gesetzlichen Richters entfernt . 4. NV: Ein Besetzungsmangel im Sinne
1 FGO liegt nur vor, wenn an der Entscheidung ein zwar erfolglos wegen Befangenheit abgelehnter Richter mitgewirkt hat, die Zurückweisung
Ablehnungsgesuchs aber willkürlich war . 1 I. Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) ist für seine beiden Kinder A und B, die mit ihm und seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt leben, als deren Betreuer bestellt. Er und seine Frau bezogen von der Arbeitsgemeinschaft --Integration, Beschäftigung, soziale Sicherung-- (Arge) Leistungen zur Sicherung
Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld --ALG-- II) nach § 19
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Das Kindergeld für die Tochter A, das die Beklagte (Familienkasse) dem Antragsteller als dem Kindergeldberechtigten auszahlte, rechnete die Arge als Einkommen
Antragstellers auf das ALG II an. 2 Zur Vermeidung der Anrechnung
Kindergeldes auf das ALG II beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom
Kindergeldes für ein Kind an einen Dritten möglich. Falls er selbst eine Änderung der Kontoverbindung wünsche, solle er dies mitteilen. 3 Den gegen das Schreiben vom
Sozialgerichts für seine Klage hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, verwies es mit Beschluss vom 17. Juni 2010 den Rechtsstreit an das Sächsische Finanzgericht (FG). Die hiergegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Beschluss
Sächsischen Landessozialgerichts vom
Landessozialgerichts keine Beschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) und beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhoben. Die Übersendung der Akten an das FG stelle eine Verletzung der Menschenrechte dar; das Verfahren werde nur geführt, weil die Familienkasse seinen Anträgen nicht gefolgt sei. Nachdem die Familienkasse seinen Anträgen (für A mit Verfügung vom
Vorsitzenden Richters Z am FG. Das FG lud den Antragsteller am
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) hingewiesen, obwohl nach § 17a Abs. 2 Satz 2 GVG der Antragsteller das Gericht auswählen könne; er, der Antragsteller, wolle seine Rechte nur im kostenlosen Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit verfolgen. 10 Das FG teilte dem Antragsteller am Tag vor der mündlichen Verhandlung per e-mail mit, der Termin zur mündlichen Verhandlung am
selben Beteiligten rechtfertige keine Ablehnung. 12 Das FG wies die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung, zu der neben dem Antragsteller auch der geladene Dolmetscher erschienen war, mit Urteil vom 8. August 2012 ab. 13 Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag
Antragstellers, er sei nicht Beteiligter geworden, sei nicht als Klagerücknahme auszulegen. Zwar habe der Antragsteller vorgetragen, die Familienkasse habe seinen Anträgen entsprochen; damit sei die Angelegenheit erledigt und sollte beendet und die Kosten der Familienkasse auferlegt werden. Nachdem der Antragsteller zuvor keine Rücknahme erklärt und es ihm nunmehr nur darum gehe, keine Gerichtskosten bezahlen zu müssen, weil er nicht Beteiligter
Verfahrens geworden sei, sei sein Antrag als Feststellungsantrag auszulegen. Dieser habe jedoch schon
halb keinen Erfolg, weil der Antragsteller Klage beim Sozialgericht gegen die Familienkasse erhoben habe und
halb Beteiligter dieses Verfahrens gewesen und nach Verweisung an das FG auch geblieben sei. An diesen Verweisungsbeschluss sei das FG nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG gebunden, wie bereits das Landessozialgericht im Beschluss vom 30. August 2011 L 6 SV 5/10 B bestätigt habe. Ob eine Feststellungsklage mit dem Antrag
Antragstellers überhaupt zulässig sei, könne offen bleiben. 14 Im Übrigen habe sich entgegen der Auffassung
Antragstellers auch der ursprüngliche Klageantrag (Überweisung
Kindergeldes auf ein Konto der Tochter A) nicht in der Hauptsache erledigt. Der Antragsteller habe mit diesem Antrag erreichen wollen, dass das Kindergeld für A weder auf sein ALG II noch auf die Grundsicherungsleistungen für A angerechnet werde. Auch eine Abzweigung
Kindergeldes nach § 74 Abs. 1 Sätze 1 und 3
Einkommensteuergesetzes habe jedoch zur Folge, dass das Kindergeld für A auf die Grundsicherung für A anzurechnen sei (vgl. Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Kindergeldes für A auf andere Leistungen zu vermeiden, nicht entspreche, habe sich durch die Abzweigung
Kindergeldes für A ab April 2011 auch sein ursprünglicher Klageantrag nicht erledigt. 15 Der Antragsteller beantragt nunmehr, ihm für eine Beschwerde gegen das Urteil
FG PKH zu gewähren. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, seinem Anliegen, dass das Kindergeld für die beiden schwerbehinderten Kinder direkt auf deren Konto überwiesen werde, habe die Familienkasse bereits am 11. und 30. März 2011 Rechnung getragen. Er sei daher Sieger in dieser Sache. Er habe kein Geld und nach § 64 Abs. 2 Satz 5
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sei das Verfahren kostenfrei. Im Urteil
FG seien ihm durch den Einzelrichter, Vorsitzenden Richter am FG Z, rechtswidrig und willkürlich Kosten auferlegt worden. Dies stehe im Widerspruch zur europäischen Konvention und zur Konvention für Behinderte, die Deutschland auch unterzeichnet habe, und verstoße gegen § 119 Abs. 1 und § 121 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Ungesetzlich und willkürlich sei auch der Beschluss vom 7. August 2012 durch die drei Richter
FG sowie der ungesetzliche Beschluss
Vorsitzenden Richters am FG Z vom
sen Übersetzung nur angehört und zu seinen darin gestellten Fragen an die Familienkasse bemerkt, auf diese Fragen sei später einzugehen. Diese wichtigen Fragen an die Familienkasse seien nicht beantwortet worden. Er habe einen Anspruch, einen Dolmetscher zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung zu bekommen. Auch sei der Tatbestand
Urteils falsch, wenn er dort nur als Vater und nicht als der gesetzlich bestellte Betreuer bezeichnet worden sei. § 119 FGO sei nicht beachtet worden, weil sein Ablehnungsgesuch zu Unrecht abgelehnt worden sei. 16 Das Sozialgericht habe --ebenso wie das Landessozialgericht bei der Entscheidung über seine Beschwerde-- ohne eine mündliche Verhandlung entschieden und ihm keinen Dolmetscher gestellt. 17 II. Der Antrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 18 1. Der vom Antragsteller persönlich gestellte Antrag auf PKH für eine noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil
Sächsischen FG vom 8. August 2012 1 K 1544/10 (Kg) ist zulässig, weil für den Antrag ungeachtet der Regelung
4 FGO kein Vertretungszwang besteht (vgl. BFH-Beschlüsse vom
für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts die Prozesskosten zu bestreiten, PKH zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 142 FGO i.V.m. § 121 ZPO) ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Bewilligung der PKH nach § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO vorliegen. 21 Der Erfolg einer Nichtzulassungsbeschwerde, für deren Durchführung der Antragsteller PKH begehrt, hängt davon ab, ob ein Zulassungsgrund i.S.
2 Nrn. 1 bis 3 FGO gegeben ist, d.h. ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder das Urteil
FG auf einem Verfahrensmangel beruhen könnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Wird PKH für eine noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde beantragt, muss daher eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes i.S.
2 FGO bestehen. 22 a) Die hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt nicht schon
halb, weil die Nichtzulassungsbeschwerde nicht innerhalb der Frist
2 Satz 1 FGO durch eine vor dem BFH vertretungsberechtigte Person oder Gesellschaft i.S. von § 62 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO erhoben worden ist. Einem Beteiligten, der wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, ein Rechtsmittel, das dem Vertretungszwang unterliegt, innerhalb der Rechtsmittelfrist wirksam zu erheben, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO gewährt werden, wenn er innerhalb dieser Frist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH zur Einlegung
Rechtsmittels schafft, d.h. mit seinem Antrag die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der gebotenen Form (§ 117 ZPO) beim Rechtsmittelgericht einreicht (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 763, m.w.N.) und zumindest in laienhafter Weise Anhaltspunkte für einen Zulassungsgrund darlegt (BFH-Beschluss vom 4. August 2009 V S 16/09 (PKH), Zeitschrift für Steuern & Recht 2009, R-1088, m.w.N.). 23 b) Bei der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung
Vortrags
Antragstellers,
Inhalts der vorliegenden Akten und
beanstandeten FG-Urteils ist jedoch kein Grund i.S.
2 Nr. 1 bis 3 FGO zu erkennen, der eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. 24 aa) Ohne Erfolg rügt der Antragsteller Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) in Bezug auf die Bestellung eines Dolmetschers. 25 Die Hinzuziehung eines Dolmetschers ist nach § 52 Abs. 1 FGO i.V.m. § 185 GVG erforderlich, wenn unter Beteiligung einer Person verhandelt wird, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Ein fremdsprachiger Beteiligter soll die ihn betreffenden Verfahrensvorgänge verstehen und sich in der Verhandlung verständlich machen können. Der Mitwirkung eines Dolmetschers bedarf es folglich nicht, wenn ein Beteiligter die deutsche Sprache zwar nicht beherrscht, sie aber in einem die Verständigung mit ihm in der mündlichen Verhandlung ermöglichenden Maße spricht und versteht (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 2064; vom 29. Februar 2000 V B 18/99, BFH/NV 2000, 983; Beschluss
Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 1990 1 CB 6/90, Neue Juristische Wochenschrift 1990, 3102). Über die Zuziehung eines Dolmetschers entscheidet das FG nach pflichtgemäßem Ermessen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 2064, m.w.N.). Allein der Umstand, dass ein zu früheren Verfahren hinzugezogener Dolmetscher eine Hinzuziehung befürwortet, präjudiziert
sen Entscheidung nicht. Im Streitfall hat das FG für die mündliche Verhandlung zudem einen Dolmetscher bestellt. 26 Ein Anspruch auf Bestellung eines Dolmetschers besteht jedoch entgegen der Ansicht
Antragstellers weder zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung noch zum Zweck der Überprüfung von Entscheidungen eines Gerichts außerhalb der mündlichen Verhandlung. Dass das Sozialgericht und das Landessozialgericht bei den außerhalb einer mündlichen Verhandlung getroffenen Entscheidungen dem Antragsteller keinen Dolmetscher gestellt haben, rechtfertigt daher schon
halb keine Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers. Auch besteht kein Rechtsanspruch auf eine schriftliche Übersetzung. Keinen Anspruch hat ein Beteiligter auf einen bestimmten Zeitpunkt für die Entscheidung über die Bestellung eines Dolmetschers. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Auch für einen Anspruch aus einer "Konvention zum Schutz Behinderter" auf Bestellung eines Dolmetschers zur Vorbereitung auf Gerichtsverhandlungen ergeben sich keine Anhaltspunkte. 27 bb) Soweit der Antragsteller die sachliche Unzuständigkeit
FG rügt, ergibt sich hieraus kein Verfahrensmangel
angefochtenen Urteils i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. 28 Ein Verweisungsbeschluss ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend (§ 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17a Abs. 1 GVG). Auch sachlich fehlerhafte Verweisungsbeschlüsse binden das angewiesene Gericht und erlauben grundsätzlich keine weitere Überprüfung (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2004 VI S 7/03, BFHE 209, 1, BStBl II 2005, 573; Beschluss
Bundesgerichtshofs vom 13. November 2001 X ARZ 266/01, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2002, 713). Einem Verweisungsbeschluss kommt ausnahmsweise nur dann keine Bindungswirkung zu, wenn er offensichtlich unhaltbar und sich in willkürlicher Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz
gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2
Grundgesetzes --GG--) entfernt (BFH-Beschlüsse vom
FG für die Klage
Antragstellers zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe in dem gegenüber dem Antragsteller ergangenen Beschluss
Landessozialgerichts vom 30. August 2010 L 6 SV 5/10 B verwiesen, die der beschließende Senat teilt. 30 Eine Wahl zwischen mehreren Gerichten nach § 17a Abs. 2 Satz 2 GVG ist --was der Antragsteller verkennt-- nur zulässig, wenn mehrere Gerichte zuständig sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 31 cc) Auch soweit der Antragsteller geltend macht, ein befangener Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 119 Nr. 1 FGO), habe das Urteil gefällt, rechtfertigt sein Vortrag nicht die Annahme, eine einzulegende Beschwerde werde Erfolg haben. 32 Ein Besetzungsmangel i.S.
1 FGO liegt nur vor, wenn an der Entscheidung ein zwar erfolglos wegen Befangenheit abgelehnter Richter mitgewirkt hat, die Zurückweisung
Ablehnungsgesuchs aber willkürlich war (BFH-Beschlüsse vom
Bundesverfassungsgerichts vom
sen Unparteilichkeit Zweifel begründet sind. Behauptete Rechtsfehler eines Richters können daher nur dann die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass der Beteiligte bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass Verfahrensfehler auf einer unsachlichen Einstellung
Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (z.B. BFH-Beschlüsse vom
Antragstellers keinen Anlass. Weder der Umstand, dass der Richter schon in einem anderen Verfahren zuungunsten
Antragstellers entschieden hat, noch dass er in einem anderen Verfahren vom Antragsteller abgelehnt worden war, rechtfertigen allein die Annahme der unsachlichen Einstellung gegenüber dem Antragsteller. Gleiches gilt für die --nach Ansicht
Antragstellers um ca. fünf Stunden verspätete-- Mitteilung über die Bestellung eines Dolmetschers zur mündlichen Verhandlung am Tag vor der mündlichen Verhandlung. Auch soweit der Antragsteller meint, die Entscheidung über seinen PKH-Antrag sei fehlerhaft, rechtfertigt dies allein nicht schon die Besorgnis der Befangenheit, denn ein ausschließlich auf eine beanstandete vorangegangene Entscheidung gestütztes Ablehnungsgesuch ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn sich aus den Einzelheiten der Begründung und insbesondere aus der Art und Weise der Begründung der vorangegangenen Entscheidung --wie hier-- keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die beteiligten Richter voreingenommen sein könnten. Insbesondere erlaubt weder die zügige Abfassung eines Urteils im Anschluss an die mündliche Verhandlung noch der Umstand, dass ein in der mündlichen Verhandlung überreichter und vom Antragsteller übersetzter Schriftsatz nicht zusätzlich als schriftliche Übersetzung dem Protokoll beigefügt worden ist, die Annahme der Befangenheit
abgelehnten Richters. Zu Unrecht macht der Antragsteller unter Hinweis auf die Kostenfreiheit im Verfahren vor den Sozialgerichten geltend, ihm hätten keine Kosten auferlegt werden dürfen. Denn Verfahren vor dem FG sind, wie sich ohne Weiteres aus §§ 135 ff. FGO ergibt --anders als Verfahren vor den Sozialgerichten-- nicht kostenfrei. 35 dd) Soweit der Antragsteller geltend macht, das FG habe seinen Antrag auf Bewilligung von PKH im Beschluss vom 16. Juli 2012 zu Unrecht abgelehnt, liegt der behauptete Verfahrensmangel nicht vor. 36 PKH-Beschlüsse sind gemäß § 128 Abs. 2 FGO zwar unanfechtbar. Im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde kann eine Ablehnung
PKH-Antrags jedoch als Verfahrensfehler berücksichtigt werden, wenn das FG den Antrag zu Unrecht abgelehnt hat und dadurch den Antragsteller um die Möglichkeit gebracht hat, sich durch einen Prozessbevollmächtigten sachkundig vertreten zu lassen (BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2011 VII S 6/11 (PKH), BFH/NV 2012, 242, m.w.N.). Eine rechtswidrige Ablehnung der begehrten PKH lässt sich dem vorliegenden Beschluss
FG über die Ablehnung von PKH jedoch nicht entnehmen. Das FG hat nachvollziehbar begründet, weshalb die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. 37 ee) Auch soweit der Antragsteller meint, das Urteil bedürfe einer Überprüfung, weil sich seiner Auffassung nach durch die Entscheidungen der Familienkasse vom 11. und 30. März 2011 die Sache erledigt habe, ergibt sich daraus kein Anhaltspunkt für einen Zulassungsgrund i.S.
2 FGO. Selbst eine --wie der Antragsteller meint-- fehlerhafte Beurteilung der Frage, ob sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, würde als bloß materiell-rechtlicher Fehler, der nicht den Anforderungen
2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO genügt, keine Zulassung der Revision rechtfertigen. 38 ff) Auch eine Zulassung der Revision wegen Verletzung
Anspruchs auf rechtliches Gehör
halb, weil --wie der Antragsteller vorträgt-- das FG sich nicht ausreichend mit den überreichten schriftlichen Ausarbeitungen und den darin enthaltenen Fragen befasst habe, kommt nicht in Betracht. Der Vortrag
Antragstellers gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass das FG --ausgehend von der für eine Zulassung wegen eines Verfahrensfehlers maßgeblichen Rechtsauffassung
FG-- entscheidungserheblichen Vortrag
Antragstellers nicht berücksichtigt haben könnte. Soweit sich der Antragsteller inhaltlich gegen die Entscheidung
FG wendet, rügt er keinen Verfahrensmangel, sondern lediglich materielle Fehler in der Rechtsanwendung, die eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen können (z.B. BFH-Beschlüsse vom
Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis der Anlage 1). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201350221&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.