STRE201350199 BFH 3. Senat 20130214 III S 8/12 (PKH) Beschluss § 32 Abs 4 S 2 EStG 2002, § 1615l BGB, § 142 FGO, § 114 S 1 ZPO DEU Bundesrepublik Deutschland Ansatz von Unterhaltsleistungen des Vaters eines nichtehelichen Kindes bei den kindergeldrechtlich zu berücksichtigenden Bezügen der Mutter des Kindes NV: Es ist bisher ungeklärt, ob die vom BFH entwickelten Grundsätze zur im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (in der bis zum Veranlagungszeitraum 2011 geltenden Fassung) erfolgenden Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen eines Ehegatten an seinen kindergeldrechtlich zu berücksichtigenden Ehepartner auch auf die nach § 1615l BGB erfolgenden Unterhaltsleistungen zwischen unverheiratet zusammenlebenden Eltern übertragen werden können . 1 I. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin (Klägerin) ist die Mutter einer im April 1984 geborenen Tochter (T). Im Januar 2006 gebar T selbst einen Sohn. Dessen Vater erbringt für das Kind, nicht aber für T Unterhaltszahlungen. T lebt seit 2006 zusammen mit ihrem Sohn und dem Kindsvater im Haus der Mutter des Kindsvaters, die bis zu ihrem Tod (13. April 2011) ebenfalls dort wohnte. Seit März 2008 besucht der Sohn der T den Kindergarten. 2 T studierte zunächst ab dem Wintersemester 2002/2003 …. In den Wintersemestern 2005/2006 und 2006/2007 nahm T jeweils ein Urlaubssemester. In den Jahren 2006 bis 2008 stellte T verschiedene Bemühungen um einen Ausbildungsplatz an. Am 1. September 2008 begann sie eine Berufsausbildung im …dienst. 3 T bezog im Jahr 2006 Erziehungsgeld in Höhe von 3.600 €. Der Kindsvater erzielte 2006 ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 21.106 € und in 2007 in Höhe von 23.237 €. Im Jahr 2008 erzielte er Bruttoeinnahmen in Höhe von 28.309,59 € und es entstanden ihm Werbungskosten in Höhe von 3.519,54 €. 4 Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hob die zugunsten der Klägerin erfolgte Kindergeldfestsetzung für T mit Bescheid vom 4. März 2009 ab Januar 2006 auf und forderte das für Januar 2006 bis Dezember 2008 in Höhe von 5.544 € bereits ausbezahlte Kindergeld von der Klägerin zurück. Die Familienkasse ging dabei davon aus, dass ein Kindergeldanspruch der Klägerin ausgeschlossen sei, weil gegenüber der T nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorrangig der Kindsvater des gemeinsamen Sohnes unterhaltspflichtig sei. 5 Während des hiergegen geführten Einspruchsverfahrens erhob die Klägerin Untätigkeitsklage, die am 19. Mai 2009 beim Finanzgericht (FG) einging. Mit Einspruchsentscheidung vom 6. August 2009 wies die Familienkasse den Einspruch als unbegründet zurück. 6 Die dagegen gerichtete Klage wies das FG als unbegründet zurück. Die Revision wurde zugelassen. 7 Zur Durchführung der durch ihre anwaltlichen Vertreter eingelegten Revision beantragt die Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH). 8 II. 1. Die Gewährung von PKH setzt nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass der Antragsteller die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 9 2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.