einer auf §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 12a GKG beruhenden Kostenrechnung an einem vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gefassten Kostenfestsetzungsbeschluss, der womöglich außerhalb
"vorbereitenden Verfahrens" ergeht (zu dieser Problematik vgl. nur FG-Beschluss in EFG 2012, 1312, unter II. 1. b cc
vorbereitenden Verfahrens. 12 b) Aus den gleichen Gründen ist der Berichterstatter gemäß § 79a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO auch für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG funktionell zuständig. Ein solcher Antrag ist --im Wege rechtsschutzgewährender Auslegung-- zugunsten
Kostenschuldners aufgrund
Schreibens der Prozessbevollmächtigten vom
Gerichts stehende-- Verbindung der verschiedenen Entschädigungsklagen gemäß § 73 FGO nichts. Eine Reduzierung
vorläufigen Streitwertes aufgrund
Schreibens vom 12. Februar 2013 ist nach § 40 GKG nicht möglich. 15 Die Gebühr ist nach dem vom Kostenbeamten angesetzten vorläufigen Streitwert von 36.000 € gemäß §§ 3 Abs. 2, 34 GKG i.V.m. Nr. 6112
Kostenverzeichnisses zum GKG mit 1.990 € richtig berechnet und vom Erinnerungsführer als Kostenschuldner zu entrichten. 16 b) Die Anordnung
Vorschusses in dieser Rechnung ergibt sich aus §§ 12a, 12 Abs. 1 Satz 1 GKG. Ohne Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist die vorliegende Entschädigungsklage nicht zuzustellen. 17 c) Die Vorauszahlungspflicht besteht fort, da PKH bislang nicht bewilligt worden ist (§ 14 Nr. 1 GKG). Sie wurde zwar beantragt, eine Entscheidung über die Bewilligung kann aber mangels Einreichung der Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen noch nicht erfolgen. 18
Kostenschuldners auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung i.S.
7 Satz 2 GKG ebenfalls zurückzuweisen. 20 5. Die Entscheidungen
Gerichts ergehen gerichtskostenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201350141&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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