STRE201350149 BFH 10. Senat 20121220 X B 54/12 Beschluss § 104 Abs 2 Halbs 2 FGO, § 116 Abs 6 FGO vorgehend Hessisches Finanzgericht, 20. Dezember 2011, Az: 7 K 2381/06, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Entscheidung nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens NV: Beruht das beschlossene Urteil auf einem noch zu erlassenden Änderungsbescheid und kann der Urteilstenor nur in Verbindung mit diesem verstanden werden, fällt das Gericht das Urteil nicht mehr aufgrund der mündlichen Verhandlung. 1 I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) waren mit Einkommensteuerbescheid vom 10. Oktober 2005 durch den Beklagten und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im Schätzungswege zur Einkommensteuer 2003 veranlagt worden, da sie eine Einkommensteuererklärung nicht abgegeben hatten. Im Klageverfahren reichten sie diese am 23. September 2011 beim Finanzgericht (FG) ein und ergänzten sie mit Schreiben vom 30. November 2011. 2 In der am 20. Dezember 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter, zu der die ordnungsgemäß geladenen Kläger nicht erschienen waren, erklärte sich das FA mit der Berücksichtigung der in der Steuererklärung und dem erläuternden Schreiben der Kläger aufgezeigten Einkünfte und geltend gemachten Sonderausgaben in Grundzügen einverstanden. Es stellte allerdings den Antrag, die Klage insoweit abzuweisen, als die Kläger den Ansatz geringerer Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Klägers als 11.657 €, einen höheren Verlust bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Klägerin als ./. 8.523 € sowie die Berücksichtigung von Weiterbildungskosten in Höhe von 215 € begehrten. In der mündlichen Verhandlung erging sodann der Beschluss, dass eine Entscheidung den Beteiligten zugestellt werde. Am 3. Januar 2012 hinterlegte der Einzelrichter bei der Geschäftsstelle den Tenor, dass die Klage abgewiesen werde. 3 Mit Schreiben vom 10. Januar 2012 teilte das FA mit, dass es seinen Antrag abändere und nun nur noch einen Verlust bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von ./. 6.947 € sowie beschränkt abziehbare Sonderausgaben in Höhe von 5.229 € berücksichtigen werde. Den insoweit unter dem Datum des 23. Januar 2012 erlassenen Änderungsbescheid übersandte das FA bereits am 13. Januar 2012 dem FG. Am 7. Februar 2012 übersandte das FA einen weiteren Änderungsbescheid, der unter dem Datum des 13. Februar 2012 erlassen wurde. Dieser wies einen Verlust bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Klägers von ./. 6.707 € aus, allerdings beschränkt abziehbare Sonderausgaben in Höhe von 5.469 €. Beide Änderungsbescheide setzten die Einkommensteuer mit 3.036 € fest. Das vollständige Urteil ging am 29. Februar 2012 bei der Geschäftsstelle ein. In den Entscheidungsgründen verwies das FG nur auf den Änderungsbescheid vom 13. Februar 2012. Die Anträge der Beteiligten wurden vom FG sinngemäß wiedergegeben, wobei es davon ausging, dass das FA nunmehr beantragt habe, die Klage als unbegründet abzuweisen. 4 Die Kläger machen im Rahmen ihrer Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensmängel u.a. geltend, dass im Urteil auf den Änderungsbescheid vom 13. Februar 2012 eingegangen werde, obwohl über den ursprünglichen Streitgegenstand bereits in der Sitzung vom 20. Dezember 2011 entschieden worden sei. 5 Das FA tritt der Nichtzulassungsbeschwerde entgegen und verweist insbesondere auf § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) analog, wonach eine Revisionszulassung aus prozessökonomischen Gründen nicht geboten sei, wenn das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis zutreffend sei. Das FA habe in der mündlichen Verhandlung zugesagt, einen Änderungsbescheid zu erlassen. 6 II. Die Beschwerde der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. 7 1. Nach § 116 Abs. 6 FGO kann der Bundesfinanzhof (BFH) das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vorliegen. Ein Verfahrensfehler im Sinne der letztgenannten Vorschrift liegt vor, wenn die Entscheidung des FG nicht mehr dem Gesamtergebnis des Verfahrens einschließlich der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung der Richter entspricht. Dies ist hier der Fall. 8
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