STRE201350186 BFH 1. Senat 20121219 I R 5/12 Urteil § 40 Abs 2 FGO, § 4 Abs 1 UmwStG 2002, § 14 S 1 UmwStG 2002, § 20 Abs 4 UmwStG 2002, § 171 Abs 10 AO, § 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO vorgehend FG Münster, 6. Oktober 2011, Az: 9 K 1308/10 K, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Formwechselnde Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft - Fehlende Beschwer der "übernehmenden Gesellschaft" bei "Nullfestsetzung" zur Körperschaftsteuer NV: Der Umstand der rechtsformwechselnden Umwandlung und die streitgegenständliche Frage der Bewertung in der sog. Schlussbilanz der "übertragenden Gesellschaft" (hier: der GmbH) vermittelt bei einer "Nullfestsetzung" zur Körperschaftsteuer des Umwandlungsjahres keine eigenständige Beschwer durch den angefochtenen Bescheid. Die KG kann auch nicht unter Hinweis auf die Übernahme der Schlussbilanzwerte der GmbH als sog. Drittbetroffene ein Klagerecht gegen die Festsetzung der Körperschaftsteuer geltend machen . 1 I. Streitig ist die Aktivierung immaterieller Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, in der steuerlichen Übertragungsbilanz bei einer formwechselnden Umwandlung einer GmbH in eine KG. Streitjahr ist 2004. 2 Die X-GmbH (GmbH) war Gesellschafterin (Kommanditistin) der A-GmbH & Co. KG (KG). Zum 31. Mai 2004 schied die B-GmbH (Komplementärin) aus dieser KG aus. Die GmbH als allein verbliebene Gesellschafterin übernahm deren Vermögen unter Ausbuchung der bislang mit 1 Mio. € aktivierten Kommanditbeteiligung. Später veräußerte sie den übernommenen Maschinenpark. 3 Mit notariell beurkundetem Umwandlungsbeschluss vom August 2004 wurde die GmbH zum 1. Juli 2004 (Umwandlungsstichtag) in die C-GmbH & Co. KG, die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), formwechselnd umgewandelt. 4 Die Körperschaftsteuererklärung der GmbH für das Streitjahr (Rumpfgeschäftsjahr 1. Januar bis 30. Juni 2004) wies ein zu versteuerndes Einkommen von 0 € aus (Jahresüberschuss 270.724 € zuzüglich Korrekturbetrag nach § 60 Abs. 2 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in Höhe von 463.860 € bzw. nicht abziehbare Betriebsausgaben in Höhe von 359 € [damit Gesamtbetrag der Einkünfte: 734.923 €] abzüglich Verlustvortrag). Bei der Ermittlung des Jahresüberschusses hatte die GmbH eine Zuschreibung zum Geschäfts- und Firmenwert in Höhe von 600.000 € und eine Aktivierung des Auftragsbestands ("in Arbeit befindliche Aufträge") in Höhe von 100.000 € einbezogen (jeweils unter Hinweis auf einen Teilwertansatz aufgrund der formwechselnden Umwandlung nach § 3 des Umwandlungssteuergesetzes --UmwStG 2002--). 5 Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) folgte dieser Rechtsauffassung nicht: Zwar seien die Grundsätze des Senatsurteils vom 5. Juni 2007 I R 97/06 (BFHE 218, 226, BStBl II 2008, 650) auch bei einem Formwechsel anzuwenden, so dass ein Bewertungswahlrecht für die Wirtschaftsgüter der Übertragungsbilanz bestehe. Allerdings umfasse das Wahlrecht nur solche Wirtschaftsgüter, die in der Steuerbilanz vom Grundsatz her aktiviert werden dürften, nicht aber selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter. Der Gewinn sei daher um 700.000 € zu mindern. Die gegen die entsprechende (auf der Grundlage eines Steuerbilanzgewinns von 24.592 € und unter Berücksichtigung eines Verlustabzugs) auf 0 € lautende Festsetzung gegenüber der GmbH erhobene Klage war erfolgreich (Finanzgericht --FG-- Münster, Urteil vom 6. Oktober 2011 9 K 1308/10 K, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 990); sie führte --bei einem steuerlichen Gewinn von 724.931 € (gerechnet: 24.592 € zuzüglich nicht abziehbare Betriebsausgaben 359 € abzüglich Spenden 20 € und unter Ansatz eines Firmenwerts von 600.000 € und des Auftragsbestands von 100.000 €)-- zu einer Festsetzung der Körperschaftsteuer 2004 auf (ebenfalls) 0 €. 6 Das FA rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 7 Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. 8 II. Die Revision ist begründet; das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage ist als unzulässig abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat der Klägerin zu Unrecht ein Rechtsschutzbedürfnis zugesprochen. 9 1. Nach § 40 Abs. 2 FGO ist eine Anfechtungsklage grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Aus dem Regelungsausspruch des im Streitfall angefochtenen Verwaltungsakts lässt sich eine aktuelle Rechtsverletzung nicht ableiten ("Nullfestsetzung"). 10 2. Der Umstand der rechtsformwechselnden Umwandlung und die streitgegenständliche Frage der Bewertung in der sog. Schlussbilanz der "übertragenden Gesellschaft" vermittelt keine eigenständige Beschwer durch den angefochtenen Bescheid. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.