STRE201350147 BFH 10. Senat 20121211 X S 25/12 Beschluss § 52 Abs 1 GKG, § 66 Abs 6 S 1 GKG, § 23 Abs 1 S 2 RVG, § 33 RVG, § 10 Abs 3 FGO DEU Bundesrepublik Deutschland Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit 1. NV: Die Wertfestsetzung nach § 33 RVG findet statt, wenn sich die Gebühren des Rechtsanwalts nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder wenn es an einem solchen Wert fehlt. Eines besonderen Rechtsschutzinteresses bedarf es nicht. 2. NV: Im Rahmen der Wertfestsetzung nach § 33 RVG sind Streitigkeiten betreffend das Auftragsverhältnis unerheblich. 3. NV: Im Verfahren betreffend die Berichtigung einer Rechtsmittelbelehrung ist wie in anderen Urteilsberichtigungsverfahren der Wert regelmäßig mit einem Zehntel des Werts des Hauptsacheverfahrens anzusetzen. 4. NV: Die Wertfestsetzung gemäß § 33 RVG erfolgt beim BFH in der Besetzung mit drei Richtern (Hinweis auf § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG). 1 I. Das Finanzgericht Nürnberg (FG) hatte mit Urteil vom 24. März 2011 4 K 446/2008 eine Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) abgewiesen. Das Urteil war zunächst mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, dass den Beteiligten gegen das Urteil die Revision zustehe. Mit Beschluss vom 4. Mai 2011 berichtigte das FG das Urteil dahin, dass die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden könne. 2 Der Antragsteller legte namens des Klägers Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision (X B 67/11) sowie gegen die Urteilsberichtigung (X B 68/11) ein. Das FG half letzterer Beschwerde nicht ab. Der Antragsteller erklärte einige Zeit darauf in dem Verfahren X B 68/11 die Niederlegung des Mandats. Auf Hinweis der Senatsgeschäftsstelle an den Antragsteller sowie den Kläger, dass diese erst durch die Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten Wirksamkeit erlange, teilte der Kläger mit, der Antragsteller habe die Beschwerde zurückgenommen, und fügte ein Schreiben an den Antragsteller bei, ausweislich dessen er um Rücknahme gebeten habe. Darauf nahm der Antragsteller die Beschwerde zurück. 3 Nunmehr hat der Antragsteller Streitwertfestsetzung beantragt. Der Senat hat dem Antragsteller und dem Kläger mitteilen lassen, er beabsichtige, gemäß §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) den Wert des Beschwerdeverfahrens X B 68/11 betreffend die Urteilsberichtigung auf 13.877 € (1/10 des Streitwerts der Hauptsache) festzusetzen, und wies hierzu auf die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. November 2011 IV E 3/02 (BFH/NV 2003, 339) und vom 1. Dezember 2004 XI B 239/02 (BFH/NV 2005, 573) hin. 4 Der Kläger erklärte, er lege Einspruch gegen den Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers ein. Der Streitwert sei zu hoch. Die zitierten BFH-Beschlüsse würden nicht anerkannt. Die Urteilsberichtigung sei nicht Aufgabe des Antragstellers gewesen. Die Unterschrift des Antragstellers sei nur formeller Natur gewesen, was ihm auch bekannt sei. Sollte dieser sein Verfahren nicht zurückziehen, werde Strafantrag wegen ungerechtfertigter Bereicherung gestellt. Weiter beantragte der Kläger Fristverlängerung bis zum Jahreswechsel, da seitens des Antragstellers der Versuch einer ungerechtfertigten Bereicherung vorliege und hierzu auch das Justizministerium eingeschaltet werde, damit kein Strafantrag gegen den Antragsteller gestellt werden müsse. 5 Der Antragsteller erwiderte, er stimme der beabsichtigten Streitwertfestsetzung zu. Die Gegenvorstellungen des früheren Mandanten seien haltlos und im vorliegenden Verfahren unerheblich. 6 II. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands folgt aus § 33 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. 7 1. Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs auf Antrag den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss selbständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder wenn es an einem solchen Wert fehlt. Nach Abs. 2 der Vorschrift ist der Antrag erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.