STRE201350207 BFH 10. Senat 20130313 X R 16/11 Beschluss § 56 Abs 1 FGO vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 31. März 2010, Az: 11 K 11289/07, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Anforderungen an die Büroorganisation für die Gewährung von Wiedereinsetzung 1. NV: Der Prozessbevollmächtigte darf die Berechnung einfacher und in dem jeweiligen Büro geläufiger Fristen einer eingewiesenen und regelmäßig überwachten Fachkraft übertragen. Unterläuft einer solchen Fachkraft ein Versehen bei der Notierung oder Überwachung von Fristen, braucht der Prozessbevollmächtigte dieses nicht als eigenes Verschulden zu vertreten . 2. NV: Verwechselt die Bürokraft die vom BFH verlängerte Revisionsbegründungsfrist im Rahmen der Fristnotierung mit einem bloßen Termin und geht sie in der Folgezeit davon aus, gerichtliche Termine könnten ohne Rechtsnachteile unbeachtet bleiben, deutet dies darauf hin, dass der Prozessbevollmächtigte die erforderliche Einweisung seiner Fachkraft in den Umgang mit gerichtlichen Terminen unterlassen hat . 1 I. Der erkennende Senat hatte auf eine entsprechende Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) mit Beschluss vom 12. April 2011 die Revision gegen das klageabweisende Urteil der Vorinstanz zugelassen. Dieser Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten (P) der Klägerin am 20. April 2011 zugestellt. In der Folgezeit verlängerte der Vorsitzende des erkennenden Senats auf entsprechende Anträge des P die Revisionsbegründungsfrist mehrfach, zuletzt mit Schreiben der Senatsgeschäftsstelle vom 21. Juni 2011 --bei P nach dessen Angaben eingegangen am 24. Juni 2011 (Freitag)-- bis zum 11. Juli 2011 (Montag). 2 Da innerhalb der verlängerten Frist keine Revisionsbegründung beim Bundesfinanzhof (BFH) einging, wies der Senatsvorsitzende P mit einem am 21. Juli 2011 zugestellten Schreiben auf den Fristablauf und die Vorschrift des § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hin. 3 Am 25. Juli 2011 beantragte P, die Frist für die "Beschwerdebegründung" bis zum 25. Juli 2011 zu verlängern und wegen der Versäumung der "Beschwerdebegründungsfrist" Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ebenfalls am 25. Juli 2011 reichte er einen Schriftsatz mit Revisionsanträgen und einer kurzen Rechtsmittelbegründung beim BFH ein. Den Wiedereinsetzungsantrag begründete er am 28. Juli 2011 dahingehend, dass seine bisher stets zuverlässig arbeitende Fristsachbearbeiterin (F) den Tag des Ablaufs der verlängerten "Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde" nicht als Frist, sondern als Termin in die Fristenüberwachung eingetragen habe. F hat in einer beigefügten "Stellungnahme und eidesstattlichen Versicherung" --die keinen Hinweis auf die Strafbarkeit falscher eidesstattlicher Versicherungen enthält-- erklärt, sie habe das Datum des Fristablaufs "als jederzeit verlängerbaren Termin" angesehen, "bei dessen Überschreiten auch keine unmittelbaren Rechtsnachteile zu erwarten waren". 4 Zur Organisation des Fristenwesens in seiner Kanzlei hat P vorgetragen, alle fristauslösenden oder einen Termin enthaltenden Schreiben würden an ihrem Eingangstag in eine Tabelle mit der Bezeichnung "Bescheid -- Fristen -- Termin -- Übersicht" eingetragen. Zusätzlich würden die Schreiben in einem eigenen Fristenordner gesammelt und dort im Fach des jeweiligen Sachbearbeiters abgelegt. Ab dem Tag des Eingangs würden die Fristen und Termine täglich anhand der Übersicht überwacht. Zusätzlich erfolge am Freitag einer jeden Woche eine Durchsicht zur Feststellung, welche Bescheidprüfungen, Fristen oder Termine in der nächsten Woche bearbeitet werden müssten. Die Bearbeitung durch den Sachbearbeiter werde bis zum ersten, spätestens aber bis zum zweiten Freitag vorgenommen, der dem Eingangstag folge. Seit dem 24. Juni 2011 sei P der einzige Berufsträger in der Kanzlei. 5 Die Klägerin beantragt sinngemäß,ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Revisionsbegründungsfrist zu gewähren, das angefochtene Urteil sowie die Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 2007 aufzuheben und die Einkommensteuer 1999 unter Änderung des Bescheids vom 18. November 2004 auf 0 DM festzusetzen. 6 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt, vertritt aber die Auffassung, dass weder die Revisionsbegründung den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 FGO genüge noch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren sei. 7 II. Die Revision ist unzulässig und gemäß § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluss zu verwerfen. 8 1. Die Klägerin hat die Revisionsbegründungsfrist des § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO versäumt. Diese Frist war gemäß § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO zuletzt bis zum 11. Juli 2011 verlängert worden. Eine kurze Revisionsbegründung ist indes erst am 25. Juli 2011 --nach Fristablauf-- beim BFH eingegangen. 9 2. Wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann der Klägerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.