STRE201350201 BFH 5. Senat 20130124 V R 42/11 Urteil § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 EStG 2009, § 32 Abs 4 S 2 EStG 2009, § 62 Abs 1 EStG 2009, § 63 Abs 1 EStG 2009, § 2 Abs 2 EStG 2009 vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 27. Juni 2011, Az: 16 K 123/11, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Prüfung der Grenzbetragsüberschreitung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) NV: Die Einkünfte eines Kindes werden durch dessen Unterhaltsleistungen an sein eigenes Kind grundsätzlich nicht gemindert. Ein sog. "Kinderfreibetrag" nach Abschn. 63.4.3.4 DAFamEStG 2011 ist daher nicht zu berücksichtigen. 1 I. Streitig ist, ob der Kindergeldanspruch wegen eines Unterhaltsanspruchs der Tochter nach § 1615 l des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausgeschlossen ist. 2 Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Mutter der am 8. Februar 1988 geborenen Tochter (R). R ist ledig und selbst Mutter des am 9. Oktober 2007 geborenen Kindes (A). Seit Oktober 2008 lebt R mit dem Vater des Kindes (S) in einer gemeinsamen Wohnung. Unterhaltszahlungen i.S. von § 1615 l BGB erhielt R von S nicht. 3 R besuchte bis Juni 2009 eine Fachoberschule. Im August 2009 nahm sie eine Beschäftigung bei der Stadt X auf. Zweck des Beschäftigungsverhältnisses war die Qualifizierung als Nachwuchskraft. Neben den hieraus stammenden Einkünften in Höhe von 1.642,80 € erzielte R in 2009 auch Bezüge in Form von BAföG-Zahlungen und einer Halbwaisenrente. 4 Nachdem die Klägerin der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) das Beschäftigungsverhältnis angezeigt hatte, stellte diese die Kindergeldzahlung ab Oktober 2009 ein. 5 Mit Bescheid vom 24. August 2010 hob die Familienkasse die Bewilligung der Kindergeldfestsetzung rückwirkend ab Januar 2009 auf und forderte das gezahlte Kindergeld für die Monate Januar bis September 2009 einschließlich eines einmaligen Kinderbonus von 100 € in Höhe von insgesamt 1.576 € zurück. 6 Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg. Zur Begründung führte die Familienkasse aus, dass die Einkünfte und Bezüge der R den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 der im Streitzeitraum gültigen Fassung des Einkommensteuergesetzes (EStG) überstiegen hätten. In der Anlage zur Einspruchsentscheidung berechnete die Familienkasse die Einkünfte und Bezüge wie folgt: … 7 Der Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 920 € sei bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit anzusetzen, weil die geltend gemachten Werbungskosten (Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Fachoberschule in Höhe von 373,80 € und Aufwendungen für einen im Februar 2009 angeschafften, zu 96,2 % für Ausbildungszwecke genutzten Computer) geringer seien. 8 Im Rahmen der besonderen Ausbildungskosten berücksichtigte die Familienkasse Aufwendungen für die Wege zur Beschäftigungsstätte in X in Höhe von 216 € und für Arbeitsmittel in Höhe von 353,50 € und einen "Kinderfreibetrag" in Höhe von 2.162 €. 9 Die so ermittelten eigenen Einkünfte und Bezüge der R erhöhte die Familienkasse um einen ihrer Auffassung nach bestehenden Unterhaltsanspruch der R gegenüber S in Höhe von 2.955,23 €. 10 Der Klage gab das Finanzgericht (FG) mit dem in "Entscheidungen der Finanzgerichte" 2011, 1909 veröffentlichten Urteil statt. R stehe zumindest für den --streitgegenständlichen-- Zeitraum Januar bis September 2009 Kindergeld zu. In den Monaten Januar bis Juni und August bis Dezember 2009 habe sich R in einer Berufsausbildung befunden. Im Übrigen handele es sich um eine Übergangszeit zwischen beiden Ausbildungsabschnitten. Die eigenen Einkünfte und Bezüge der R hätten ausweislich der Anlage zur Einspruchsentscheidung unstreitig 5.512,67 € betragen. Einkünfte und Bezüge des S seien bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Eine Unterhaltsverpflichtung des S nach § 1615 l Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB habe im Streitjahr nicht bestanden. Wegen des fehlenden Zeitkontigents aufgrund ihrer Ausbildung habe R die persönliche Betreuung ihres Kindes nicht ausüben können und auch nicht ausgeübt. 11 Hiergegen wendet sich die Familienkasse mit der vom FG zugelassenen Revision, die sie auf Verletzung materiellen Rechts stützt. Zu Unrecht gehe das FG davon aus, dass eine Unterhaltsverpflichtung des S nicht bestanden habe. Das Absolvieren einer Berufsausbildung stehe einem Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB nicht entgegen, da es sich hierbei nicht um eine Erwerbstätigkeit handele (Abschn. 31.2.3 Abs. 1 Satz 7 f. der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 2009, BStBl I 2009, 1030, unter Berücksichtigung der Änderungen durch die Bekanntmachungen vom 21. Dezember 2010, BStBl I 2011, 21, und vom 12. Juli 2011, BStBl I 2011, 716 --DA-FamEStG--). 12 Die Familienkasse beantragt,das Urteil des Niedersächsischen FG vom 27. Juni 2011 16 K 123/11 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 13 Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen. 14 Sie schließt sich der Auffassung des FG an. Insbesondere dürfe eine nichteheliche Mutter nicht mit einer Ehefrau gleichgestellt werden. Zudem sei S nicht leistungsfähig gewesen. 15 II. Die Revision ist im Ergebnis begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Familienkasse hat die Bewilligung der Kindergeldfestsetzung im Ergebnis zu Recht aufgehoben, weil die Klägerin im Streitzeitraum keinen Anspruch auf Kindergeld hat, da die Einkünfte der R den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschreiten. 16 1. Kindergeld wird nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 EStG u.a. für Kinder gewährt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und einen der in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG genannten Tatbestände erfüllen. Darüber hinaus dürfen die Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, nicht den Grenzbetrag überschreiten, der sich im Jahr 2009 auf 7.680 € belief (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). 17 2. Wie das FG zu Recht entschieden hat, wurde R in den Monaten Januar bis Juni 2009 sowie in den Monaten August bis Dezember 2009 für einen Beruf (Verwaltungsfachwirtin) ausgebildet (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG), in der Zwischenzeit erfüllte sie den Tatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG (Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten). 18 Insbesondere steht die ab August 2009 ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit einer Berücksichtigung der R als Kind nicht entgegen. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Juni 2010 III R 34/09 (BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982) schließt die Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes, neben einer ernsthaft und nachhaltig betriebenen Ausbildung bzw. in einer Übergangszeit dessen Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b oder c EStG nicht aus. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf diese Entscheidung. 19 3. Das FG geht jedoch zu Unrecht davon aus, dass R aus der nichtselbständigen Tätigkeit, den BAföG-Zahlungen und der Halbwaisenrente stammende Einkünfte und Bezüge in Höhe von nur 5.512,67 € erzielt hat. 20
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